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Rechtssatz RS0090620×

Rechtssatz RS0090620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090620

Geschäftszahl

4Ob593/95 (4Ob594/95)

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Norm

oö JagdG §67 Abs1

Rechtssatz

Auslegung des Begriffs "Gemüsegarten": Da das oö JagdG keine Definition des Begriffs "Garten" enthält, ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Unter "Garten" versteht man in der deutschen Sprache ein mit Zaun, Hecke oder Mauer umgrenztes Landstück, das intensiv bestellt, jedoch nicht erwerbswirtschaftlich genutzt wird; je nach Anlage und Aufgabe unterscheidet man zwischen Nutzgarten (Obstgarten und Gemüsegarten), Ziergarten und wissenschaftlichen Gärten. Die Auffassung, daß jede Anpflanzung von Gemüse (oder Obst) unter Paragraph 67, Absatz eins, oö JagdG falle (VwSlg 10.157; 10.664), insbesondere daß es nur darauf ankomme, daß es sich dabei um wertvolle Pflanzen handle (Binder, Jagdrecht 104), geht über den äußersten Wortsinn des Begriffes "Gemüsegarten" hinaus; dieser äußerste Wortsinn bildet aber die Grenze für die Auslegung (Hier: 1,2 ha große Karfiolanbaufläche).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 593/95
    Veröff: SZ 68/233

Schlagworte

Hektar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090620

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00593_9500000_003