Auf den vorliegenden Rechtsfall findet das Gesetz vom 3. April 1964 LGBl 1964/32 über die Regelung des Jagdwesens (Oö JagdG) idgF Anwendung. Dessen Abschnitt H regelt die Jagd- und Wildschäden. Gemäß § 65 Abs 1 Oö JagdG hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Gemäß § 69 Oö JagdG idFd LGBl 1988/13 ist der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern - wie hier - ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, die Jagd- und Wildschadenskommission (§ 70 Abs 2 Oö JagdG). Der Geschädigte hat nach § 73 Oö JagdG idFd LGBl 1988/13, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen. Gegen den Bescheid der Kommission ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung durch das Gericht beantragt (§ 77 Abs 1 Oö JagdG). Dass das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 Oö JagdG eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, den gemäß Art 6 Abs 1 EMRK zu stellenden Anforderungen entspricht, wurde vom erkennenden Senat bereits ausgesprochen (1 Ob 506/95 = JBl 1996, 190 = ecolex 1995, 418; RIS-Justiz RS0063070).Auf den vorliegenden Rechtsfall findet das Gesetz vom 3. April 1964 LGBl 1964/32 über die Regelung des Jagdwesens (Oö JagdG) idgF Anwendung. Dessen Abschnitt H regelt die Jagd- und Wildschäden. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Oö JagdG hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Gemäß Paragraph 69, Oö JagdG idFd LGBl 1988/13 ist der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern - wie hier - ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, die Jagd- und Wildschadenskommission (Paragraph 70, Absatz 2, Oö JagdG). Der Geschädigte hat nach Paragraph 73, Oö JagdG idFd LGBl 1988/13, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im Paragraph 69, festgesetzten Frist beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen. Gegen den Bescheid der Kommission ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung durch das Gericht beantragt (Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG). Dass das in Paragraph 70, Absatz 2, und Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, den gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu stellenden Anforderungen entspricht, wurde vom erkennenden Senat bereits ausgesprochen (1 Ob 506/95 = JBl 1996, 190 = ecolex 1995, 418; RIS-Justiz RS0063070).
§ 69 Oö JagdG enthält eine ausdrücklich angeordnete gesetzliche Fallfrist (ecolex 1995, 418; 1 Ob 507/96 = SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674; RIS-Justiz RS0063067; VwGH vom 7. Dezember 1983, Zl. 82/03/0008; Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht 146, 151; Binder, Jagdrecht 107, 110), sodass eine Fristversäumnis den Anspruchsverlust zur Folge hat (JBl 1996, 190; SZ 69/74; VwGH vom 5. April 1976 Zl. 2301/74-8, somit vor der Einführung der sukzessiven Kompetenz im Oö Jagdrecht). Diese Fallfrist beginnt jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte von einem Jagd- oder Wildschaden - nur ein solcher ist hier zu beurteilen - tatsächlich Kenntnis erlangte. Das ist hier der 3. Juni 1997. Binnen drei Wochen, somit bis zum 24. Juni 1997, hatten die Antragsteller ihren Schaden beim Jagdausübungsberechtigten oder seinem Vertreter (Forstmeister) bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.Paragraph 69, Oö JagdG enthält eine ausdrücklich angeordnete gesetzliche Fallfrist (ecolex 1995, 418; 1 Ob 507/96 = SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674; RIS-Justiz RS0063067; VwGH vom 7. Dezember 1983, Zl. 82/03/0008; Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht 146, 151; Binder, Jagdrecht 107, 110), sodass eine Fristversäumnis den Anspruchsverlust zur Folge hat (JBl 1996, 190; SZ 69/74; VwGH vom 5. April 1976 Zl. 2301/74-8, somit vor der Einführung der sukzessiven Kompetenz im Oö Jagdrecht). Diese Fallfrist beginnt jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte von einem Jagd- oder Wildschaden - nur ein solcher ist hier zu beurteilen - tatsächlich Kenntnis erlangte. Das ist hier der 3. Juni 1997. Binnen drei Wochen, somit bis zum 24. Juni 1997, hatten die Antragsteller ihren Schaden beim Jagdausübungsberechtigten oder seinem Vertreter (Forstmeister) bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.
