Der Revisionsrekurs des Vaters (ON 278) ist zulässig, weil das Rekursgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Anspannung abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 60 zu § 140 mwN). Einschränkend setzt die Rechtsprechung diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (1 Ob 597/95; 4 Ob 2330/97v; 9 Ob 23/98t uva).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 60 zu Paragraph 140, mwN). Einschränkend setzt die Rechtsprechung diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (1 Ob 597/95; 4 Ob 2330/97v; 9 Ob 23/98t uva).
Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w; 4 Ob 2236/96v; 8 Ob 191/97i ua). Grundsätzlich ist mit der Anspannung daher dann nicht mehr vorzugehen, wenn der Unterhaltspflichtige bei Arbeitslosigkeit und Meldung als Arbeitssuchender auch bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen (ÖA 1992, 51; 4 Ob 2068/96p; 8 Ob 191/97i). Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden (Schwimann aaO mwN; 4 Ob 544/91 = ÖA 1992, 51 U23).
Der Revisionsrekurswerber zeigt zutreffend auf, daß er im laufenden Unterhaltsherabsetzungsverfahren wiederholt darauf verwiesen hat, infolge der bei einem Verkehrsunfall im März 1997 erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig zu sein; die Vorinstanzen haben dieses - bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erstattete - Vorbringen unberücksichtigt gelassen, obwohl das Pflegschaftsgericht aufgrund des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist, von Amts wegen sämtliche wesentlichen Umstände für die Unterhaltsbemessung zu erheben. Gleiches gilt für den schon am 8.4.1997 erhobenen Einwand des Vaters, er habe infolge seines fortgeschrittenen Alters und seiner akademischen Qualifikation keine Chance auf Eingliederung ins Erwerbsleben. Diesem Vorbringen kann durch eine vom Rekursgericht vorgenommene Anspannung auf ein unter dem durchschnittlich erzielten Einkommen aller unselbständig Erwerbstätigen in Österreich liegendes Einkommen nicht ohneweiteres begegnet werden. Es ist nämlich durchaus möglich, daß gerade Langzeitarbeitslosigkeit Dienstgeber davor zurückschrecken läßt, ältere Dienstnehmer einzustellen; ebenso ist zweifelhaft, ob ein dreifacher Akademiker auf eine weit unter seiner beruflichen Qualifikation liegende Arbeitsstelle vermittelbar ist.
Die Fragen, ob eine Anspannung des arbeitslosen Vaters zulässig ist, falls ja, welches Einkommen er erzielen könnte, hängen demnach davon ab, ob bzw. in welchem Umfang er nach seinem erlittenen Unfall im März 1997 arbeitsunfähig ist und ob er seit damals auf dem Arbeitsmarkt noch konkret vermittelbar ist; dazu fehlen Feststellungen. Dieser Feststellungsmangel zwingt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen für den Zeitraum ab 1.4.1997. Mangels wesentlicher Umstandsänderung vor diesem Zeitpunkt kommt eine Unterhaltsherabsetzung bis dahin nicht in Betracht (Schwimann aaO Rz 76 mwN); die Teilabweisung des Herabsetzungsantrages durch die Vorinstanzen war in diesem Umfang daher zu bestätigen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erweiterung der Entscheidungsgrundlage durch ärztliche Begutachtung des Vaters, danach allenfalls Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, festzustellen haben, ob der Vater aufgrund seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der ab April 1997 gegebenen Arbeitsmarktlage überhaupt in der Lage gewesen wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen; sollte diese Frage bejaht werden, wäre weiters festzustellen, welches Einkommen er damit nachhaltig hätte erzielen können. Vor einer allfälligen Unterhaltsneubemessung wird sodann auch noch zu klären sein, ob die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem ältesten Sohn Markus noch besteht.
Da im aufgezeigten Umfang Feststellungen fehlen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.