Rechtssatz RS0079147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079147
Geschäftszahl
4Ob340/70; 4Ob352/70; 4Ob336/74; 3Ob118/77
Entscheidungsdatum
06.12.1977
Rechtssatz
Ein auf "Unterlassung des Gewährens unentgeltlicher Zugaben" schlechthin gerichtetes Begehren ist völlig unbestimmt und daher unzulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 340/70
Entscheidungstext OGH 06.10.1970 4 Ob 340/70
Veröff: ÖBl 1971,49
- 4 Ob 352/70
Entscheidungstext OGH 10.11.1970 4 Ob 352/70
Vgl aber; Beisatz: Begehren, "neben Waren andere Waren als Zugaben" zu geben, wurde vom OGH auf die in der Klagserzählung angeführten Warengattungen eingeschränkt und nur das Mehrbegehren abgewiesen. (T1) Veröff: ÖBl 1971,45
- 4 Ob 336/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 336/74
Beisatz: Durch Anbieten und Gewähren von Zugaben Kunden anzulocken und sie dadurch sowie "mittels Verträgen" an sich zu binden. (T2)
- 3 Ob 118/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 3 Ob 118/77
Auch; Beisatz: Möglichkeit, nicht bloß die allgemeine Unterlassung unzulässiger "offener" unentgeltlicher Zugaben, sondern auch die Unterlassung jeder (allenfalls durch beispielsweise Anführung von Umgehungshandlungen umschriebener "verschleierten" also trotz Entgeltlichkeit bzw bloß formal eingeräumter getrennter Kaufmöglichkeit ungesetzlicher Zugabenankündigung, zu begehren. (T3) Veröff: ÖBl 1978,75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079147
Dokumentnummer
JJR_19701006_OGH0002_0040OB00340_7000000_001