Die Rechtsmittelwerberinnen rügen die Durchführung des Augenscheinbeweises durch das Gericht zweiter Instanz als Nichtigkeit, jedenfalls aber als Verfahrensmangel, weil die Parteien dieser Beweisaufnahme nicht zugezogen worden seien.
In der Tat hat der zur Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerinnen berufene Senat des Gerichtes zweiter Instanz - wie dessen Begründung (S.5) entnommen werden kann - das Gemälde, dessen Herausgabe begehrt wird, in Augenschein genommen, um die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu prüfen, hat dazu aber weder eine mündliche Verhandlung oder sonst eine Beweisaufnahmetagsatzung anberaumt, noch sonst den Parteien Gelegenheit gegeben, am Augenschein teilzunehmen. Wie der erkennende Senat in seinem Bechluß vom 13.1.1993, 1 Ob 646/92, ausgesprochen hat, sieht § 6 Abs 5 desIn der Tat hat der zur Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerinnen berufene Senat des Gerichtes zweiter Instanz - wie dessen Begründung (S.5) entnommen werden kann - das Gemälde, dessen Herausgabe begehrt wird, in Augenschein genommen, um die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu prüfen, hat dazu aber weder eine mündliche Verhandlung oder sonst eine Beweisaufnahmetagsatzung anberaumt, noch sonst den Parteien Gelegenheit gegeben, am Augenschein teilzunehmen. Wie der erkennende Senat in seinem Bechluß vom 13.1.1993, 1 Ob 646/92, ausgesprochen hat, sieht Paragraph 6, Absatz 5, des
2. KKbG (BGBl 1986/2) zwar vor, daß für das Verfahren die §§ 1 bis 19 AußStrG gelten, ordnet aber gleichzeitig an, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden sind (lit d) und die Verweisung auf den Rechtsweg unzulässig ist (lit e). Wohl wird das Verfahren außer Streitsachen abweichend vom Streitverfahren an sich nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht, so daß die Rekursinstanz grundsätzlich die in erster Instanz aufgenommenen Beweise anders würdigen kann als das Erstgericht, das gilt indessen nicht für jene besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen und daher auch der in diesem Gesetz (in § 276 ZPO) verankerte Unmittelbarkeitsgrundsatz zu beachten ist: Da auch das Verfahren nach dem 2.KKbG ein solches besonderes außerstreitiges Verfahren ist, könnte das Rekursgericht, hegt es gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung Bedenken, die vom Erstrichter unmittelbar bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise nur dann anders würdigen und demgemäß von der angefochtenen Entscheidung abweichende Feststellungen treffen, wenn es die Beweisaufnahme wiederholt bzw ergänzt. Dazu ist das Rekursgericht aber nur bei Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung (wie etwa nach § 37 Abs 3 Z 17 lit g MRG) in der Lage. Eine solche Verhandlung ist im außerstreitigen Rechtsmittelrecht nicht vorgesehen. Da aber mit Rücksicht auf die Ziele des 2.KKbG und dessen Motive für die dort angeordneten besonderen Verfahrensbestimmungen, mit welchen der Gesetzgeber den Anspruchswerbern zweifellos zusätzlichen Rechtsschutz gewähren wollte, nicht angenommen werden kann, daß er die Überprüfung der Tatfrage durch die Rekursinstanz auszuschließen gedachte, ist eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Verfahrensrechts zu unterstellen, die durch das Berufungsrecht der Zivilprozeßordnung, insbesondere auch über die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung, zu schließen ist, weil im Verfahren außer Streitsachen - wenn auch in Beschlußform - ebenso wie im Zivilprozeß über Rechtsschutzbegehren und Sachanträge abgesprochen wird, was allein schon in erhöhtem Maße die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auch im Bereich der Tatfrage erfordert; bei analoger Anwendung des Rekursrechtes der Zivilprozeßordnung, das eine mündliche Rekursverhandlung nicht vorsieht, wäre das aber nicht gewährleistet. So wie nach § 37 Abs 3 Z 17 lit f und g MRG hat daher das Gericht zweiter Instanz, hat es gegen die - wie hier - im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen des Erstgerichts Bedenken, eine mündliche Rekursverhandlung (nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung über die mündliche Berufungsverhandlung) anzuberaumen und durchzuführen und nach als erforderlich erachteter Wiederholung bzw Ergänzung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise eigene Feststellungen zu treffen.2. KKbG (BGBl 1986/2) zwar vor, daß für das Verfahren die Paragraphen eins bis 19 AußStrG gelten, ordnet aber gleichzeitig an, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden sind (Litera d,) und die Verweisung auf den Rechtsweg unzulässig ist (Litera e,). Wohl wird das Verfahren außer Streitsachen abweichend vom Streitverfahren an sich nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht, so daß die Rekursinstanz grundsätzlich die in erster Instanz aufgenommenen Beweise anders würdigen kann als das Erstgericht, das gilt indessen nicht für jene besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen und daher auch der in diesem Gesetz (in Paragraph 276, ZPO) verankerte Unmittelbarkeitsgrundsatz zu beachten ist: Da auch das Verfahren nach dem 2.KKbG ein solches besonderes außerstreitiges Verfahren ist, könnte das Rekursgericht, hegt es gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung Bedenken, die vom Erstrichter unmittelbar bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise nur dann anders würdigen und demgemäß von der angefochtenen Entscheidung abweichende Feststellungen treffen, wenn es die Beweisaufnahme wiederholt bzw ergänzt. Dazu ist das Rekursgericht aber nur bei Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung (wie etwa nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera g, MRG) in der Lage. Eine solche Verhandlung ist im außerstreitigen Rechtsmittelrecht nicht vorgesehen. Da aber mit Rücksicht auf die Ziele des 2.KKbG und dessen Motive für die dort angeordneten besonderen Verfahrensbestimmungen, mit welchen der Gesetzgeber den Anspruchswerbern zweifellos zusätzlichen Rechtsschutz gewähren wollte, nicht angenommen werden kann, daß er die Überprüfung der Tatfrage durch die Rekursinstanz auszuschließen gedachte, ist eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Verfahrensrechts zu unterstellen, die durch das Berufungsrecht der Zivilprozeßordnung, insbesondere auch über die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung, zu schließen ist, weil im Verfahren außer Streitsachen - wenn auch in Beschlußform - ebenso wie im Zivilprozeß über Rechtsschutzbegehren und Sachanträge abgesprochen wird, was allein schon in erhöhtem Maße die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auch im Bereich der Tatfrage erfordert; bei analoger Anwendung des Rekursrechtes der Zivilprozeßordnung, das eine mündliche Rekursverhandlung nicht vorsieht, wäre das aber nicht gewährleistet. So wie nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f und g MRG hat daher das Gericht zweiter Instanz, hat es gegen die - wie hier - im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen des Erstgerichts Bedenken, eine mündliche Rekursverhandlung (nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung über die mündliche Berufungsverhandlung) anzuberaumen und durchzuführen und nach als erforderlich erachteter Wiederholung bzw Ergänzung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise eigene Feststellungen zu treffen.
Grundsätzlich ist der Augenschein vom erkennenden Gericht bei der mündlichen Verhandlung durchzuführen; aber selbst dann, wenn der Augenschein ausnahmsweise von einem beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt wird, sind die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden; sie sind in jedem Fall berechtigt, den Richter bzw den von diesem beigezogenen Sachverständigen auf konkrete Umstände - hier wohl auf Besonderheiten des Gemäldes, die auch in dessen Beschreibung durch die Parteien gut zum Ausdruck kommen, - hinzuweisen und eine bestimmte Vorgangsweise anzuregen. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die aufgrund eines Augenscheins vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, so hat es den Augenschein, wenn es auch nur eine Partei verlangt, unmittelbar neu durchzuführen (RZ 1993/146; Fasching, LB2 Rz 1019). Keinesfalls darf das Rekursgericht den zur Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erforderlichen Augenschein - dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl § 498 ZPO) zuwider - außerhalb einer mündlichen Verhandlung und, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen und dazu Anträge zu stellen, durchführen.Grundsätzlich ist der Augenschein vom erkennenden Gericht bei der mündlichen Verhandlung durchzuführen; aber selbst dann, wenn der Augenschein ausnahmsweise von einem beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt wird, sind die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden; sie sind in jedem Fall berechtigt, den Richter bzw den von diesem beigezogenen Sachverständigen auf konkrete Umstände - hier wohl auf Besonderheiten des Gemäldes, die auch in dessen Beschreibung durch die Parteien gut zum Ausdruck kommen, - hinzuweisen und eine bestimmte Vorgangsweise anzuregen. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die aufgrund eines Augenscheins vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, so hat es den Augenschein, wenn es auch nur eine Partei verlangt, unmittelbar neu durchzuführen (RZ 1993/146; Fasching, LB2 Rz 1019). Keinesfalls darf das Rekursgericht den zur Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erforderlichen Augenschein - dem Grundsatz der Unmittelbarkeit vergleiche Paragraph 498, ZPO) zuwider - außerhalb einer mündlichen Verhandlung und, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen und dazu Anträge zu stellen, durchführen.
Das rekursgerichtliche Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben; ob dem Verfahrensmangel - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) - das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist, muß nicht näher geprüft werden, weil die Antragstellerinnen den Mangel in ihrem Rechtsmittel ohnedies ausdrücklich gerügt haben.Das rekursgerichtliche Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben; ob dem Verfahrensmangel - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vergleiche Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) - das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist, muß nicht näher geprüft werden, weil die Antragstellerinnen den Mangel in ihrem Rechtsmittel ohnedies ausdrücklich gerügt haben.
Nach diesen Grundsätzen wird das Gericht zweiter Instanz sein Verfahren zu ergänzen und eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.