Begründung:
Der am 25.9.1964 in Fes, Marokko, geborene Jaouad H***, marokkanischer Staatsbürger, seinerzeit wohnhaft in Ohlsdorf, Preinstorf 17, hat am 24.8.1989 vor dem Standesamtsverband Gmunden die Vaterschaft zu der am 8.8.1989 außer der Ehe geborenen Anna Jasmin E*** anerkannt. Gleichzeitig verpflichtete er sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.570 (Regelbedarf). Dieser Vereinbarung lag ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 8.000 zugrunde, das dieser als Gießer bei einem Unternehmen in Altmünster erzielte.
Am 1.1.1990 wurde Jaouad H*** im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Wels in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluß vom 17.1.1990 gewährte das Erstgericht deshalb einen Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG. Über Anfrage des Erstgerichtes berichtete das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Wels am 4.5.1990, daß der Vater des Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt, am 3.5.1990 enthaftet und der Fremdenpolizei Wels übergeben worden sei. Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 7.5.1990 die gemäß § 4 Z 3 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 31.5.1990 ein.Am 1.1.1990 wurde Jaouad H*** im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Wels in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluß vom 17.1.1990 gewährte das Erstgericht deshalb einen Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG. Über Anfrage des Erstgerichtes berichtete das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Wels am 4.5.1990, daß der Vater des Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt, am 3.5.1990 enthaftet und der Fremdenpolizei Wels übergeben worden sei. Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 7.5.1990 die gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 31.5.1990 ein.
Am 29.5.1990 beantragte der Unterhaltssachwalter des Kindes die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund des abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches im Sinne des § 4 Z 1 UVG mit der Begründung, daß die Führung einer Exekution aussichtslos erscheine, weil sich Jaouad H*** in Schubhaft befinde und weder Einkommen noch Vermögen habe.Am 29.5.1990 beantragte der Unterhaltssachwalter des Kindes die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund des abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG mit der Begründung, daß die Führung einer Exekution aussichtslos erscheine, weil sich Jaouad H*** in Schubhaft befinde und weder Einkommen noch Vermögen habe.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 1.6.1990 ohne weitere Erhebungen die beantragten Vorschüsse.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, das Gericht habe gemäß § 7 Abs 1 UVG Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 5 begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt sei. Diese Bestimmung habe den Zweck und das Ziel, im Bewilligungsverfahren von Amts wegen den Staat davor zu schützen, daß nicht entgegen § 1 UVG höhere Vorschüsse als sie dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprächen, bezahlt würden. Dieser Unterhaltsanspruch bestimme sich nach § 140 Abs 1 ABGB, eine der maßgeblichen Komponenten sei die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Bei bescheinigten oder aktenkundigen Umständen, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten wesentlich beeinträchtigten, sei das Vorliegen dieses Versagungsgrundes zu bejahen. Der Unterhaltsverpflichtete sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und nach Verbüßung des unbedingten Teiles von vier Monaten der Fremdenpolizei übergeben worden. Da er marokkanischer Staatsbürger sei, sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Verbindung mit einer Abschiebung zwingend voraussehbar gewesen. Tatsächlich sei auch der Unterhaltsverpflichtete nach dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.7.1990 am 8.6.1990 mit einem Flugzeug der Royl Air Maroc abgeschoben worden. Es sei daher davon auszugehen, daß sich Jaouad H***, falls er nicht neuerlich in ein europäisches Land eingereist sei und dort ein entsprechendes Einkommen erziele, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden, in seinem Heimatland Marokko aufhalte. Es könne als gerichtsbekannt und offenkundig angesehen werden, daß der Lebensstandard und die Verdienstmöglichkeiten in Marokko um ein Vielfaches geringer seien als in Österreich. Die weitere Annahme der Möglichkeit, daß der Unterhaltsverpflichtete den auf seinem Arbeitsverdienst in Österreich beruhenden Unterhaltsbeitrag auch weiterhin leisten könne, sei völlig unrealistisch und es sei daher im Sinne des § 7 Abs 1 UVG nicht zu verantworten, die dem Regelbedarf entsprechenden Titelvorschüsse trotz der aktenkundig geänderten Situation weiterzugewähren.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, das Gericht habe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UVG Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 5 begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt sei. Diese Bestimmung habe den Zweck und das Ziel, im Bewilligungsverfahren von Amts wegen den Staat davor zu schützen, daß nicht entgegen Paragraph eins, UVG höhere Vorschüsse als sie dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprächen, bezahlt würden. Dieser Unterhaltsanspruch bestimme sich nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, eine der maßgeblichen Komponenten sei die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Bei bescheinigten oder aktenkundigen Umständen, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten wesentlich beeinträchtigten, sei das Vorliegen dieses Versagungsgrundes zu bejahen. Der Unterhaltsverpflichtete sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und nach Verbüßung des unbedingten Teiles von vier Monaten der Fremdenpolizei übergeben worden. Da er marokkanischer Staatsbürger sei, sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Verbindung mit einer Abschiebung zwingend voraussehbar gewesen. Tatsächlich sei auch der Unterhaltsverpflichtete nach dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.7.1990 am 8.6.1990 mit einem Flugzeug der Royl Air Maroc abgeschoben worden. Es sei daher davon auszugehen, daß sich Jaouad H***, falls er nicht neuerlich in ein europäisches Land eingereist sei und dort ein entsprechendes Einkommen erziele, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden, in seinem Heimatland Marokko aufhalte. Es könne als gerichtsbekannt und offenkundig angesehen werden, daß der Lebensstandard und die Verdienstmöglichkeiten in Marokko um ein Vielfaches geringer seien als in Österreich. Die weitere Annahme der Möglichkeit, daß der Unterhaltsverpflichtete den auf seinem Arbeitsverdienst in Österreich beruhenden Unterhaltsbeitrag auch weiterhin leisten könne, sei völlig unrealistisch und es sei daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UVG nicht zu verantworten, die dem Regelbedarf entsprechenden Titelvorschüsse trotz der aktenkundig geänderten Situation weiterzugewähren.
Da immerhin aktenkundig sei, wo der Unterhaltsschuldner geboren und offensichtlich zuletzt wohnhaft gewesen sei, erscheine es nicht aussichtslos, unter Einschaltung der österreichischen Vertretungsbehörden, den Aufenthaltsort und die Lebensverhältnisse, zumindest aber die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines offenbar ungelernten, in arbeitsfähigem Alter befindlichen marokkanischen Arbeiters, zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu einem angemessenen, in Österreich zahlbaren Geldunterhalt zu gelangen. Diese Erhebungen werde das Erstgericht nachzuholen haben. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege und es erheblich im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erscheine, ob in einem solchen oder vergleichbaren Fall die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zur Anwendung komme und wie in verfahrensrechtlicher Sicht vorzugehen sei.Da immerhin aktenkundig sei, wo der Unterhaltsschuldner geboren und offensichtlich zuletzt wohnhaft gewesen sei, erscheine es nicht aussichtslos, unter Einschaltung der österreichischen Vertretungsbehörden, den Aufenthaltsort und die Lebensverhältnisse, zumindest aber die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines offenbar ungelernten, in arbeitsfähigem Alter befindlichen marokkanischen Arbeiters, zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu einem angemessenen, in Österreich zahlbaren Geldunterhalt zu gelangen. Diese Erhebungen werde das Erstgericht nachzuholen haben. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege und es erheblich im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erscheine, ob in einem solchen oder vergleichbaren Fall die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zur Anwendung komme und wie in verfahrensrechtlicher Sicht vorzugehen sei.