Rechtssatz RS0117047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117047
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Die zu § 117 WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf § 77 Abs 1 oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.Die zu Paragraph 117, WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf Paragraph 77, Absatz eins, oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 275/02h
Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 275/02h
- 9 Ob 10/12d
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 10/12d
Vgl auch; Beisatz: § 77 Abs 1 oö JagdG legt eine sukzessive Kompetenz fest. (T1)
Veröff: SZ 2012/52
- 4 Ob 93/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 38/13x
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 38/13x
Auch; Beisatz: Eine Sachentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung abgelehnt hat. Hier: Begründung der Verneinung der Zuständigkeit der Jagd‑ und Wildschadenskommission mit Anspruchsverlust wegen Versäumung der Fallfrist nach § 69 Oö. JagdG ist inhaltlich meritorische Entscheidung. (T2)
- 4 Ob 103/14x
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 103/14x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T3)
- 3 Ob 127/14v
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 127/14v
Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu 4 Ob 103/14x: kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117047
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20021205_OGH0002_0020OB00275_02H0000_001