Begründung:
Der Antragsgegner betreibt eine Landwirtschaft, deren Gegenstand die Aufzucht von Erdbeeren ist. Seit Ende der 80iger Jahre wird in derartigen Betrieben auf den Erdbeerfeldern im Frühjahr bis zur Blüte der Pflanzen ein Vlies ausgelegt, um eine frühere Ernte zu erreichen.
1997 pachtete er ein ca 2,6 ha großes Grundstück, welches in dem von den Antragstellern bejagten Jagdgebiet liegt und setzte noch im selben Jahr Erdbeerpflanzen. Ende Februar bzw Anfang März 1998 wurde das Grundstück zur Gänze mit einem Vlies belegt. In der Folge wurde dieses Vlies durch über das Feld laufendes Wild, welches Löcher in das Vlies trat, beschädigt, weshalb der beabsichtigte Effekt einer früheren Ernte nicht eintrat. Am Vlies entstand ein Schaden von S 20.627,20.
Die Antragsteller begehren die Feststellung, daß sie nicht für den vom Antragsgegner der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt bekanntgegebenen Schaden haften. Der Schaden am Vlies sei kein Wildschaden im Sinne des § 65 Abs 2 OÖ JagdG.Die Antragsteller begehren die Feststellung, daß sie nicht für den vom Antragsgegner der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt bekanntgegebenen Schaden haften. Der Schaden am Vlies sei kein Wildschaden im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, OÖ JagdG.
Der Antragsgegner beantragte, diesem Antrag nicht Folge zu geben, weil das Vlies in untrennbaren Sachzusammenhang mit dem Grund und Boden bzw den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen stehe.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller ab und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, es seien zwar nach § 65 Abs 2 und 3 OÖ JagdG nur Schäden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen zu ersetzen. Der Zweck des Gesetzes, dem Grundeigentümer einen Ersatzanspruch für ihm durch das Wild bzw die Jagd entstandene Schäden zu verschaffen, erfordere jedoch die Ausdehnung des Schadensbegriffes auch auf Nachteile an den Hilfsmitteln, soweit ihnen nicht der Charakter des bloß Experimentiellen oder des Unzweckmäßigen anhafte. Andernfalls käme man zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Ersatz von Schäden durch freilaufendes Wild von der Art der beschädigten Sache abhängig sei, was mit dem Schutzzweck des § 65 OÖ JagdG nicht vereinbar sei.Das Erstgericht wies das Begehren der Antragsteller ab und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, es seien zwar nach Paragraph 65, Absatz 2 und 3 OÖ JagdG nur Schäden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen zu ersetzen. Der Zweck des Gesetzes, dem Grundeigentümer einen Ersatzanspruch für ihm durch das Wild bzw die Jagd entstandene Schäden zu verschaffen, erfordere jedoch die Ausdehnung des Schadensbegriffes auch auf Nachteile an den Hilfsmitteln, soweit ihnen nicht der Charakter des bloß Experimentiellen oder des Unzweckmäßigen anhafte. Andernfalls käme man zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Ersatz von Schäden durch freilaufendes Wild von der Art der beschädigten Sache abhängig sei, was mit dem Schutzzweck des Paragraph 65, OÖ JagdG nicht vereinbar sei.
Das dagegen von den Antragstellern angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß festgestellt wurde, daß die Antragsteller nicht für die vom Antragsgegner der Jagd- und Wildschadenskommission bekanntgegebenen Beschädigungen des auf seinem Grundstück ausgelegten Vlieses, entstanden im Zeitraum Februar bis April 1998, haften.
Das Rekursgericht führte unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 68/233 aus, es sei die Sonderregelung des § 67 OÖ JagdG, welche ua den Ersatz von Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten regle, auf landwirtschaftliche Betriebe, auch wenn sie sich mit Gemüse- oder Obstbau befaßten, nicht anzuwenden. Rechtsgrundlage sei hier allein die Bestimmung des § 65 OÖ JagdG, welche als Wild- bzw Jagdschäden solche an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen definiere. Rein nach dem Wortsinn (sprachliche, grammatikalische Auslegung), könne die im konkreten Fall beschädigte Sache nicht unter die Begriffe "Grund und Boden" und "noch nicht eingebrachte Erzeugnisse" subsumiert werden. Der äußerst mögliche Wortsinn stecke die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit sonstigen Interpretationsmethoden - auch der im Einzelfall gebotenen objektiv-teleologischen Auslegung - nicht überschritten werden dürfe. Selbst bei objektiv-teleologischer Auslegung führe die Wortinterpretation nicht zu dem vom Antragsgegner angestrebten Ergebnis. § 65 OÖ JagdG gewähre einen Ausgleichsanspruch auch für Schäden am Grundstückszubehör, doch sei die Haftung des Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich beschränkt auf Schäden an Grund und Boden und die noch nicht eingebrachten Erzeugnisse, also den natürlichen Zuwachs, der bis zur Abtrennung nicht bloß Zubehör, sondern unselbständiger Bestandteil von Grund und Boden bleibe. Die ausdrückliche Beschränkung ersatzfähiger Schäden auf bestimmte Arten des Zugehörs verbiete die Übertragung der eine Haftung der Jagdausübungsberechtigten begründenden Bestimmungen auch auf Schäden an zur Ertragsverbesserung bzw -beschleunigung eingesetzten technischen Hilfsmitteln. Die Ausschöpfung des noch möglichen Wortsinnes - "Grund und Boden" - führe selbst bei objektiv-teleologischer Auslegung nicht zur Annahme einer Haftung der Jagdausübungsberechtigten auch für Schäden an Hilfsmitteln. Es sei daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ergänzende Rechtsfortbildung gegeben