Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0001329×

Rechtssatz RS0001329

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001329

Geschäftszahl

3Ob413/60; 3Ob324/02x; 3Ob261/03h; 3Ob193/07i; 3Ob98/09x; 3Ob132/19m

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen; vom Verpflichteten neu aufgefundene Beweismittel können höchstens eine Wiederaufnahmsklage gegen das im ersten Impugnationsprozeß erflossene Urteil rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 413/60
    Entscheidungstext OGH 28.10.1960 3 Ob 413/60
    JBl 1961,366
  • 3 Ob 324/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
    Abweichend; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T1); Veröff: SZ 2003/41
  • 3 Ob 261/03h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
    Vgl auch; nur: Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen. (T2)
  • 3 Ob 193/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 193/07i
    Vgl
  • 3 Ob 98/09x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 98/09x
    nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur für im Vorverfahren versäumte Einwendungen, sondern auch für unschlüssige Begehren: War der im zweiten Oppositionsprozess relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung (nur) darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben. (T3)
  • 3 Ob 132/19m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 132/19m
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19601028_OGH0002_0030OB00413_6000000_001