Rechtssatz RS0040569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040569
Geschäftszahl
4Ob514/73; 1Ob618/94 (1Ob619/94)
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Die Überprüfung eines Augenscheinsbeweises - den das Erstgericht nur unzulänglich durchgeführt haben soll - kann nicht durch Zeugeneinvernahme darüber, welche Wahrnehmungen der Zeuge am Augenscheinsgegenstand gemacht habe, erfolgen. Dies wäre ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. In Frage kommt nur die Wiederholung des Augenscheinsbeweises, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, durch das Berufungsgericht selbst.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 514/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 514/73
Veröff: RZ 1973/146 S 141
- 1 Ob 618/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 618/94
Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die aufgrund eines Augenscheins vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, so hat es den Augenschein, wenn es auch nur eine Partei verlangt, unmittelbar neu durchzuführen. Keinesfalls darf das Rekursgericht den zur Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erforderlichen Augenschein - dem Grundsatz der Unmittelbarkeit zuwider - außerhalb einer mündlichen Verhandlung und, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen und dazu Anträge zu stellen, durchführen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040569
Dokumentnummer
JJR_19730313_OGH0002_0040OB00514_7300000_002