Begründung:
Nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Eltern (die Mutter zog im Jänner 1990 mit der jüngeren Tochter Julia, ***** aus der Ehewohnung aus) lebte auch die ältere Tochter, die minderjährige Melanie, ***** in der Zeit vom 1.Dezember 1991 bis 31.Juli 1992 im Haushalt der Mutter. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20.Mai 1992 wurde die Obsorge dahin geregelt, daß Melanie in die Obsorge des Vaters, Julia hingegen in die Obsorge der Mutter eingewiesen wurde. Im Jahr 1990 schloß die Mutter das Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien mit dem Titel Diplomingenieur ab. Im Jahr 1991 (bis Ende Februar 1992) verdiente die Mutter (auf Grund eines befristeten Dienstvertrages mit der Technischen Universität Wien) insgesamt S 111.712,30; im Jahr 1992 betrug der Verdienst laut Einkommenssteuererklärung S 66.900,50, nach den eigenen Angaben der Mutter (ON 8) jedoch (aus unselbständiger und selbständiger Arbeit und auf Grund der Arbeitslosenversicherung) ingesamt S 103.000 netto.
Auf Grund des Gehaltsschemas für Hochschullehrer (Stand 1.Jänner 1993) könnte die Mutter als Universitätsassistentin beziehungsweise Bundeslehrerin S 24.708, als Vertragslehrerin S 25.898 (jeweils monatlich brutto 14 mal im Jahr) erzielen; ein Diplomingenieur der Elektrotechnik kann in der Privatwirtschaft mit einem Anfangsgehalt von S 25.000 bis S 30.000 monatlich brutto (14 mal im Jahr) rechnen. Der kollektivvertragliche Lohn beträgt S 20.714.
Der Vater beantragte zuletzt (ON 12), der Mutter aufzutragen, zum Unterhalt der mj.Melanie ab 1.Jänner 1991 monatlich S 5.000 zu zahlen. Die Mutter könnte, ginge sie einer Ganztagsbeschäftigung in dem durch ihr abgeschlossenes Studium erlernten Beruf nach, monatlich durchschnittlich S 25.000 netto verdienen. Sie habe sich jedoch mit Halbtagsbeschäftigungen begnügt. Daß sich die weitere Tochter Julia in ihrer Obsorge befinde, bedeute keine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit weil dieses Kind den ganzen Tag über im Kindergarten sei. Die Mutter sei daher auf das ihrer Ausbildung entsprechende Einkommen anzuspannen. Das von der Mutter für das Jahr 1991 angenommene Einkommen treffe zwar zu. Im Jahr 1992 habe die Mutter aber bereits mehr verdient. Das tatsächlich erzielte Einkommen sei hier aber deshalb nicht von Bedeutung, weil die Mutter einer Ganztagsbeschäftigung hätte nachgehen müssen.
Die Mutter sprach sich gegen die beantragte Unterhaltsbemessung aus. Den aufgrund des in den Jahren 1991 und 1992 von ihr erzielten Einkommens zu ermittelnden Unterhaltsbetrag habe sie gezahlt. Sie sei nicht in der Lage, das vom Vater angegebene Einkommen zu erzielen. Ihre befristete Halbtagsbeschäftigung an der Technischen Universität Wien sei am 29.Februar 1992 ausgelaufen. Eine weitere Teilzeitbeschäftigung habe sie während der Zeit ihrer Meldung als Arbeitssuchende (vier Monate) nicht gefunden. Wegen der Sorgepflicht für die in ihrer Obsorge befindliche Tochter Julia sei ihr eine Ganztagsbeschäftigung auch nicht zumutbar.
In einem weiteren, beim Erstgericht am Tage vor seiner Beschlußfassung eingelangten, dem Vertreter der Minderjährigen nicht zugestellten Schriftsatz (ON 15) trug die Mutter noch vor, daß sie vermutlich im Herbst 1993 eine Ganztagsstelle an der Technischen Universität Wien erhalten werde. Dafür sei nach dem Gehaltsschema des Bundes eine weitaus geringere Entlohnung als S 25.000/Monat vorgesehen. In der Privatwirtschaft sei es ihr wegen der infolge Krankheit verstärkten Betreuungstätigkeit für die Tochter Julia nicht gelungen, eine Beschäftigung zu finden. Letztlich habe sie mit dem Vater aber vereinbart, daß sie nach dem Studium auch noch eine Dissertation schreibe; dafür sei der weitere enge Kontakt zur Universität erforderlich.
Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, zum Unterhalt der mj.Melanie für die Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 30.Juni 1991 einen monatlichen Betrag von S 1.400 (Punkt 1 lit a des Beschlusses des Erstgerichtes), für die Zeit vom 1.Juli 1991 bis 30.November 1991 einen monatlichen Betrag von S 1.600 (Punkt 1 lit b des Beschlusses des Erstgerichtes) und ab 1.August 1992 bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von S 4.000 (Punkt 1 lit c des Beschlusses des Erstgerichtes) zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge abzüglich der bisher geleisteten Unterhaltsbeträge (S 16.022,20 im Jahr 1991 und S 3.860 im Jahr 1992); das Mehrbegehren wies es hingegen ab (Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes). Für die Zeit vom Dezember 1991 bis Juli 1992, in der die Minderjährige im Haushalt der Mutter gelebt habe, habe die Mutter den Unterhalt bereits durch ihre Betreuungsleistungen erbracht. Im restlichen Jahr 1991 hätte die Mutter aber - auf Grund des erzielten Durchschnittseinkommens von rund S 9.300 - S 1.400 (bis zum 6.Geburtstag der Minderjährigen) bzw. S 1.600 (ab dem 6. Geburtstag) unter Heranziehung der sogenannten Prozentmethode (15 bzw. 17 %) zahlen müssen. Ab August 1992 habe die Mutter hingegen nur mehr ein Kind im eigenen Haushalt zu betreuen gehabt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte sie eine Ganztagsbeschäftigung annehmen müssen und aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Ausbildung ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 23.500 netto erzielen können. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 4.000.Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, zum Unterhalt der mj.Melanie für die Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 30.Juni 1991 einen monatlichen Betrag von S 1.400 (Punkt 1 Litera a, des Beschlusses des Erstgerichtes), für die Zeit vom 1.Juli 1991 bis 30.November 1991 einen monatlichen Betrag von S 1.600 (Punkt 1 Litera b, des Beschlusses des Erstgerichtes) und ab 1.August 1992 bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von S 4.000 (Punkt 1 Litera c, des Beschlusses des Erstgerichtes) zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge abzüglich der bisher geleisteten Unterhaltsbeträge (S 16.022,20 im Jahr 1991 und S 3.860 im Jahr 1992); das Mehrbegehren wies es hingegen ab (Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes). Für die Zeit vom Dezember 1991 bis Juli 1992, in der die Minderjährige im Haushalt der Mutter gelebt habe, habe die Mutter den Unterhalt bereits durch ihre Betreuungsleistungen erbracht. Im restlichen Jahr 1991 hätte die Mutter aber - auf Grund des erzielten Durchschnittseinkommens von rund S 9.300 - S 1.400 (bis zum 6.Geburtstag der Minderjährigen) bzw. S 1.600 (ab dem 6. Geburtstag) unter Heranziehung der sogenannten Prozentmethode (15 bzw. 17 %) zahlen müssen. Ab August 1992 habe die Mutter hingegen nur mehr ein Kind im eigenen Haushalt zu betreuen gehabt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte sie eine Ganztagsbeschäftigung annehmen müssen und aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Ausbildung ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 23.500 netto erzielen können. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 4.000.
