Rechtssatz RS0001329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001329
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen; vom Verpflichteten neu aufgefundene Beweismittel können höchstens eine Wiederaufnahmsklage gegen das im ersten Impugnationsprozeß erflossene Urteil rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 413/60
Entscheidungstext OGH 28.10.1960 3 Ob 413/60
JBl 1961,366
- 3 Ob 324/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
Abweichend; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T1); Veröff: SZ 2003/41
- 3 Ob 261/03h
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
Vgl auch; nur: Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen. (T2)
- 3 Ob 193/07i
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 193/07i
Vgl
- 3 Ob 98/09x
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 98/09x
nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur für im Vorverfahren versäumte Einwendungen, sondern auch für unschlüssige Begehren: War der im zweiten Oppositionsprozess relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung (nur) darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben. (T3)
- 3 Ob 132/19m
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 132/19m
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001329
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19601028_OGH0002_0030OB00413_6000000_001