Rechtssatz RS0090616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090616
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Norm
JagdG allg
oö JagdG §65 Abs1
Rechtssatz
Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so dass ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht² II 413).Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so dass ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei 413).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 593/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 593/95
Veröff: SZ 68/233
- 2 Ob 256/99g
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 256/99g
- 1 Ob 119/00g
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 119/00g
nur: Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. (T1); Beisatz: Deshalb bestehen gegen die kurze Frist von zwei Wochen keine verfassungsrechtliche Bedenken. (T2); Veröff: SZ 73/152
- 7 Ob 135/02g
Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 135/02g
Auch; nur T1
- 7 Ob 105/12k
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 105/12k
Veröff: SZ 2012/104
- 2 Ob 38/13x
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 38/13x
Vgl; nur T1
- 1 Ob 66/16m
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 66/16m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090616
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00593_9500000_001