seien. Voraussetzung einer solchen sei das Vorliegen einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts. Bei der (unechten) Gesetzeslücke fordere die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlichen nicht unmittelbar geregelten Fall. Es treffe dann zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu. Eine solche Analogie sei hier aber nicht geboten, spreche doch der vom Gesetzgeber gewählte eingeschränkte Schadensbegriff trotz der Absicht des Gesetzes, einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch des Grundstückeigentümers, dem die Möglichkeit der Abwehr von Schäden durch Tiere durch deren Tötung genommen worden sei, zu gewähren, gegen eine Ausdehnung der Haftung des Jagdausübungsberechtigten über den im Gesetz definierten Umfang hinaus. Auch wenn zur Zeit der Schaffung des Gesetzes der Einsatz von Hilfsmitteln in der hier vorliegenden Art in der Landwirtschaft noch nicht üblich und daher vom Gesetzgeber möglicherweise nicht zu bedenken gewesen sei, seien Schäden an anderen Vermögensgütern als an "Grund und Boden" bzw an "noch nicht eingebrachten Erzeugnissen" denkbar gewesen, was den Gesetzgeber aber nicht bewogen habe, sie in den Kreis der schützenswerten Rechtsgüter aufzunehmen. Dies verbiete eine analoge Auslegung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung. Es fehle an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluß.Das Rekursgericht führte unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 68/233 aus, es sei die Sonderregelung des Paragraph 67, OÖ JagdG, welche ua den Ersatz von Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten regle, auf landwirtschaftliche Betriebe, auch wenn sie sich mit Gemüse- oder Obstbau befaßten, nicht anzuwenden. Rechtsgrundlage sei hier allein die Bestimmung des Paragraph 65, OÖ JagdG, welche als Wild- bzw Jagdschäden solche an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen definiere. Rein nach dem Wortsinn (sprachliche, grammatikalische Auslegung), könne die im konkreten Fall beschädigte Sache nicht unter die Begriffe "Grund und Boden" und "noch nicht eingebrachte Erzeugnisse" subsumiert werden. Der äußerst mögliche Wortsinn stecke die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit sonstigen Interpretationsmethoden - auch der im Einzelfall gebotenen objektiv-teleologischen Auslegung - nicht überschritten werden dürfe. Selbst bei objektiv-teleologischer Auslegung führe die Wortinterpretation nicht zu dem vom Antragsgegner angestrebten Ergebnis. Paragraph 65, OÖ JagdG gewähre einen Ausgleichsanspruch auch für Schäden am Grundstückszubehör, doch sei die Haftung des Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich beschränkt auf Schäden an Grund und Boden und die noch nicht eingebrachten Erzeugnisse, also den natürlichen Zuwachs, der bis zur Abtrennung nicht bloß Zubehör, sondern unselbständiger Bestandteil von Grund und Boden bleibe. Die ausdrückliche Beschränkung ersatzfähiger Schäden auf bestimmte Arten des Zugehörs verbiete die Übertragung der eine Haftung der Jagdausübungsberechtigten begründenden Bestimmungen auch auf Schäden an zur Ertragsverbesserung bzw -beschleunigung eingesetzten technischen Hilfsmitteln. Die Ausschöpfung des noch möglichen Wortsinnes - "Grund und Boden" - führe selbst bei objektiv-teleologischer Auslegung nicht zur Annahme einer Haftung der Jagdausübungsberechtigten auch für Schäden an Hilfsmitteln. Es sei daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ergänzende Rechtsfortbildung gegeben seien. Voraussetzung einer solchen sei das Vorliegen einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts. Bei der (unechten) Gesetzeslücke fordere die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlichen nicht unmittelbar geregelten Fall. Es treffe dann zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu. Eine solche Analogie sei hier aber nicht geboten, spreche doch der vom Gesetzgeber gewählte eingeschränkte Schadensbegriff trotz der Absicht des Gesetzes, einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch des Grundstückeigentümers, dem die Möglichkeit der Abwehr von Schäden durch Tiere durch deren Tötung genommen worden sei, zu gewähren, gegen eine Ausdehnung der Haftung des Jagdausübungsberechtigten über den im Gesetz definierten Umfang hinaus. Auch wenn zur Zeit der Schaffung des Gesetzes der Einsatz von Hilfsmitteln in der hier vorliegenden Art in der Landwirtschaft noch nicht üblich und daher vom Gesetzgeber möglicherweise nicht zu bedenken gewesen sei, seien Schäden an anderen Vermögensgütern als an "Grund und Boden" bzw an "noch nicht eingebrachten Erzeugnissen" denkbar gewesen, was den Gesetzgeber aber nicht bewogen habe, sie in den Kreis der schützenswerten Rechtsgüter aufzunehmen. Dies verbiete eine analoge Auslegung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung. Es fehle an einer Gesetzeslücke und daher an der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogieschluß.
Ausgehend von einer gewollten Beschränkung der Begriffe Jagd- und Wildschäden sei der hier geltend gemachte Schaden nicht ersatzfähig, auch wenn eine Verpflichtung des Grundeigentümers zur Einzäunung der zu schützenden Fläche nicht bestehe.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ausdehnung der Haftung auf Schäden an zur Bodenbewirtschaftung eingesetzten Hilfsmitteln wegen der zunehmenden Verwendung derartiger Mittel in der Landwirtschaft gesteigerte Bedeutung zukomme, und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller haben Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.