Da hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 Abs 1 IPRG) vorliegt, ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist; dabei haben die Vorinstanzen - im Ergebnis zu Recht - österreichisches Recht herangezogen: Das - vom Kläger geltend gemachte - Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist freilich entgegen der Meinung des Erstgerichtes kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 110). "Immaterialgüterrechte" (= "geistiges Eigentum") sind alle geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistungen; dazu gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte, wie Werknutzungs- und Leistungsschutzrechte, und die gewerblichen Schutzrechte, wie Patentrechte, Markenrechte und Musterrechte (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 34 IPRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; dazu fehlen - soweit überblickbar - auch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Literatur. Für das Namensrecht - ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht (Schönherr aaO; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 43) - bestimmt § 13 Abs 2 IPRG, daß der Schutz des Namens nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Verletzungshandlung begangen wird. Das entspricht dem Regelungsgedanken des § 34 Abs 1 IPRG, wonach das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche ist - grundsätzlich - der gleiche Anknüpfungspunkt vorgesehen (§ 48 Abs 1 Satz 1 IPRG), während Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt (§ 48 Abs 2 IPRG). Da eine ausdrückliche Kollisionsnorm für den Bildnisschutz fehlt, liegt hier eine - zweifellos ungewollte - Gesetzeslücke vor. Eine solche Lücke ist nach § 7 ABGB in erster Linie durch Analogieschluß auszufüllen, kraft dessen die Rechtsfolgen nach der Formulierung des Tatbestandes unmittelbar nicht passender Normen auf den ähnlichen Fall erstreckt werden (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 7). Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden (vgl Schwimann aaO Rz 4 zu § 48 IPRG). Zu prüfen ist demnach, ob die Beklagten die beanstandete Verletzungshandlung - wie offenbar das Erstgericht gemeint hat - (auch) in Österreich begangen haben. Das ist für die Zweitbeklagte, welche die in Österreich empfangenen Sendungen verschiedener ausländischer Rundfunkanstalten, darunter auch jener des Erstbeklagten, in Österreich weiterleitet, ohne weiteres zu bejahen. Auch der Erstbeklagte hat aber den Bildnisschutz des Klägers nicht nur am Sendeort, also in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in Österreich verletzt. Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetzt" wurde. Nach § 67 Abs 2 StGB ist Tatort nicht nur jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, sondern auch derjenige, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. § 40 Abs 2 MedienG bestimmt für das Medieninhaltsdelikt, welches in einer Rundfunksendung begangen worden ist, als Tatort den Ort, von dem aus die Rundfunksendung zuerst verbreitet worden ist; liegt dieser Ort im Ausland, dann gilt als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung im Inland empfangen werden konnte. Daß der Gesetzgeber auch im zivilrechtlichen Bereich dieser Auffassung folgt, zeigt die Zuständigkeitsbestimmung des § 83c Abs 3 JN, wonach dann, wenn die gesetzwidrige Handlung - u.a. ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (§ 51 Abs 2 Z 10, § 83c Abs 1 JN) - durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt wird, die vom Ausland abgesendet worden sind, jeder Ort des Inlandes als Begehungsort gilt, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist; das muß umso mehr für eine Sendung gelten, die - mit dem Wissen des Sendeunternehmens - aus dem Aus- in das Inland gelangt. Dieser - freilich unmittelbar nur die Zuständigkeit regelnden - Bestimmung läßt sich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß in solchen Fällen auch das österreichische materielle Recht anzuwenden ist (vgl Schwind, Internationales Privatrecht Rz 404), und zwar nicht nur dann, wenn - weil es sich um einen Streit nach dem Urheberrechtsgesetz handelt - § 48 Abs 2 UWG nicht anzuwenden ist. Daraus ergibt sich, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung odgl. im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG - anzusehen ist.Da hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) vorliegt, ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist; dabei haben die Vorinstanzen - im Ergebnis zu Recht - österreichisches Recht herangezogen: Das - vom Kläger geltend gemachte - Recht auf Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG ist freilich entgegen der Meinung des Erstgerichtes kein Immaterialgüterrecht im Sinne des Paragraph 34, IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 110). "Immaterialgüterrechte" (= "geistiges Eigentum") sind alle geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistungen; dazu gehören das Urheberrecht und verwandte Rechte, wie Werknutzungs- und Leistungsschutzrechte, und die gewerblichen Schutzrechte, wie Patentrechte, Markenrechte und Musterrechte (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 34, IPRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; dazu fehlen - soweit überblickbar - auch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und Literatur. Für das Namensrecht - ebenfalls ein Persönlichkeitsrecht (Schönherr aaO; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 43,) - bestimmt Paragraph 13, Absatz 2, IPRG, daß der Schutz des Namens nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Verletzungshandlung begangen wird. Das entspricht dem Regelungsgedanken des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG, wonach das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Auch für außervertragliche Schadenersatzansprüche ist - grundsätzlich - der gleiche Anknüpfungspunkt vorgesehen (Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG), während Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG). Da eine ausdrückliche Kollisionsnorm für den Bildnisschutz fehlt, liegt hier eine - zweifellos ungewollte - Gesetzeslücke vor. Eine solche Lücke ist nach Paragraph 7, ABGB in erster Linie durch Analogieschluß auszufüllen, kraft dessen die Rechtsfolgen nach der Formulierung des Tatbestandes unmittelbar nicht passender Normen auf den ähnlichen Fall erstreckt werden (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 7,). Am nächsten liegt es, die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden vergleiche Schwimann aaO Rz 4 zu Paragraph 48, IPRG). Zu prüfen ist demnach, ob die Beklagten die beanstandete Verletzungshandlung - wie offenbar das Erstgericht gemeint hat - (auch) in Österreich begangen haben. Das ist für die Zweitbeklagte, welche die in Österreich empfangenen Sendungen verschiedener ausländischer Rundfunkanstalten, darunter auch jener des Erstbeklagten, in Österreich weiterleitet, ohne weiteres zu bejahen. Auch der Erstbeklagte hat aber den Bildnisschutz des Klägers nicht nur am Sendeort, also in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in Österreich verletzt. Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetzt" wurde. Nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB ist Tatort nicht nur jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, sondern auch derjenige, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Paragraph 40, Absatz 2, MedienG bestimmt für das Medieninhaltsdelikt, welches in einer Rundfunksendung begangen worden ist, als Tatort den Ort, von dem aus die Rundfunksendung zuerst verbreitet worden ist; liegt dieser Ort im Ausland, dann gilt als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung im Inland empfangen werden konnte. Daß der Gesetzgeber auch im zivilrechtlichen Bereich dieser Auffassung folgt, zeigt die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 83 c, Absatz 3, JN, wonach dann, wenn die gesetzwidrige Handlung - u.a. ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 83 c, Absatz eins, JN) - durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt wird, die vom Ausland abgesendet worden sind, jeder Ort des Inlandes als Begehungsort gilt, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist; das muß umso mehr für eine Sendung gelten, die - mit dem Wissen des Sendeunternehmens - aus dem Aus- in das Inland gelangt. Dieser - freilich unmittelbar nur die Zuständigkeit regelnden - Bestimmung läßt sich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß in solchen Fällen auch das österreichische materielle Recht anzuwenden ist vergleiche Schwind, Internationales Privatrecht Rz 404), und zwar nicht nur dann, wenn - weil es sich um einen Streit nach dem Urheberrechtsgesetz handelt - Paragraph 48, Absatz 2, UWG nicht anzuwenden ist. Daraus ergibt sich, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung odgl. im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, IPRG - anzusehen ist.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die geltend gemachte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, soweit sie Österreich betrifft, nach österreichischem Recht, also nach § 78 UrhG, zu beurteilen ist.Aus diesen Erwägungen folgt, daß die geltend gemachte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, soweit sie Österreich betrifft, nach österreichischem Recht, also nach Paragraph 78, UrhG, zu beurteilen ist.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1990, 226; MR 1991, 202; ÖBl 1992, 87 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Überprüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 87 ua). Das wurde in der Rechtsprechung bisher - soweit überblickbar - zu Veröffentlichungen in Druckwerken ausgeführt. Die Entscheidung MR 1988, 125, welche eine Bildnisveröffentlichung in einer Fernsehsendung zum Gegenstand hatte, mußte sich mit Einzelheiten des Zusammenhanges zwischen dem Text der Sendung und dem Zeitpunkt der Bildveröffentlichung nicht auseinandersetzen.Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1990, 226; MR 1991, 202; ÖBl 1992, 87 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Überprüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 87 ua). Das wurde in der Rechtsprechung bisher - soweit überblickbar - zu Veröffentlichungen in Druckwerken ausgeführt. Die Entscheidung MR 1988, 125, welche eine Bildnisveröffentlichung in einer Fernsehsendung zum Gegenstand hatte, mußte sich mit Einzelheiten des Zusammenhanges zwischen dem Text der Sendung und dem Zeitpunkt der Bildveröffentlichung nicht auseinandersetzen.