Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurse der Kinder sind - ausgenommen der Revisionsrekurs der mj Julia, soweit er die Entscheidung über die Unterhaltspflicht des Vaters für den Zeitraum ab 1. 8. 2000 betrifft - zulässig; sie sind auch berechtigt.
1. Zur (teilweisen) Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der mj Julia
Die mj Julia hat, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Jugendhilfe, in ihrem Rekurs erklärt, seit 24. 7. 2000 als Malerlehrling beschäftigt zu sein und damit über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Aus diesem Grund bleibe der erstgerichtliche Beschluss insoweit unangefochten, als er die Herabsetzung ab 1. 8. 2000 betreffe.
Der Beschluss des Erstgerichts ist damit in diesem Umfang rechtskräftig geworden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, soweit für die mj Julia für die Zeit ab 1. 8. 2000 eine Herabsetzung auf 2.800 S und für die Zeit ab 1. 8. 2001 eine Herabsetzung auf 2.300 S beantragt wird.
2. Zum Revisionsrekurs der mj Julia gegen die Entscheidung über die Unterhaltspflicht für die vor dem 1. 8. 2000 liegenden Zeiträume und zu den Revisionsrekursen der Kinder Elisabeth und Theresa
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass die Rechtsprechung zur Anspannung eines Unterhaltspflichtigen uneinheitlich sei. Einerseits werde darauf abgestellt, ob der Unterhaltspflichtige ein früheres Einkommen oder eine frühere Beschäftigung in der Absicht aufgegeben habe, um die Unterhaltsberechtigen zu schädigen, andererseits werde der Anspannungsgrundsatz bereits angewandt, wenn dem Unterhaltspflichtigen auch nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Das Rekursgericht vermengt damit zwei Dinge: die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger überhaupt angespannt werden kann, und die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung auf das frühere Einkommen gegeben sind. Bei der ersten Frage wird darauf abgestellt, ob den Unterhaltspflichtigen ein Verschulden trifft. Hat er, wenn auch nur leicht fahrlässig (1 Ob 1645/95 = EFSlg 77.052 ua; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 § 140 Rz 60 mwN), den Verlust seines Arbeitsplatzes verschuldet, dann kommt eine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes in Betracht. Trifft ihn am Verlust seines Arbeitsplatzes kein Verschulden, so kann er in keinem Fall auf das frühere Einkommen angespannt werden (3 Ob 547/94 = RZ 1995/76).Das Rekursgericht vermengt damit zwei Dinge: die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger überhaupt angespannt werden kann, und die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung auf das frühere Einkommen gegeben sind. Bei der ersten Frage wird darauf abgestellt, ob den Unterhaltspflichtigen ein Verschulden trifft. Hat er, wenn auch nur leicht fahrlässig (1 Ob 1645/95 = EFSlg 77.052 ua; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 Paragraph 140, Rz 60 mwN), den Verlust seines Arbeitsplatzes verschuldet, dann kommt eine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes in Betracht. Trifft ihn am Verlust seines Arbeitsplatzes kein Verschulden, so kann er in keinem Fall auf das frühere Einkommen angespannt werden (3 Ob 547/94 = RZ 1995/76).
Auch bei einem verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann der
Unterhaltspflichtige nicht schon deshalb auf das frühere Einkommen
angespannt werden, weil ihn ein Verschulden trifft. Die Anspannung
auf das frühere Einkommen setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige
die Entlassung in der Absicht herbeigeführt hat, sich der
Unterhaltspflicht zu entziehen. In einem solchen Fall wird die
Entlassung als Indiz gewertet, dass der Unterhaltsschuldner nicht
bemüht sei, seine Kräfte anzuspannen (7 Ob 48/98d = EFSlg 87.712 mwN;
s auch 2 Ob 250/97x = ÖA 1998, 68; 4 Ob 345/97g = EFSlg 83.324).
In allen anderen Fällen ist zu prüfen, wie sich der Unterhaltspflichtige nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes verhalten hat. Wer seinen Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden verliert, hat alles zu unternehmen, um einen neuen - seinen geistigen und körperlichen Anlagen, seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden - Arbeitsplatz zu finden. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unterhaltspflichtige bei Arbeitsvermittlungsstellen meldet, sondern er hat darüber hinaus initiativ zu werden. Sind seine Bemühungen nicht ausreichend, so kann er auf jenes Einkommen angespannt werden, das er auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte (8 Ob 509/91 = ÖA 1991, 142; 1 Ob 58/00m = JBl 2000, 725 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Unterhaltspflichtige nicht seinen Arbeitsplatz verloren, sondern er ist unter Kürzung seiner Bezüge suspendiert worden. Damit liegt eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare und die Bemessungsgrundlage für seine Unterhaltspflicht mindernde Änderung seiner Lebensverhältnisse vor, die grundsätzlich geeignet ist, zu einer Anspannung zu führen. Der festgestellte Sachverhalt bildet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Vater das zu seiner Suspendierung führende Delikt begangen hätte, um seine Kinder zu schädigen, oder dass er eine Schädigung der Kinder auch nur für möglich gehalten und in Kauf genommen hätte. Eine Anspannung auf das frühere Einkommen nur aufgrund der Suspendierung kommt daher unabhängig davon nicht in Frage, ob auch dolus eventualis ausreicht, um das Verhalten des Unterhaltspflichtigen als Indiz dafür zu werten, dass er sich der Unterhaltspflicht, jedenfalls teilweise, entziehen will.
Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater nach seiner Suspendierung verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse (4 Ob 345/97g = ÖA 1998, 174), daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde.
Die Kinder haben in erster Instanz nicht geltend gemacht, dass sich der Vater hätte bemühen müssen, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Das Rekursgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine Anspannung aufgrund des Verhaltens des Vaters nach der Suspendierung gerechtfertigt ist und das in diese Richtung gehende Rekursvorbringen Elisabeths als unzulässige Neuerung gewertet. Ihm ist nicht zu folgen, weil sich das Erstgericht auch ohne entsprechendes Vorbringen mit dieser Frage hätte befassen müssen:
Die Kinder haben in erster Instanz geltend gemacht, dass der Vater auf das bisherige Einkommen anzuspannen sei. Das Erstgericht hatte daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung gegeben sind. Dafür ist, wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsverkürzung nicht absichtlich herbeigeführt hat, dessen nachfolgendes Verhalten von ausschlaggebender Bedeutung. Das Erstgericht hätte daher prüfen müssen, ob es dem Vater möglich gewesen wäre, durch eine Nebenbeschäftigung ein Zusatzeinkommen zu erzielen.
Dass er dafür angesichts seiner Suspendierung über genügend Zeit verfügt hätte, liegt auf der Hand; zu prüfen wäre aber gewesen, ob auch die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für eine Nebenbeschäftigung bestanden hätten.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Vater zu diesen Fragen zu hören und, nach allfälligen weiteren Ergänzungen des Verfahrens, erneut zu entscheiden haben.
Den Revisionsrekursen war Folge zu geben.