Rechtssatz RS0076598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076598
Entscheidungsdatum
26.06.2012
Rechtssatz
Unter den Wirkungen der Unehelichkeit ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinen Eltern einschließlich des wechselseitigen Unterhaltes zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 705/89
Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 705/89
- 2 Ob 234/03f
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 234/03f
Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten (hier: Vater) richtet sich entsprechend § 25 Abs2 IPRG nach dem Personalstatut des unterhaltsberechtigten ausländischen Kindes. (T1); Beisatz: Hier: Nach rumänischem Recht; Rumänien ist dem Haager Unterhaltsstatutübereinkommen nicht beigetreten. (T2)
- 10 ObS 92/12w
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 92/12w
Auch; Beisatz: Zu den erfassten Wirkungen gehören die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern. Es kommt daher auch beim Elternunterhalt auf das (wandelbare) Personalstatut des Kindes an. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076598
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19891116_OGH0002_0060OB00705_8900000_001