Rechtssatz RS0127754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127754
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Norm
oö JagdG §69
oö JagdG §77 Abs1
Rechtssatz
Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd § 69 Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd Paragraph 69, Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 10/12d
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 10/12d
Beisatz: Die kurze Frist dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T1)
Veröff: SZ 2012/52
- 4 Ob 93/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 93/12y
Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren beziffert und wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach §§ 69 ff oö JagdG vorgehen. (T2)
- 2 Ob 38/13x
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 38/13x
Vgl; Beisatz: Hier: Ausreichend ist die Behauptung der Antragstellerin, dass auf ihren Sojafeldern massive Wildschäden eingetreten seien. (T3)
- 8 Ob 82/15i
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 82/15i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. Auch vor der Jagd- und Wildschadenskommission kann der Antrag darauf gerichtet sein, den Ersatz des entstandenen Schadens zu begehren und die Feststellung der Höhe der Entscheidung der Kommission zu überlassen. (T4)
- 6 Ob 138/15k
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 138/15k
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. (T5)
- 6 Ob 229/17w
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 229/17w
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Welche Angaben des Anspruchstellers zur Festlegung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass diese Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, es sei denn, dass dem Gericht zweiter Instanz eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127754
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20120430_OGH0002_0090OB00010_12D0000_001