Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zwar entgegen der Meinung des Antragstellers zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 67 oö JagdG oder einer inhaltsgleichen Bestimmung eines anderen Landesjagdgesetzes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zwar entgegen der Meinung des Antragstellers zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 67, oö JagdG oder einer inhaltsgleichen Bestimmung eines anderen Landesjagdgesetzes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Die Antragsgegner halten unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die Karfiolanbaufläche des Antragsstellers unter den Begriff des Gemüsegartens im Sinn des § 67 Abs 1 oö JagdG falle. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:Die Antragsgegner halten unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die Karfiolanbaufläche des Antragsstellers unter den Begriff des Gemüsegartens im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG falle. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 65 Abs 1 oö JagdG hat der Jagdausübungsberechtigte mangels besonderer Vereinbarungen allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für solche Schäden zur ungeteilten Hand (§ 65 Abs 4 des Gesetzes). Dabei umfaßt der Wildschaden den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (§ 65 Abs 3 des Gesetzes). Damit sieht das oberösterreichische Jagdgesetz gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor (Binder, Jagdrecht 100). Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so daß ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 413).Nach Paragraph 65, Absatz eins, oö JagdG hat der Jagdausübungsberechtigte mangels besonderer Vereinbarungen allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für solche Schäden zur ungeteilten Hand (Paragraph 65, Absatz 4, des Gesetzes). Dabei umfaßt der Wildschaden den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Paragraph 65, Absatz 3, des Gesetzes). Damit sieht das oberösterreichische Jagdgesetz gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor (Binder, Jagdrecht 100). Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so daß ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 413).
§ 67 oö JagdG enthält allerdings eine Sonderregelung gegenüber § 65
Abs 1 desselben Gesetzes. § 67 Abs 1 oö JagdG ordnet an, daß
Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an
einzelstehenden jungen Bäumen (nur) dann zu ersetzen sind, wenn
dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der
geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Besitzer getroffen
waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände zu
schützen pflegt.
Fehlt es an solchen Vorkehrungen des Grundbesitzers, dann kommt es
nicht zu einer Schadensteilung entsprechend § 1304 ABGB, sondern zum
gänzlichen Entfall des Ersatzanspruches. Der Grund für diese Regelung
dürfte darin liegen, daß die Gründe für die Haftung des
Jagdausübungsberechtigten für weitaus schwächer angesehen werden als die Mangelhaftigkeit des Verhaltens des Geschädigten (Koziol aaO).
Im vorliegenden Fall kommt es daher entscheidend darauf an, ob die vom Wildschaden befallene Karfiolanbaufläche des Antragstellers als "Gemüsegarten" anzusehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof, der vor der Einführung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Wildschäden (§ 66 Abs 1 oö JagdG idF LGBl 1990/2) in diesen Belangen zuständig war, hat ausgesprochen, daß § 67 Abs 1 oö JagdG im ersten Halbsatz mit dem Begriff "Obst- und Gemüsegärten" allgemein auf Kulturen abstelle, in denen Obst und Gemüse hervorgebracht werde; es komme für die Auslegung dieser Begriffe nicht auf die Größe der damit bebauten Fläche an, so daß auch große Grundstücke darunter fallen; eine Heranziehung von Lexika oder Enzyklopädien für die Auslegung des Begriffes "Gärten" sei nicht zielführend. Unter dem Begriff der Gärten im Sinne dieser Gesetzesstelle seien jedenfalls erwerbswirtschaftlich genutzte Grundflächen zu verstehen (VwSlg 10.157; 10.664).Der Verwaltungsgerichtshof, der vor der Einführung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Wildschäden (Paragraph 66, Absatz eins, oö JagdG in der Fassung LGBl 1990/2) in diesen Belangen zuständig war, hat ausgesprochen, daß Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG im ersten Halbsatz mit dem Begriff "Obst- und Gemüsegärten" allgemein auf Kulturen abstelle, in denen Obst und Gemüse hervorgebracht werde; es komme für die Auslegung dieser Begriffe nicht auf die Größe der damit bebauten Fläche an, so daß auch große Grundstücke darunter fallen; eine Heranziehung von Lexika oder Enzyklopädien für die Auslegung des Begriffes "Gärten" sei nicht zielführend. Unter dem Begriff der Gärten im Sinne dieser Gesetzesstelle seien jedenfalls erwerbswirtschaftlich genutzte Grundflächen zu verstehen (VwSlg 10.157; 10.664).
