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Entscheidung 2 Ob 38/13x×

Entscheidung 2 Ob 38/13x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034551 Rechtssatz 06.06.1957Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist keineswegs so zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Erhebung der Einwendung bedarf. Die tatsä …
RS0063067 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Die für die Geltendmachung und Anbringung eines Jagdschadens oder Wildschadens normierten Fristen sind gesetzliche Fallfristen. Eine Fristversäumnis hat den Anspruchsverlust zur Folge.
RS0063070 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 oö JagdG idF LGBl 1990/2 eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagdschadenskommission und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagdschäden und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der orde …
RS0090616 Rechtssatz 05.12.1995Zivilrecht
Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: e …
RS0117047 Rechtssatz 05.12.2002Zivilrecht
Die zu § 117 WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf § 77 Abs 1 oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wilds …
RS0127754 Rechtssatz 30.04.2012Zivilrecht
Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd § 69 Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle ei …