Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.3.1996 wurde der Vater der Minderjährigen ab 1.12.1995 zu monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von S 2.500,- verpflichtet.
Mit Beschluß vom 17.1.1997 wurden der Minderjährigen gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich S 2.500,- für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 gewährt.Mit Beschluß vom 17.1.1997 wurden der Minderjährigen gemäß den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG Unterhaltsvorschüsse in Höhe von monatlich S 2.500,- für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 gewährt.
Mit Beschluß vom 27.3.1997 setzte das Erstgericht diese Vorschüsse für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 auf monatlich S 1.800,-
herab, weil der Vater Arbeitslosengeld beziehe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge, behob den angefochtenen Beschluß ersatzlos und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es stellte fest, daß der Vater bei der M***** AG zunächst auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses bis 20.12.1996 beschäftigt war. Am 13.1.1997 wurde er über sein Ersuchen dort wieder eingestellt, und zwar unbefristet. Er ist jedoch nach dem 14.1.1997 nicht mehr zur Arbeit gekommen, weshalb sein Dienstverhältnis beendet wurde.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG habe das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Es bestünden keine begründeten Bedenken gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weil dieser trotz gegebener Möglichkeit und Bestehen eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach zwei Tagen einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen sei, weshalb der Anspannungsgrundsatz zum Tragen komme. Es sei davon auszugehen, daß der Unterhaltsschuldner bei Anspannung seiner Kräfte durchaus in der Lage wäre, weiterhin sein bisheriges Einkommen zu erzielen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG habe das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Es bestünden keine begründeten Bedenken gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weil dieser trotz gegebener Möglichkeit und Bestehen eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach zwei Tagen einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen sei, weshalb der Anspannungsgrundsatz zum Tragen komme. Es sei davon auszugehen, daß der Unterhaltsschuldner bei Anspannung seiner Kräfte durchaus in der Lage wäre, weiterhin sein bisheriges Einkommen zu erzielen.
Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, in dem dieser beantragt, den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen, ist zulässig und im Sinn der Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beschlußfassung auch berechtigt.