Rechtssatz RS0090617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090617
Geschäftszahl
4Ob593/95 (4Ob594/95); 8Ob119/07v
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Norm
ABGB §1304 A1
ABGB §1304 F
oö JagdG §65 Abs1
oö JagdG §67 Abs1
Rechtssatz
§ 67 oö JagdG enthält eine Sonderregelung gegenüber § 65 Abs 1 desselben Gesetzes für Wildschäden in Obstgärten, Gemüsegärten und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen. Fehlt es an den in § 67 Abs 1 oö JagdG genannten Vorkehrungen des Grundbesitzers - unterlässt er etwa erforderliche Ausbesserungen am schadhaft gewordenen Zaun udgl. - dann kommt es nicht zu einer Schadensteilung entsprechend § 1304 ABGB, sondern zum gänzlichen Entfall des Ersatzanspruches. Der Sinn der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs 1 oö JagdG liegt darin, dass in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll.Paragraph 67, oö JagdG enthält eine Sonderregelung gegenüber Paragraph 65, Absatz eins, desselben Gesetzes für Wildschäden in Obstgärten, Gemüsegärten und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen. Fehlt es an den in Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG genannten Vorkehrungen des Grundbesitzers - unterlässt er etwa erforderliche Ausbesserungen am schadhaft gewordenen Zaun udgl. - dann kommt es nicht zu einer Schadensteilung entsprechend Paragraph 1304, ABGB, sondern zum gänzlichen Entfall des Ersatzanspruches. Der Sinn der Ausnahmevorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG liegt darin, dass in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 593/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 593/95
Veröff: SZ 68/233
- 8 Ob 119/07v
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 119/07v
nur: Der Sinn der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs 1 oö JagdG liegt darin, dass in den dort aufgezählten Fällen, in welchen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll. (T1); Beisatz: Ob die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, stellt aber eine anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilende Frage dar und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090617
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00593_9500000_002