Das Rekursgericht bestätigte den von der Minderjährigen und von der Mutter angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 1 lit a, 1 lit b und 2 und änderte ihn im Punkt I lit c dahin ab, daß anstelle des Unterhaltsbetrages von S 4.000 der Betrag von S 1.500 zu treten habe und das weitere Mehrbegehren von S 2.500 ab 1.August 1992 abgewiesen werde; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:Das Rekursgericht bestätigte den von der Minderjährigen und von der Mutter angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 1 Litera a,, 1 Litera b und 2 und änderte ihn im Punkt römisch eins Litera c, dahin ab, daß anstelle des Unterhaltsbetrages von S 4.000 der Betrag von S 1.500 zu treten habe und das weitere Mehrbegehren von S 2.500 ab 1.August 1992 abgewiesen werde; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht folgendes aus:
Die Rekurse beider Teile beträfen die Frage der Anspannung der Mutter. Eine Anspannung habe im vorliegenden Fall aber nicht stattzufinden. Die Mutter, die die Dissertation anstrebe und halbtags als Universitätsassistentin tätig gewesen sei, diesen befristeten Posten jedoch verloren habe, stehe (daher) noch in Ausbildung. Im Jahr 1992 sei ihr - insbesondere auch wegen des Umstandes, daß sich die mj.Melanie vom November 1991 bis 1.August 1992 in ihrem Haushalt befunden habe - die Annahme einer Ganztagsbeschäftigung nicht zuzumuten gewesen. Darüberhinaus habe die Mutter Antworten auf Bewerbungsschreiben im Zeitraum vom Jahr 1991 bis zum Juli 1992 vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, daß sie weder einen Posten angeboten erhalten noch einen solchen ausgeschlagen habe. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Rekursvorbringens, daß sie ab Herbst 1993 eine Ganztagsstelle als Assistentin in Aussicht habe, erschienen sämtliche Voraussetzungen, die an die Mutter zur Erlangung einer Arbeitsstelle gestellt werden könnten, erfüllt; die Voraussetzungen für eine Anspannung in allen maßgebenden Unterhaltsperioden seien daher nicht gegeben. Punkt 1 lit a und lit b des Beschlusses des Erstgerichtes müßten daher bestätigt, Punkt 1 lit c hingegen dahin abgeändert werden, daß der Unterhaltsbetrag ab 1. August 1992 auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens von monatlich durchschnittlich S 8.583 netto (das seien die als Einkommen deklarierten Einkünfte und die Arbeitslosenbezüge) bemessen werde. Damit nehme die Minderjährige angemessen an den derzeitigen Lebensverhältnissen der Mutter teil, welche sich erst nach Abschluß der Dissertation erheblich verbessern würden.Die Rekurse beider Teile beträfen die Frage der Anspannung der Mutter. Eine Anspannung habe im vorliegenden Fall aber nicht stattzufinden. Die Mutter, die die Dissertation anstrebe und halbtags als Universitätsassistentin tätig gewesen sei, diesen befristeten Posten jedoch verloren habe, stehe (daher) noch in Ausbildung. Im Jahr 1992 sei ihr - insbesondere auch wegen des Umstandes, daß sich die mj.Melanie vom November 1991 bis 1.August 1992 in ihrem Haushalt befunden habe - die Annahme einer Ganztagsbeschäftigung nicht zuzumuten gewesen. Darüberhinaus habe die Mutter Antworten auf Bewerbungsschreiben im Zeitraum vom Jahr 1991 bis zum Juli 1992 vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, daß sie weder einen Posten angeboten erhalten noch einen solchen ausgeschlagen habe. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Rekursvorbringens, daß sie ab Herbst 1993 eine Ganztagsstelle als Assistentin in Aussicht habe, erschienen sämtliche Voraussetzungen, die an die Mutter zur Erlangung einer Arbeitsstelle gestellt werden könnten, erfüllt; die Voraussetzungen für eine Anspannung in allen maßgebenden Unterhaltsperioden seien daher nicht gegeben. Punkt 1 Litera a und Litera b, des Beschlusses des Erstgerichtes müßten daher bestätigt, Punkt 1 Litera c, hingegen dahin abgeändert werden, daß der Unterhaltsbetrag ab 1. August 1992 auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens von monatlich durchschnittlich S 8.583 netto (das seien die als Einkommen deklarierten Einkünfte und die Arbeitslosenbezüge) bemessen werde. Damit nehme die Minderjährige angemessen an den derzeitigen Lebensverhältnissen der Mutter teil, welche sich erst nach Abschluß der Dissertation erheblich verbessern würden.