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die in der beanstandeten Sendung gebrachte negative Kritik an dem von ihm mitverfaßten Buch "Macht und Magie der Public-Relations" sehr wohl geeignet war, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, auch wenn sein Bild nicht gleichzeitig mit der unmittelbaren Kritik gezeigt wurde. In jenem - erst einige Minuten nach der Behandlung des genannten Buches gebrachten - Abschnitt der Sendung, in welchem der Kläger ins Bild gebracht wurde, als er sich in einer Pressekonferenz vorstellte, wurde aber auf das vorher erwähnte Buch hingewiesen und die Frage an den Kläger angekündigt, wie er in dem Ratgeber dazu komme, Hitlers "Mein Kampf" als Lektüre für PR-Manager zu empfehlen. Damit wurde für jeden Zuhörer, der nicht mangels Aufmerksamkeit oder infolge besonderer Gedächtnisschwäche die vorangegangenen Passagen der Sendung nicht mehr im Bewußtsein hatte, die Verbindung zu dem vorher besprochenen Buch "Macht und Magie der Public-Relations" hergestellt. Dort war aber - wie festgestellt - dem Buch vorgeworfen worden, daß es gewissermaßen die Propagandamethoden Hitlers und des Dritten Reiches empfehle. Die von den Vorinstanzen - wörtlich übereinstimmend - gebrachte Argumentation, in der Sendung sei unmißverständlich zum Ausdruck gekommen, daß in dem mehrfach erwähnten Buch die nationalsozialistische Propaganda keineswegs empfohlen, sondern nur einer eingehenden Analyse unterzogen worden sei, steht mit dem Inhalt der Sendung nicht im Einklang. In ihr war vielmehr vom Sprecher verkündet worden, daß in dem Buch Hubbards Begriff "Schwarze Propaganda" gebraucht werde, daß derartige gezielte Diffamierungskampagnen, bestimmte Lügen und Gerüchte, zu manchen Zeiten opportun sein könnten; Hitlers "Mein Kampf" in Hinsicht auf Propaganda zu wenig gelesen werde usw. Im selben Sinne äußerte sich in der Folge der Verlagsleiter Dr.M*****, welchem die "merkwürdige Sympathie (des Buches) für die Propagandatechniken des Dritten Reiches schon aufgefallen" seien. Diese Darstellung war in hohem Maße dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, das Buch - und damit der Kläger - würden "Schwarze Propaganda", insbesondere die Methoden Hitlers in der Propaganda, empfehlen. Daß es für den Kläger - und nicht nur deshalb, weil er (auch) die israelische Regierung berät - in höchstem Maße abträglich sein muß, in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt zu werden, liegt auf der Hand. Den Vorinstanzen kann daher nicht darin gefolgt werden, daß die Interessen des Klägers gar nicht beeinträchtigt worden seien.
Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er als Person des öffentlichen Lebens, dessen Aussehen allgemein bekannt sei, durch die Bildnisveröffentlichung keinen Schaden erleiden könne (vgl Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 f Rz 6.3.3 und 110 ff Rz 7). Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, trifft es zwar zu, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Letzteres könnte, wenn überhaupt, nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit teilweise bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt. Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 mwH). In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein (MR 1991, 202; ÖBl 1992, 87). Der Kläger mag zwar im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit, insbesondere auf die Beratung prominenter Politiker, sowie durch sein Auftreten für die Scientology-Kirche einem breiteren Publikum bekannt sein; daß er aber allgemein bekannt wäre, trifft - vor allem für Österreich - keinesfalls zu.Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er als Person des öffentlichen Lebens, dessen Aussehen allgemein bekannt sei, durch die Bildnisveröffentlichung keinen Schaden erleiden könne vergleiche Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 f Rz 6.3.3 und 110 ff Rz 7). Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, trifft es zwar zu, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann. Daraus ergibt sich aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Letzteres könnte, wenn überhaupt, nur auf Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen, die zwar der Öffentlichkeit teilweise bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt. Zumindest beim letztgenannten Personenkreis muß auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text berücksichtigt werden, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 mwH). In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein (MR 1991, 202; ÖBl 1992, 87). Der Kläger mag zwar im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit, insbesondere auf die Beratung prominenter Politiker, sowie durch sein Auftreten für die Scientology-Kirche einem breiteren Publikum bekannt sein; daß er aber allgemein bekannt wäre, trifft - vor allem für Österreich - keinesfalls zu.
