Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß in jenen Fällen, in welchen die betreibende Partei im Exekutionsantrag ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten als Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel behauptet, das behauptete Verhalten mit dem Inhalt des Exekutionstitels zu vergleichen und der Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn das behauptete Verhalten nicht als Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel angesehen werden kann (ebenso Heller-Berger-Stix, 2586, ÖBl 1975, 65, 1966, 144, u.a.).
Hier ist schon dem Vorbringen der betreibenden Partei zu entnehmen, daß der Verpflichtete (auf Grund der Klage, die zum gegenständlichen Exekutionstitel führte) seine Anbote geändert hat. Konsequenterweise vertritt daher die betreibende Partei im Revisionsrekurs auch in erster Linie die Auffassung, ein Unterlassungsgebot erfasse auch gleichartige oder ähnliche Handlungsweisen, falls im Exekutionstitel nicht alle denkbaren Unterlassungen umschrieben werden könnten.
Gerade in der von der betreibenden Partei in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ÖBl 1975, 65 (= EvBl 1975/94), wird jedoch betont, daß diese Auffassung zur Voraussetzung hat, daß eine genauere Umschreibung der in Betracht kommenden Unterlassungen im Exekutionstitel nicht möglich ist. Es wurde deshalb im Fall der zitierten Entscheidung der Exekutionsantrag abgewiesen, weil dem Verpflichteten laut Exekutionstitel nur das Ankündigen unzulässiger Rabatte (mit näherer Umschreibung) verboten worden war und deshalb das behauptete Gewähren derartiger Rabatte nicht als Zuwiderhandeln qualifiziert wurde, und zwar mit der Begründung, es wäre durchaus möglich gewesen, das Unterlassungsbegehren auch auf die Gewährung derartiger Rabatte zu richten.
Auch hier wäre es entgegen der Meinung der betreibenden Partei ohne weiteres möglich, gegen den Verpflichteten einen nicht bloß auf Unterlassung unzulässiger „offener“ unentgeltlicher Zugaben lautenden Exekutionstitel zu erwirken, sondern vom Verpflichten auch die Unterlassung jeder (allenfalls durch beispielsweise Anführung von Umgehungshandlungen umschriebene) „verschleierten“, also trotz Entgeltlichkeit bzw. bloß formal eingeräumter getrennter Kaufmöglichkeit ungesetzlicher Zugabenankündigung zu begehren (vgl. hiezu einerseits ÖBl 1976, 19, bei der auch die „verschleierte“ unzulässige Rabattgewährung durch Rücknahme eines Altgerätes zu überhöhtem Preis vom Exekutionstitel ausdrücklich erfaßt war, andererseits 3 Ob 10/77, in welchem Fall dem Verpflichteten laut Exekutionstitel lediglich die unverschleierte Gewährung eines 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlasses verboten war, weshalb dieser Exekutionstitel als nicht ausreichend angesehen wurde, um auch die erwähnte Form verschleierter Rabattgewährung zu erfassen).Auch hier wäre es entgegen der Meinung der betreibenden Partei ohne weiteres möglich, gegen den Verpflichteten einen nicht bloß auf Unterlassung unzulässiger „offener“ unentgeltlicher Zugaben lautenden Exekutionstitel zu erwirken, sondern vom Verpflichten auch die Unterlassung jeder (allenfalls durch beispielsweise Anführung von Umgehungshandlungen umschriebene) „verschleierten“, also trotz Entgeltlichkeit bzw. bloß formal eingeräumter getrennter Kaufmöglichkeit ungesetzlicher Zugabenankündigung zu begehren vergleiche hiezu einerseits ÖBl 1976, 19, bei der auch die „verschleierte“ unzulässige Rabattgewährung durch Rücknahme eines Altgerätes zu überhöhtem Preis vom Exekutionstitel ausdrücklich erfaßt war, andererseits 3 Ob 10/77, in welchem Fall dem Verpflichteten laut Exekutionstitel lediglich die unverschleierte Gewährung eines 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlasses verboten war, weshalb dieser Exekutionstitel als nicht ausreichend angesehen wurde, um auch die erwähnte Form verschleierter Rabattgewährung zu erfassen).
Da es bei Prüfung des Exekutionsbewilligungsantrages nicht darauf ankommt, ob der Verpflichtete das behauptete Verhalten nach den Bestimmungen des materiellen Rechtes unterlassen müßte, sondern ausschließlich darauf, ob ihm dieses Verhalten durch einen Exekutionstitel verboten wurde (vgl. Heller-Berger-Stix, 187, SZ 47/2 ÖBl 1975, 65 u.a.), ferner nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß § 355 EO rechtfertigt (vgl. Holzhammer, Zwangsvollstreckung, 274, EvBl 1952/31, 1974/19 u.a., aus jüngster Zeit 3 Ob 10/77 und 3 Ob 80/77), hat das Rekursgericht die Aktionen des Verpflichteten laut den Prospekten Beilage B und C zutreffend nicht als (eindeutiges) Zuwiderhandeln gegen den gegenständlichen Exekutionstitel qualifiziert.Da es bei Prüfung des Exekutionsbewilligungsantrages nicht darauf ankommt, ob der Verpflichtete das behauptete Verhalten nach den Bestimmungen des materiellen Rechtes unterlassen müßte, sondern ausschließlich darauf, ob ihm dieses Verhalten durch einen Exekutionstitel verboten wurde vergleiche Heller-Berger-Stix, 187, SZ 47/2 ÖBl 1975, 65 u.a.), ferner nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß Paragraph 355, EO rechtfertigt vergleiche Holzhammer, Zwangsvollstreckung, 274, EvBl 1952/31, 1974/19 u.a., aus jüngster Zeit 3 Ob 10/77 und 3 Ob 80/77), hat das Rekursgericht die Aktionen des Verpflichteten laut den Prospekten Beilage B und C zutreffend nicht als (eindeutiges) Zuwiderhandeln gegen den gegenständlichen Exekutionstitel qualifiziert.
Schließlich ist dem Rekursgericht auch darin beizutreten, daß im Anbot des Verkaufes von Klebebildern und Plastikspielzeug kein „Handel mit Kindersüßwaren“ zu erblicken ist, auch wenn sich der Anbieter in diesem Prospekt als „S*, Süßwarenimporte“ (also nicht einmal „Kindersüßwaren“ ) bezeichnete.
Aus allen diesen Erwägungen hat das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsantrag zutreffend abgewiesen.
Dem Revisionrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 40, 50 ZPO.