Die Frage, ob ein "Anspruch auf Ersatz des Wildschadens" auch dann als innerhalb der gesetzlichen Fallfrist des § 69 Oö JagdG geltend gemacht anzusehen ist, wenn vom Anspruchswerber wie hier kein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben wird, kann ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 1997 an die nicht jagdausübungsberechtigte Grundeigentümerin - deren Vertreter zugleich auch die Antragsgegnerin vertrat - ihren Schaden (auch) gegen die allein haftende Antragsgegnerin geltend machten, sowie das von den Vorinstanzen nicht geprüfte Antragsvorbringen, anläßlich der Begehung vom 3. Juni 1997 sei der Wildschaden gegenüber dem Forstmeister als Vertreter der Antragsgegnerin (und nicht als Vertreter der Grundeigentümerin) geltend gemacht worden. Denn der Anspruch ist jedenfalls verfristet.Die Frage, ob ein "Anspruch auf Ersatz des Wildschadens" auch dann als innerhalb der gesetzlichen Fallfrist des Paragraph 69, Oö JagdG geltend gemacht anzusehen ist, wenn vom Anspruchswerber wie hier kein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben wird, kann ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 1997 an die nicht jagdausübungsberechtigte Grundeigentümerin - deren Vertreter zugleich auch die Antragsgegnerin vertrat - ihren Schaden (auch) gegen die allein haftende Antragsgegnerin geltend machten, sowie das von den Vorinstanzen nicht geprüfte Antragsvorbringen, anläßlich der Begehung vom 3. Juni 1997 sei der Wildschaden gegenüber dem Forstmeister als Vertreter der Antragsgegnerin (und nicht als Vertreter der Grundeigentümerin) geltend gemacht worden. Denn der Anspruch ist jedenfalls verfristet.
Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung - wie hier unbestritten ist - mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen (§ 73 Oö JagdG idFd LGBl 1988/13). Dieses Anbringen enthielt im vorliegenden Fall in beiden Fällen der Befassung der Kommission einen nun ziffernmäßig bestimmten Wildschaden. Die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagdschadens oder Wildschadens normierten Fristen - also jene nach § 69 und § 73 Oö JagdG - sind gesetzliche Fallfristen, obwohl dies in § 73, anders als in § 69, im Wortlaut nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht wird. Zwar wurde insoweit in der Entscheidung SZ 69/74 auf § 73 Oö JagdG nicht ausdrücklich Bezug genommen, doch ist in der Entscheidung 1 Ob 506/96 (insoweit zwar in ecolex 1995, 418, nicht aber auch in JBl 1996, 190 veröffentlicht) nach Wiedergabe des § 73 ausgeführt, die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagd- oder Wildschadens normierten Fristen seien gesetzliche Fallfristen. Streitentscheidend sei, ob die Antragstellerin ihre Ersatzansprüche innerhalb dieser Fristen (somit nach § 69) geltend gemacht und (zu ergänzen: nach § 73) angebracht habe. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof vor Einführung der sukzessiven Kompetenz die Frist des § 73 Oö JagdG nicht als Fallfrist, sondern als bloße Ordnungsvorschrift beurteilte (VwGH vom 14. April 1972, VwSlg 8213[A] und vom 7. Dezember 1983, Zl. 82/03/0008 = ZfVB 1984/4/1535; Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht 151), bieten die Rechtsmittelausführungen keinen Anlass, von der in 1 Ob 506/96 vertretenen Auffassung abzugehen, weil die Geltendmachung einer Forderung auf Ersatz von Wildschäden (gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten) und das Anbringen nicht verglichener Wildschäden (bei der Kommission) nur als Einheit gesehen werden können. Eine sachgerechte Entscheidung der Kommission wäre bei einem Anbringen der Forderung auf Ersatz des Wildschadens erst knapp vor Ablauf einer angenommenen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1489 ABGB) wohl kaum möglich.Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung - wie hier unbestritten ist - mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im Paragraph 69, festgesetzten Frist beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen (Paragraph 73, Oö JagdG idFd LGBl 1988/13). Dieses Anbringen enthielt im vorliegenden Fall in beiden Fällen der Befassung der Kommission einen nun ziffernmäßig bestimmten Wildschaden. Die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagdschadens oder Wildschadens normierten Fristen - also jene nach Paragraph 69, und Paragraph 73, Oö JagdG - sind gesetzliche Fallfristen, obwohl dies in Paragraph 73,, anders als in Paragraph 69,, im Wortlaut nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht wird. Zwar wurde insoweit in der Entscheidung SZ 69/74 auf Paragraph 73, Oö JagdG nicht ausdrücklich Bezug genommen, doch ist in der Entscheidung 1 Ob 506/96 (insoweit zwar in ecolex 1995, 418, nicht aber auch in JBl 1996, 190 veröffentlicht) nach Wiedergabe des Paragraph 73, ausgeführt, die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagd- oder Wildschadens normierten Fristen seien gesetzliche Fallfristen. Streitentscheidend sei, ob die Antragstellerin ihre Ersatzansprüche innerhalb dieser Fristen (somit nach Paragraph 69,) geltend gemacht und (zu ergänzen: nach Paragraph 73,) angebracht habe. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof vor Einführung der sukzessiven Kompetenz die Frist des Paragraph 73, Oö JagdG nicht als Fallfrist, sondern als bloße Ordnungsvorschrift beurteilte (VwGH vom 14. April 1972, VwSlg 8213[A] und vom 7. Dezember 1983, Zl. 82/03/0008 = ZfVB 1984/4/1535; Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht 151), bieten die Rechtsmittelausführungen keinen Anlass, von der in 1 Ob 506/96 vertretenen Auffassung abzugehen, weil die Geltendmachung einer Forderung auf Ersatz von Wildschäden (gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten) und das Anbringen nicht verglichener Wildschäden (bei der Kommission) nur als Einheit gesehen werden können. Eine sachgerechte Entscheidung der Kommission wäre bei einem Anbringen der Forderung auf Ersatz des Wildschadens erst knapp vor Ablauf einer angenommenen dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 1489, ABGB) wohl kaum möglich.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese kurze Frist von zwei Wochen bestehen nicht, weil einerseits das Oö JagdG gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vorsieht (4 Ob 593/95 = SZ 68/233; 2 Ob 256/99g; RIS-Justiz RS0090616; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 413), obwohl der Wildverbiß, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hinweist, auch in außerhalb der Jagd liegenden Gründen seine Ursachen hat. Andererseits können nur so sonst auftretende schwierige Beweisprobleme vermieden werden, ist doch jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden als (neuer) Primärschaden anzusehen (SZ 69/74). Im Besonderen gilt dies, wenn das Fehlen der jährlich auftretenden Naturverjüngung eines Baumbestandes als Wildschaden geltend gemacht wird. Schließlich sind nach neuerer Rspr in gewissem Umfang die Verjährungsvorschriften, im Besonderen für die Hemmung und Unterbrechung, analog auf Präklusionsfristen anzuwenden (Koziol/Welser, Grundriß10 I 190 mwN in FN 2 f). In diesen Umständen ist die sachliche Rechtfertigung für die kurze Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Wildschadens bei der Behörde (Kommission) zu sehen. An der Auffassung, § 73 Oö JagdG enthalte eine Präklusivfrist, ist somit festzuhalten.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese kurze Frist von zwei Wochen bestehen nicht, weil einerseits das Oö JagdG gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vorsieht (4 Ob 593/95 = SZ 68/233; 2 Ob 256/99g; RIS-Justiz RS0090616; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 413), obwohl der Wildverbiß, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hinweist, auch in außerhalb der Jagd liegenden Gründen seine Ursachen hat. Andererseits können nur so sonst auftretende schwierige Beweisprobleme vermieden werden, ist doch jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden als (neuer) Primärschaden anzusehen (SZ 69/74). Im Besonderen gilt dies, wenn das Fehlen der jährlich auftretenden Naturverjüngung eines Baumbestandes als Wildschaden geltend gemacht wird. Schließlich sind nach neuerer Rspr in gewissem Umfang die Verjährungsvorschriften, im Besonderen für die Hemmung und Unterbrechung, analog auf Präklusionsfristen anzuwenden (Koziol/Welser, Grundriß10 I 190 mwN in FN 2 f). In diesen Umständen ist die sachliche Rechtfertigung für die kurze Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Wildschadens bei der Behörde (Kommission) zu sehen. An der Auffassung, Paragraph 73, Oö JagdG enthalte eine Präklusivfrist, ist somit festzuhalten.
Machten die Antragsteller tatsächlich bereits am 3. Juni 1997 gegenüber dem Forstmeister als Vertreter der Antragsgegnerin ihren Wildschaden geltend, so ist ihr erst am 24. März 1998 an die Kommission gestellter Antrag jedenfalls verfristet, zumal Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe weder behauptet noch festgestellt wurden. Festgestellt ist dagegen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsvertreter der Antragsteller über dessen Anfrage vom 14. Jänner 1998 mit Schreiben vom 16. Jänner 1998 (zugestellt am 20. Jänner 1998) mitteilte, das gesamte Eigenjagdgebiet der Grundeigentümerin sei an die Antragsgegnerin verpachtet. Selbst wenn den Antragstellern erst seit 20. Jänner 1998 bekannt gewesen sollte, dass die Antragsgegnerin Jagdausübungsberechtigte war, wäre ihr Antrag an die Kommission vom 24. März 1998 daher verfristet.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 77 Abs 1 Oö JagdG iVm § 44 EisbEG 1954, weil die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses durch ein ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsteller hervorgerufen wurden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG 1954, weil die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses durch ein ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsteller hervorgerufen wurden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Kosten verzeichnet.