Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0090617×

Rechtssatz RS0090617

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090617

Geschäftszahl

4Ob593/95 (4Ob594/95); 8Ob119/07v

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Norm

ABGB §1304 A1
ABGB §1304 F
oö JagdG §65 Abs1
oö JagdG §67 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 67, oö JagdG enthält eine Sonderregelung gegenüber Paragraph 65, Absatz eins, desselben Gesetzes für Wildschäden in Obstgärten, Gemüsegärten und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen. Fehlt es an den in Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG genannten Vorkehrungen des Grundbesitzers - unterlässt er etwa erforderliche Ausbesserungen am schadhaft gewordenen Zaun udgl. - dann kommt es nicht zu einer Schadensteilung entsprechend Paragraph 1304, ABGB, sondern zum gänzlichen Entfall des Ersatzanspruches. Der Sinn der Ausnahmevorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG liegt darin, dass in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 593/95
    Veröff: SZ 68/233
  • 8 Ob 119/07v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 119/07v
    nur: Der Sinn der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs 1 oö JagdG liegt darin, dass in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll. (T1); Beisatz: Ob die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, stellt aber eine anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilende Frage dar und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090617

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00593_9500000_002