Begründung:
Im Vergleich vom 21. Februar 1989 verpflichtete sich Franz D*****, seiner am 28. Juli 1988 geborenen mj. Tochter Jaqueline B***** einen Unterhaltsbetrag von monatlich S 1.500,-- zu leisten.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 gewährte das Erstgericht der Minderjährigen für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1993 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe mit der Begründung, die Führung von Exekutionen erscheine aussichtslos, weil der unterhaltspflichtige Vater am 24. Oktober 1990 von seinem Arbeitgeber entlassen worden sei; die laufende Exekution habe nicht das gewünschte positive Ergebnis gebracht.
Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Rekurs mit dem Antrag, in Abänderung dieser Entscheidung den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuweisen.
Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittelantrag statt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Das Rekursgericht stellte ergänzend fest, daß das Dienstverhältnis des Vaters bei der Firma N***** mit 24. Oktober 1990 fristlos gelöst wurde, weil er nicht mehr zur Arbeit erschien; in der Folge war der Vater beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, ohne jedoch Arbeitslosengeld zu beziehen; er ist derzeit unbekannten Aufenthalts.
In rechtlicher Hinsicht äußerte das Rekursgericht die Ansicht, aus der Meldung beim Arbeitsamt zur Vermittlung sei zu schließen, daß der Vater - ungeachtet der Gründe für seine
Entlassung - nicht in der Lage sei, einen neuerlichen Arbeitsplatz mit entsprechendem Einkommen zu finden. Es bestünden daher begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe.Entlassung - nicht in der Lage sei, einen neuerlichen Arbeitsplatz mit entsprechendem Einkommen zu finden. Es bestünden daher begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, es bestünden keinerlei Hinweise darauf, daß der Vater nach seiner Entlassung nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Es sei vielmehr anzunehmen, daß er aus unangemeldeter Tätigkeit Einkommen beziehe. Die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung müsse unter Zugrundelegung der Anspannungstheorie als entsprechend anerkannt werden. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Vater keinen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung gestellt habe.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen der Anwendung der Anspannungstheorie im Zusammenhang mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG abgewichen ist; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen der Anwendung der Anspannungstheorie im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG abgewichen ist; er ist auch berechtigt.