Der vom Vater gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Vater beruft sich zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf § 15 Z 4 AußStrG und bezieht sich damit ganz augenscheinlich auf die Fassung dieser Bestimmung durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, übersieht dabei jedoch, daß das Revisionsrekursrecht in dieser Fassung gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 erst anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.Dezember 1989 liegt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vaters ist somit nach den §§ 14 und 16 AußStrG in der gegenwärtigen Fassung zu beurteilen.Der Vater beruft sich zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf Paragraph 15, Ziffer 4, AußStrG und bezieht sich damit ganz augenscheinlich auf die Fassung dieser Bestimmung durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, übersieht dabei jedoch, daß das Revisionsrekursrecht in dieser Fassung gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 erst anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.Dezember 1989 liegt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vaters ist somit nach den Paragraphen 14 und 16 AußStrG in der gegenwärtigen Fassung zu beurteilen.
Soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG die Anfechtung rekursgerichtlicher Beschlüsse überhaupt ausgeschlossen, soweit die Anfechtung hingegen den Grund des Anspruches und die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen betrifft, kann der bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur aus den dort genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit bzw der Nullität bekämpft werden. Der Vater beschränkt sich in seinen Ausführungen im wesentlichen darauf, das Rekursgericht habe die von ihm im Rechtsmittel an die zweite Instanz als zulässige Neuerungen aufgestellten Behauptungen, sein Nettoeinkommen betrage monatlich bloß S 17.000 und er sei seiner mit der Mutter des Kindes mündlich ausgehandelten Unterhaltsverpflichtung dadurch nachgekommen, daß er bisher für das Kind der Mutter monatliche Unterhaltsbeträge von S 2.000 bezahlt habe, nicht überprüft.Soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG die Anfechtung rekursgerichtlicher Beschlüsse überhaupt ausgeschlossen, soweit die Anfechtung hingegen den Grund des Anspruches und die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen betrifft, kann der bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur aus den dort genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit bzw der Nullität bekämpft werden. Der Vater beschränkt sich in seinen Ausführungen im wesentlichen darauf, das Rekursgericht habe die von ihm im Rechtsmittel an die zweite Instanz als zulässige Neuerungen aufgestellten Behauptungen, sein Nettoeinkommen betrage monatlich bloß S 17.000 und er sei seiner mit der Mutter des Kindes mündlich ausgehandelten Unterhaltsverpflichtung dadurch nachgekommen, daß er bisher für das Kind der Mutter monatliche Unterhaltsbeträge von S 2.000 bezahlt habe, nicht überprüft.
Dabei übersieht der Vater, daß das Rekursgericht die unterbliebene Prüfung der Neuerungen mit den Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG begründete. Die Frage, ob Rekursvorbringen eine im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG unbeachtliche Neuerung darstellt, gehört zwar, weil sie die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen betrifft, nicht zum Bemessungskomplex (ÖAmtsVmd 1984, 47 uva), Verstöße gegen diese Bestimmung können aber nach § 16 Abs 1 AußStrG zulässigerweise nur dann bekämpft werden, wenn ihnen als Verletzung des rechtlichen Gehörs das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden muß. Solche Verstöße zeigt der Vater im Revisionsrekurs nicht auf. Das Erstgericht hat diese Bestimmung richtig angewendet, weil es die Aufforderung zur Äußerung zum gleichzeitig bekanntgegebenen Antragsinhalt dem Vater zu eigenen Handen zugestellt hat und der Gerichtsbrief dem Vater außerdem auch tatsächlich zugekommen ist. Da sich der Vater trotzdem nicht geäußert hat, gilt das tatsächliche Vorbringen der Mutter als zugestanden. Es war auch weder durch vorliegende Beweise widerlegt noch fanden sich für das Erstgericht Anhaltspunkte dafür, daß der Vater ungeachtet seines Schweigens dem Antrag dennoch entgegentreten wollte. Das Erstgericht hatte demnach die rechtlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Begehrens auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Erstgericht bei seiner Entscheidung angesichts des Schweigens des zur Äußerung Aufgeforderten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in erster Instanz nicht ergänzbare Tatatsachenbehauptungen entgegensetzen (SZ 52/155 uva). Werden die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG wirksam, so kann auch nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht, sondern auch die Unterlassung der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen nicht mehr gerügt werden (EFSlg 35.130/2 uva). Hatte das Erstgericht die Antragsbehauptungen seiner Entscheidung zugrundezulegen, so waren dem Vater Neuerungen entgegen dem Vorbringen im Unterhaltsfestsetzungsantrag verwehrt, sodaß das Rekursgericht zutreffend die Neuerungen im Rekurs - monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 17.000 und laufende angemessene Unterhaltsleistungen an das Kind, die einer gerichtlichen Unterhaltsbemessung entgegenstünden - nicht weiter geprüft hat.Dabei übersieht der Vater, daß das Rekursgericht die unterbliebene Prüfung der Neuerungen mit den Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG begründete. Die Frage, ob Rekursvorbringen eine im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG unbeachtliche Neuerung darstellt, gehört zwar, weil sie die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen betrifft, nicht zum Bemessungskomplex (ÖAmtsVmd 1984, 47 uva), Verstöße gegen diese Bestimmung können aber nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässigerweise nur dann bekämpft werden, wenn ihnen als Verletzung des rechtlichen Gehörs das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden muß. Solche Verstöße zeigt der Vater im Revisionsrekurs nicht auf. Das Erstgericht hat diese Bestimmung richtig angewendet, weil es die Aufforderung zur Äußerung zum gleichzeitig bekanntgegebenen Antragsinhalt dem Vater zu eigenen Handen zugestellt hat und der Gerichtsbrief dem Vater außerdem auch tatsächlich zugekommen ist. Da sich der Vater trotzdem nicht geäußert hat, gilt das tatsächliche Vorbringen der Mutter als zugestanden. Es war auch weder durch vorliegende Beweise widerlegt noch fanden sich für das Erstgericht Anhaltspunkte dafür, daß der Vater ungeachtet seines Schweigens dem Antrag dennoch entgegentreten wollte. Das Erstgericht hatte demnach die rechtlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Begehrens auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Erstgericht bei seiner Entscheidung angesichts des Schweigens des zur Äußerung Aufgeforderten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in erster Instanz nicht ergänzbare Tatatsachenbehauptungen entgegensetzen (SZ 52/155 uva). Werden die Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG wirksam, so kann auch nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht, sondern auch die Unterlassung der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen nicht mehr gerügt werden (EFSlg 35.130/2 uva). Hatte das Erstgericht die Antragsbehauptungen seiner Entscheidung zugrundezulegen, so waren dem Vater Neuerungen entgegen dem Vorbringen im Unterhaltsfestsetzungsantrag verwehrt, sodaß das Rekursgericht zutreffend die Neuerungen im Rekurs - monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 17.000 und laufende angemessene Unterhaltsleistungen an das Kind, die einer gerichtlichen Unterhaltsbemessung entgegenstünden - nicht weiter geprüft hat.
