Rechtssatz RS0103728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103728
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Norm
oö JagdG idF LGBl 1988/13 §69
Rechtssatz
Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in § 69 oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in Paragraph 69, oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 507/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 507/96
Veröff: SZ 69/74
- 1 Ob 119/00g
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 119/00g
nur: Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen. (T1); Beisatz: Im Besonderen gilt dies, wenn das Fehlen der jährlich auftretenden Naturverjüngung eines Baumbestandes als Wildschaden geltend gemacht wird. (T2); Veröff: SZ 73/152
- 9 Ob 10/12d
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 10/12d
Auch
Veröff: SZ 2012/52
- 8 Ob 82/15i
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 82/15i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103728
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_001