Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 = EFSlg 62.022 mwN; 4 Ob 2236/96v; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 ff mwN; siehe auch Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 6 mwN; siehe Schwimann, Unterhaltsrecht 53).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 = EFSlg 62.022 mwN; 4 Ob 2236/96v; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 ff mwN; siehe auch Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 6 mwN; siehe Schwimann, Unterhaltsrecht 53).
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, daß er keine - oder keine die Unterhaltspflichten deckende - Erwerbstätigkeit ausübt. Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlichem Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen, es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen (Schwimann aaO 54 f). Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtbewußten, rechtschaffenen Familienvaters (SZ 63/74; RIS-Justiz RS0047495; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 247 und 255 E 11), wobei auch der Umfang der Sorgepflichten von Bedeutung ist. Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0047568).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß sich der Unterhaltspflichtige nicht seinen Verpflichtungen dadurch entziehen darf, daß er ohne trifftigen Grund seine bisherige gut entlohnte Beschäftigung aufgibt und dadurch den notwendigen Unterhalt der Kinder gefährdet. Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben, er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater getan hätte (SZ 63/74; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 255 E 2 und E 11 mwN; Schwimann aaO, 55).
Ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit führt nur dann nicht zur Anspannung, wenn begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bestehen (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 254 mwN) oder der Vater ein vermindertes Einkommen nur vorübergehend während einer Anpassungsphase bezieht (Schwimann aaO 55 mwN).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, das aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles eine Anspannung des Vaters auf sein bisheriges unselbständiges Einkommen bejaht hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal der Vater selbst vorbringt, er verfüge über lediglich S 5.000,-- monatlich und könne "frühestens nach 2 bis 3 Jahren mit einem Einkommen" rechnen. Das dieses "bessere Einkommen" an seine bisherigen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit heranreichen werde, behauptet er selbst nicht. Aus seinem Vorbringen wird aber auch deutlich, daß er selbst nicht erwartet, nach einer angemessenen Anlaufphase zumindest gleich viel wie als unselbständig Erwerbstätiger verdienen zu können. Auch der Umstand, daß der Vater nach eigenen Angaben über kein Barvermögen (mit Ausnahme S 10.000,--), geschweige denn Liegenschaften verfügt, die eine günstigere Ausgangsbasis für die angestrebte Tätigkeit als Viehzüchter ermöglichen könnten, läßt die Annahme bloß vorübergehender und kurzfristiger Einkommenseinbußen nicht zu.
Ein pflichtbewußter, um die Erfüllung seiner im vorliegenden Fall durchaus umfangreichen Sorgepflichten bemühter Familienvater würde in dieser Situation aber wohl kaum eine gut dotierte unselbständige Tätigkeit wegen einer auch in absehbarer Zeit weder seinen Lebensunterhalt noch seine Sorgepflichten deckenden selbständigen Tätigkeit aufgeben.
Steht aber die von den Vorinstanzen vorgenommene Anspannung mit Lehre und Rechtsprechung in Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Vornahme der Anspannung im Einzelfall keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (Purtscheller/Salzmann Rz 248).
Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach auch der für die älteste Tochter zugesprochene Unterhaltsbeitrag selbst bei Berücksichtigung ihrer Lehrlingsentschädigung abzüglich ausbildungsberechtigter Aufwendungen nicht herabzusetzen sei, steht im Einklang mit ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach ist die Lehrlingsentschädigung nur abzüglich des berufsbedingten Mehraufwandes anzurechnen (RIS-Justiz RS0047840 und RS0047573; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 81 zu § 140 mwN), nicht jedoch die für die Minderjährige bezogene Familienbeihilfe (Schwimman aaO Rz 83 mwN zur ständigen Rechtsprechung). Das hier verbleibende Eigeneinkommen der Minderjährigen rechtfertigt eine Herabsetzung des ohnehin weit unter dem Regelbedarf festgesetzten Unterhalts nicht.Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach auch der für die älteste Tochter zugesprochene Unterhaltsbeitrag selbst bei Berücksichtigung ihrer Lehrlingsentschädigung abzüglich ausbildungsberechtigter Aufwendungen nicht herabzusetzen sei, steht im Einklang mit ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach ist die Lehrlingsentschädigung nur abzüglich des berufsbedingten Mehraufwandes anzurechnen (RIS-Justiz RS0047840 und RS0047573; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 81 zu Paragraph 140, mwN), nicht jedoch die für die Minderjährige bezogene Familienbeihilfe (Schwimman aaO Rz 83 mwN zur ständigen Rechtsprechung). Das hier verbleibende Eigeneinkommen der Minderjährigen rechtfertigt eine Herabsetzung des ohnehin weit unter dem Regelbedarf festgesetzten Unterhalts nicht.
Der Revisionsrekurs des Vaters war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.