Rechtssatz RS0030701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030701
Entscheidungsdatum
19.06.1985
Rechtssatz
Der Umfang allfälliger Unterhaltspflichten oder Beistandspflichten des Verletzten im Falle einer (hypothetischen) Eheschließung ist für den Umfang des Anspruches auf Ersatz von Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ohne Belang.Der Umfang allfälliger Unterhaltspflichten oder Beistandspflichten des Verletzten im Falle einer (hypothetischen) Eheschließung ist für den Umfang des Anspruches auf Ersatz von Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030701
Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00011_8500000_001