In einer Entscheidung zu §§ 29, 49 Abs 1 BewG sprach der VwGH aus, daß die Frage, ob ein gärtnerischer Betrieb vorliege und wie die Abgrenzung zwischen einem gärtnerischen Betrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb vorzunehmen ist, nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sei. Wesentliches Merkmal für eine gärtnerische Nutzung sei die besondere Intensität der Bewirtschaftung und Bodennutzung, der gegenüber die Bedeutung von Grund und Boden als dem hauptsächlichen Produktionsfaktor zurücktritt. Das Vorhandensein von Einrichtungen, die eine solche gesteigerte Bodenbewirtschaftung ermöglichen (zB Glas- und Gewächshäuser, Mist- und Frühbeete, Überwinterungsräume, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Heizvorrichtungen usw), werde in der Regel auf das Vorliegen eines gärtnerischen Betriebes hindeuten. Es liege aber kein gärtnerischer Betrieb vor, wenn die Grundflächen an dem üblichen Wechsel landwirtschaftlicher Fruchtfolge teilnähmen (ÖJZ 1985, 530 VwGH (F) 238).In einer Entscheidung zu Paragraphen 29, 49, Absatz eins, BewG sprach der VwGH aus, daß die Frage, ob ein gärtnerischer Betrieb vorliege und wie die Abgrenzung zwischen einem gärtnerischen Betrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb vorzunehmen ist, nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen sei. Wesentliches Merkmal für eine gärtnerische Nutzung sei die besondere Intensität der Bewirtschaftung und Bodennutzung, der gegenüber die Bedeutung von Grund und Boden als dem hauptsächlichen Produktionsfaktor zurücktritt. Das Vorhandensein von Einrichtungen, die eine solche gesteigerte Bodenbewirtschaftung ermöglichen (zB Glas- und Gewächshäuser, Mist- und Frühbeete, Überwinterungsräume, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Heizvorrichtungen usw), werde in der Regel auf das Vorliegen eines gärtnerischen Betriebes hindeuten. Es liege aber kein gärtnerischer Betrieb vor, wenn die Grundflächen an dem üblichen Wechsel landwirtschaftlicher Fruchtfolge teilnähmen (ÖJZ 1985, 530 VwGH (F) 238).
Der erkennende Senat vermag sich der in VwSlg 10.557 und 10.664 (A) vertretenen Rechtsansicht nicht anzuschließen. Auszugehen ist davon, daß die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 65 oö JagdG dem Grundbesitzer gegenüber unabhängig von eigenem Verschulden für jeden Wildschaden haften. § 67 oö JagdG schafft davon eine Ausnahme. Schon deshalb ist eine erweiternde Interpretation dieser Bestimmung abzulehnen. Sowohl die Wortinterpretation als auch die Auslegung nach dem offenbaren Gesetzeszweck führen zu dem vom Rekursgericht gefundenen Ergebnis:Der erkennende Senat vermag sich der in VwSlg 10.557 und 10.664 (A) vertretenen Rechtsansicht nicht anzuschließen. Auszugehen ist davon, daß die Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 65, oö JagdG dem Grundbesitzer gegenüber unabhängig von eigenem Verschulden für jeden Wildschaden haften. Paragraph 67, oö JagdG schafft davon eine Ausnahme. Schon deshalb ist eine erweiternde Interpretation dieser Bestimmung abzulehnen. Sowohl die Wortinterpretation als auch die Auslegung nach dem offenbaren Gesetzeszweck führen zu dem vom Rekursgericht gefundenen Ergebnis:
Da das oö JagdG keine Definition des Begriffs "Garten" enthält, ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Unter "Garten" versteht man in der deutschen Sprache ein mit Zaun, Hecke oder Mauer umgrenztes Landstück, das intensiv bestellt, jedoch nicht erwerbswirtschaftlich genutzt wird; je nach Anlage und Aufgabe unterscheidet man zwischen Nutzgarten (Obst- und Gemüsegarten), Ziergarten und wissenschaftlichen Gärten (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 9, 699, linke Spalte; ähnlich Duden, Bedeutungswörterbuch2, Bd 10, 277 rechte Spalte; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2, Bd 3, 1214 rechte Spalte, wonach Garten ein kleineres begrenztes Stück Land am und um das Haus zur Anpflanzung von Obst, Gemüse, Blumen o.ä. sei; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 3, 53 rechte Spalte:
"abgegrenztes Gelände zum Kleinanbau von Nutz- und Zierpflanzen). Die Auffassung, daß jede Anpflanzung von Gemüse (oder Obst) unter § 67 Abs 1 oö JagdG falle, insbesondere daß es nur darauf ankomme, daß es sich dabei um wertvolle Pflanzen handle (Binder aaO 104), geht über den äußersten Wortsinn des Begriffes "Gemüsegarten" hinaus; dieser äußerste Wortsinn bildet aber die Grenze für die Auslegung (JBl 1992, 699 [Pichler]; Koziol/Welser, Grundriß10 I 20)."abgegrenztes Gelände zum Kleinanbau von Nutz- und Zierpflanzen). Die Auffassung, daß jede Anpflanzung von Gemüse (oder Obst) unter Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG falle, insbesondere daß es nur darauf ankomme, daß es sich dabei um wertvolle Pflanzen handle (Binder aaO 104), geht über den äußersten Wortsinn des Begriffes "Gemüsegarten" hinaus; dieser äußerste Wortsinn bildet aber die Grenze für die Auslegung (JBl 1992, 699 [Pichler]; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 20).