Die Lösung der kollisionsrechtlichen Frage hat der Vater im Revisionsrekurs nicht bekämpft, obwohl die Frage, nach welchem Recht der geltend gemachte gesetzliche Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist, nicht zum Bemessungskomplex gehört (SZ 49/78 uva). Da das Kind die philippinische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die Wirkungen seiner Unehelichkeit nach dessen Personalstatut zu beurteilen (§ 25 Abs 2 IPR-Gesetz). Unter den Wirkungen der Unehelichkeit ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinen Eltern einschließlich des wechselseitigen Unterhaltes zu verstehen (Schwimann in Rummel, ABGB § 25 IPR-Gesetz Rz 6). Gemäß Art 282 des philippinischen Zivilgesetzbuches (vgl. Bergmann, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Philippinen, 19 f) hat ein anerkanntes natürliches Kind - wie die Minderjährige - das Recht, vom anerkennenden Elternteil Unterhalt gemäß Art 291 zu beziehen. Nach Art 290 dieses Gesetzes gehört zum Unterhalt alles, was für die Ernährung, Wohnung, Kleidung und ärztliche Versorgung entsprechend der sozialen Stellung der Familie unbedingt nötig ist. Zum Unterhalt gehört auch die Erziehung der unterhaltsberechtigten Person, bis ihre Erziehung oder ihre Ausbildung für einen Beruf, ein Gewerbe oder eine Tätigkeit beendet ist, auch wenn sie inzwischen volljährig geworden ist. Nach Art 291 Z 3 des philippinischen Zivilgesetzbuches haben Eltern und anerkannte natürliche Kinder einander in diesem Umfang Unterhalt zu leisten. Eine Abwägung des philippinischen und des österreichischen Unterhaltsrechtes unehelicher Kinder ergibt, daß die beiden Regelungen einander nahezu gleichkommen (vgl §§ 166, 140 ABGB). Daß die Vorinstanzen bei der Bemessung die von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet haben, kann somit nicht offenbar gesetzwidrig sein. Da der Vater somit im Revisionsrekurs keinen im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG tauglichen Anfechtungsgrund geltend gemacht hat, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Die Lösung der kollisionsrechtlichen Frage hat der Vater im Revisionsrekurs nicht bekämpft, obwohl die Frage, nach welchem Recht der geltend gemachte gesetzliche Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist, nicht zum Bemessungskomplex gehört (SZ 49/78 uva). Da das Kind die philippinische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die Wirkungen seiner Unehelichkeit nach dessen Personalstatut zu beurteilen (Paragraph 25, Absatz 2, IPR-Gesetz). Unter den Wirkungen der Unehelichkeit ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinen Eltern einschließlich des wechselseitigen Unterhaltes zu verstehen (Schwimann in Rummel, ABGB Paragraph 25, IPR-Gesetz Rz 6). Gemäß Artikel 282, des philippinischen Zivilgesetzbuches vergleiche Bergmann, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Philippinen, 19 f) hat ein anerkanntes natürliches Kind - wie die Minderjährige - das Recht, vom anerkennenden Elternteil Unterhalt gemäß Artikel 291, zu beziehen. Nach Artikel 290, dieses Gesetzes gehört zum Unterhalt alles, was für die Ernährung, Wohnung, Kleidung und ärztliche Versorgung entsprechend der sozialen Stellung der Familie unbedingt nötig ist. Zum Unterhalt gehört auch die Erziehung der unterhaltsberechtigten Person, bis ihre Erziehung oder ihre Ausbildung für einen Beruf, ein Gewerbe oder eine Tätigkeit beendet ist, auch wenn sie inzwischen volljährig geworden ist. Nach Artikel 291, Ziffer 3, des philippinischen Zivilgesetzbuches haben Eltern und anerkannte natürliche Kinder einander in diesem Umfang Unterhalt zu leisten. Eine Abwägung des philippinischen und des österreichischen Unterhaltsrechtes unehelicher Kinder ergibt, daß die beiden Regelungen einander nahezu gleichkommen vergleiche Paragraphen 166, 140, ABGB). Daß die Vorinstanzen bei der Bemessung die von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet haben, kann somit nicht offenbar gesetzwidrig sein. Da der Vater somit im Revisionsrekurs keinen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG tauglichen Anfechtungsgrund geltend gemacht hat, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.