Soweit sich die Beklagten auf ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit berufen, kann ihnen hier nicht gefolgt werden: Daß jede Rundfunkanstalt einen Informationsauftrag zu erfüllen hat, steht außer Zweifel; die vom Kläger beanstandeten Äußerungen dienten aber nicht der Information, sondern einer Desinformation. Wie sich aus dem vom Kläger mitverfaßten Buch ergibt, wird darin - ganz im Gegenteil zu dem in der Sendung erweckten Eindruck - die "Schwarze Propaganda" im allgemeinen (S. 51 ff) und die Propagandamethoden Hitlers - im Kapitel "Aus dem Wörterbuch eines Unmenschen: Propaganda unter Hitler" (S. 96 ff) - im besonderen auf das Schärfste verurteilt. Die Autoren heben zwar den - unzweifelhaft tatsächlich erzielten - Erfolg dieser Propagandamethoden hervor, wollen aber erreichen, daß man "durch die Kenntnis von Propaganda-Methoden verhindern" kann, "daß ein gleiches Vorkommnis sich wiederholt". Sinnvoller als Preise für Roman- und Fernsehdokumentationen zu verleihen, nur weil darin das Barbarentum des Nationalsozialismus aufgegriffen und angeprangert wird, sei es möglicherweise, "die Techniken aufzuzeigen, mittels derer ein Mann wie Hitler an die Macht gelangen konnte: Nur auf diese Weise läßt sich eine echte Immunisierung erreichen! Denn es handelte sich bei Hitler und Goebbels zweifellos um zwar teuflische, aber in ihrer Teuflischkeit geniale Schwarze Propaganda-Spezialisten. Gestalten wie sie sind in Zukunft nur zu verhindern, wenn man distanziert und kaltblütig ihre Techniken, ihr know-how kennt" (aaO 104). Schließlich endet das Buch mit der These: "Der springende Punkt ist, daß man langfristig nur mit Weißer PR gewinnen kann. Und dies mag vielleicht die Botschaft dieses Buches sein, wenn Sie uns diesen pathetischen Ausdruck erlauben. Wenn man über den Tag hinaus denkt, gewinnt man nur mit Weißer PR die Menschen, die Journalisten und die Welt" (aaO 307).
Der Erstbeklagte kann sich sohin zur Rechtfertigung seiner den Kläger herabsetzenden Darstellung nicht darauf berufen, daß er einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedient habe; er hat damit vielmehr die Öffentlichkeit über das vom Kläger vertretene Anliegen in Irrtum geführt.
Aber nicht nur der Erstbeklagte hat damit gegen § 78 Abs 1 UrhG verstoßen; auch die Zweitbeklagte hat diesen Tatbestand dadurch verwirklicht, daß sie das Bildnis des Klägers - im Zusammenhang mit den ihn herabsetzenden Äußerungen - verbreitet hat. Auf ihr Verschulden kommt es bei der Beurteilung des allein geltend gemachten Unterlassungsanspruches nicht an. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 59a UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benützt werden; eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung - worin ein Rechtfertigungsgrund gelegen wäre - besteht hingegen nicht.Aber nicht nur der Erstbeklagte hat damit gegen Paragraph 78, Absatz eins, UrhG verstoßen; auch die Zweitbeklagte hat diesen Tatbestand dadurch verwirklicht, daß sie das Bildnis des Klägers - im Zusammenhang mit den ihn herabsetzenden Äußerungen - verbreitet hat. Auf ihr Verschulden kommt es bei der Beurteilung des allein geltend gemachten Unterlassungsanspruches nicht an. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 59 a, UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benützt werden; eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung - worin ein Rechtfertigungsgrund gelegen wäre - besteht hingegen nicht.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß beide Beklagte zur Unterlassung im Sinne des Klagebegehrens verurteilt werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.