Solche Flächen pflegt der Besitzer in aller Regel so abzusichern, daß (ua) Wild nicht eindringen kann. Vernachlässigt er solche Vorkehrungen - unterläßt er etwa erforderliche Ausbesserungen am schadhaft gewordenen Zaun udgl. - dann soll er nach dem offenbaren Zweck des Gesetzes die Jagdausübungsberechtigten im Fall von Wildschäden nicht in Anspruch nehmen können. Anderes hat nach § 67 Abs 1 oö JagdG und vergleichbaren Bestimmungen anderer Landesgesetze - wie zB § 75 Abs 3 Krnt JagdG 1978 LGBl Nr. 76; § 55 Abs 3 Tir JagdG 1983 LGBl Nr.60, § 105 Abs 1 nö JagdG LGBl 6500 - dann zu gelten, wenn trotz der üblichen und zumutbaren Vorkehrungen ein Wildschaden entstanden ist.Solche Flächen pflegt der Besitzer in aller Regel so abzusichern, daß (ua) Wild nicht eindringen kann. Vernachlässigt er solche Vorkehrungen - unterläßt er etwa erforderliche Ausbesserungen am schadhaft gewordenen Zaun udgl. - dann soll er nach dem offenbaren Zweck des Gesetzes die Jagdausübungsberechtigten im Fall von Wildschäden nicht in Anspruch nehmen können. Anderes hat nach Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG und vergleichbaren Bestimmungen anderer Landesgesetze - wie zB Paragraph 75, Absatz 3, Krnt JagdG 1978 Landesgesetzblatt Nr. 76; Paragraph 55, Absatz 3, Tir JagdG 1983 Landesgesetzblatt Nr.60, Paragraph 105, Absatz eins, nö JagdG Landesgesetzblatt 6500 - dann zu gelten, wenn trotz der üblichen und zumutbaren Vorkehrungen ein Wildschaden entstanden ist.
Selbst wenn man aber unter den Begriff des Gemüsegartens im Sinn des § 67 Abs 1 oö JagdG auch die gärtnerisch genutzte Fläche rechnen wollte, wäre für die Antragsgegner nichts zu gewinnen. Der Antragsteller betreibt ja keinen gärtnerischen, sondern einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dafür spricht - im Sinn der zitierten Definition des VwGH - vor allem auch der Umstand, daß die nur mit Karfiol bebauten Grundflächen festgestelltermaßen an dem üblichen Wechsel landwirtschaftlicher Fruchtfolge teilnehmen. Gerade daraus aber, daß der Antragsteller nach einigen Jahren die zuletzt mit Karfiol bebaute Fläche auch anderweitig nutzen, sie dann allenfalls mit Getreide bepflanzen will, folgt, daß er eben keinen "Gemüsegarten" unterhält, der üblicherweise eingezäunt wird. Mag eine Fläche von 1,2 ha gerade noch mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln einzuzäunen sein, so wäre eine solche Maßnahme bei einem - durchaus realistischen - Gemüseanbau auf einer noch größeren Fläche völlig unzumutbar. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, solche Vorkehrungen der Landwirte zu verlangen.Selbst wenn man aber unter den Begriff des Gemüsegartens im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG auch die gärtnerisch genutzte Fläche rechnen wollte, wäre für die Antragsgegner nichts zu gewinnen. Der Antragsteller betreibt ja keinen gärtnerischen, sondern einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dafür spricht - im Sinn der zitierten Definition des VwGH - vor allem auch der Umstand, daß die nur mit Karfiol bebauten Grundflächen festgestelltermaßen an dem üblichen Wechsel landwirtschaftlicher Fruchtfolge teilnehmen. Gerade daraus aber, daß der Antragsteller nach einigen Jahren die zuletzt mit Karfiol bebaute Fläche auch anderweitig nutzen, sie dann allenfalls mit Getreide bepflanzen will, folgt, daß er eben keinen "Gemüsegarten" unterhält, der üblicherweise eingezäunt wird. Mag eine Fläche von 1,2 ha gerade noch mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln einzuzäunen sein, so wäre eine solche Maßnahme bei einem - durchaus realistischen - Gemüseanbau auf einer noch größeren Fläche völlig unzumutbar. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, solche Vorkehrungen der Landwirte zu verlangen.
Der Sinn der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs 1 oö JagdG kann nur darin liegen, daß in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll.Der Sinn der Ausnahmevorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG kann nur darin liegen, daß in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll.
Mit Recht hat daher das Gericht zweiter Instanz die Haftung der Jagdaussübungsberechtigten bejaht. Gegen die Höhe der zuerkannten Entschädigung wendet sich das Rechtsmittel der Antragsgegner nicht.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 oö JagdG iVm § 44 EisbEG (SZ 59/229).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG (SZ 59/229).