Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 555/94 ausgeführt hat, sind zwar im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus § 11 Abs 2 UVG hervorleuchtenden Regelungszweck nur insoweit angemessen, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. Diese für das Bewilligungsverfahren geltenden Beschränkungen gelten aber für ein Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. In einem Stadium, in welchem der Unterhalt des Minderjährigen durch Vorschußgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, kommt der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zum Tragen.Wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 555/94 ausgeführt hat, sind zwar im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus Paragraph 11, Absatz 2, UVG hervorleuchtenden Regelungszweck nur insoweit angemessen, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. Diese für das Bewilligungsverfahren geltenden Beschränkungen gelten aber für ein Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. In einem Stadium, in welchem der Unterhalt des Minderjährigen durch Vorschußgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, kommt der Stoffsammlungsgrundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG voll zum Tragen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Vorschüsse einzustellen, wenn sie nach § 7 Abs 1 UVG zur Gänze zu versagen sind. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) nicht hin, vielmehr müßte schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor (ebenfalls 2 Ob 555/94 mwN).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG sind die Vorschüsse einzustellen, wenn sie nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG zur Gänze zu versagen sind. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) nicht hin, vielmehr müßte schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor (ebenfalls 2 Ob 555/94 mwN).
Die fristlose Entlassung oder ein sonstiger, vom Unterhaltsschuldner verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt zwar für sich allein noch nicht eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte. Sie kann jedoch ein Indiz dafür bilden, in welcher Weise der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, etwa wenn die Entlassung in der Absicht herbeigeführt worden wäre, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Es muß auch das Verhalten des Unterhaltsschuldners nach der Entlassung in die Beurteilung miteinbezogen werden. Es kommt darauf an, ob er sich sodann über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes bemüht, wobei auch eine entsprechende Eigeninitiative zu fordern ist (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, S 107, 108 mit Zitaten aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).
Es ist daher durchaus möglich, daß trotz des Arbeitsplatzverlustes und des Bezuges lediglich von Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für eine Anspannung des Haydar S***** gegeben sind, die einer Herabsetzung der Vorschußbeträge entgegenstehen könnte. Solange ungeklärt ist, ob und inwieweit sich Haydar S***** um die Erlangung einer Arbeit bemüht, scheint es zwar möglich, daß die titelmäßige Unterhaltsfestsetzung durch den Arbeitsplatzverlust unangemessen wurde. Eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit spricht jedoch nicht dafür. Der vorliegende Pflegschaftsakt ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß immer wieder Vorschüsse gerade wegen der ständig wechselnden Arbeitsplätze und der immer wieder kehrenden Zeiten der Arbeitslosigkeit nach kurzfristigen (offiziellen) Arbeitszeiten gewährt wurden. Auffällig ist auch, daß Haydar S***** trotz immer wieder eintretender Arbeitslosigkeit bereits mehrfach wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Umstände sprechen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eher für eine Unwilligkeit, einer "offiziellen" Arbeit nachzugehen als für mangelnde Chancen am Arbeitsmarkt. Mangels genauerer Sachverhaltsgrundlagen, die erst durch weitere, im Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen durchaus angebrachte Erhebungen festzustellen wären, kann daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ausgegangen werden.Es ist daher durchaus möglich, daß trotz des Arbeitsplatzverlustes und des Bezuges lediglich von Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für eine Anspannung des Haydar S***** gegeben sind, die einer Herabsetzung der Vorschußbeträge entgegenstehen könnte. Solange ungeklärt ist, ob und inwieweit sich Haydar S***** um die Erlangung einer Arbeit bemüht, scheint es zwar möglich, daß die titelmäßige Unterhaltsfestsetzung durch den Arbeitsplatzverlust unangemessen wurde. Eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit spricht jedoch nicht dafür. Der vorliegende Pflegschaftsakt ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß immer wieder Vorschüsse gerade wegen der ständig wechselnden Arbeitsplätze und der immer wieder kehrenden Zeiten der Arbeitslosigkeit nach kurzfristigen (offiziellen) Arbeitszeiten gewährt wurden. Auffällig ist auch, daß Haydar S***** trotz immer wieder eintretender Arbeitslosigkeit bereits mehrfach wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Umstände sprechen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eher für eine Unwilligkeit, einer "offiziellen" Arbeit nachzugehen als für mangelnde Chancen am Arbeitsmarkt. Mangels genauerer Sachverhaltsgrundlagen, die erst durch weitere, im Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen durchaus angebrachte Erhebungen festzustellen wären, kann daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ausgegangen werden.
Die nach der derzeitigen Aktenlage nicht gerechtfertigten Entscheidungen der Vorinstanzen auf amtswegige Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse waren daher ersatzlos zu beheben.