Die Revision ist nicht begründet.
Während bei den anderen Exekutionen der Grund für den Exekutionsantrag darin liegt, dass der Verpflichtete die geschuldete fällige Geldforderung oder Handlung nicht erbracht hat, sodass durch die Exekution eine Leistung erzwungen werden soll, verhält sich der zu einer Duldung oder Unterlassung Verpflichtete solange titelgemäß, als er die verbotene Handlung unterlässt bzw die Vornahme einer Handlung duldet, also nichts tut.
Die im Ersten Abschnitt des Ersten Teiles der Exekutionsordnung enthaltenen Allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 bis 78) nehmen auf diesen wesentlichen Unterschied kaum Bedacht. Das gilt insbesondere für den die materielle Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs regelnden § 7 Abs 2, dessen Satz 1 für zu erzwingende Geldforderungen oder positive Handlungen passt. Die Exekutionsordnung enthält daher keine besondere Regelung darüber, welche materiellen Voraussetzungen - abgesehen von den in § 7 EO genannten Inhaltserfordernissen des Titels - für die Vollstreckbarkeit eines Duldungs- und Unterlassungsanspruchs gegeben sein müssen.Die im Ersten Abschnitt des Ersten Teiles der Exekutionsordnung enthaltenen Allgemeinen Bestimmungen (Paragraphen eins bis 78) nehmen auf diesen wesentlichen Unterschied kaum Bedacht. Das gilt insbesondere für den die materielle Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs regelnden Paragraph 7, Absatz 2,, dessen Satz 1 für zu erzwingende Geldforderungen oder positive Handlungen passt. Die Exekutionsordnung enthält daher keine besondere Regelung darüber, welche materiellen Voraussetzungen - abgesehen von den in Paragraph 7, EO genannten Inhaltserfordernissen des Titels - für die Vollstreckbarkeit eines Duldungs- und Unterlassungsanspruchs gegeben sein müssen.
Voraussetzung für die materielle Vollstreckbarkeit solcher Ansprüche ist ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit. Auch für die Exekution nach § 355 EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (§ 3 Abs 2 EO). Der Verpflichtete muss genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, damit er gegen die Exekutionsbewilligung entsprechende Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben kann (Heller-Berger-Stix I 433 f und III 2578 f, 2584 ff und 2596; nunmehr ständige Rechtsprechung: ÖBl 1984, 51; JBl 1982, 605; SZ 51/19 ua).Voraussetzung für die materielle Vollstreckbarkeit solcher Ansprüche ist ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit. Auch für die Exekution nach Paragraph 355, EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (Paragraph 3, Absatz 2, EO). Der Verpflichtete muss genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, damit er gegen die Exekutionsbewilligung entsprechende Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben kann (Heller-Berger-Stix römisch eins 433 f und römisch drei 2578 f, 2584 ff und 2596; nunmehr ständige Rechtsprechung: ÖBl 1984, 51; JBl 1982, 605; SZ 51/19 ua).
Die von einem Teil der Lehre (Heller-Berger-Stix III 2585 und 2596 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 68), allerdings ohne Begründung und möglicherweise für andere Impugnationsfälle vertretene Meinung, der Verpflichtete habe im Verfahren nach § 36 EO nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, dass er nicht zuwidergehandelt habe, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.Die von einem Teil der Lehre (Heller-Berger-Stix römisch drei 2585 und 2596 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 68), allerdings ohne Begründung und möglicherweise für andere Impugnationsfälle vertretene Meinung, der Verpflichtete habe im Verfahren nach Paragraph 36, EO nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, dass er nicht zuwidergehandelt habe, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
In der Entscheidung RZ 1959, 16 wurde darauf hingewiesen, dass die betreibende Partei, also die Impugnationsbeklagte, die Beweislast für das Zuwiderhandeln treffe. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei in der Regel derjenige beweispflichtig, der eine positive Behauptung aufstelle. Für das Exekutionsverfahren seien insbesondere die §§ 3 und 55 EO maßgebend.In der Entscheidung RZ 1959, 16 wurde darauf hingewiesen, dass die betreibende Partei, also die Impugnationsbeklagte, die Beweislast für das Zuwiderhandeln treffe. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei in der Regel derjenige beweispflichtig, der eine positive Behauptung aufstelle. Für das Exekutionsverfahren seien insbesondere die Paragraphen 3 und 55 EO maßgebend.
Dieser Rechtssatz wurde in ÖBl 1976, 27 ausdrücklich aufrecht erhalten.
Davon, dass es sich bei den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Beweislast in den zitierten Entscheidungen - wie der Revisionswerber vermeint - um obiter dicta handeln würde, kann keine Rede sein.
Dass Peter G. Mayr - wie das Berufungsgericht meint - die letztgenannte Entscheidung in seiner Glosse JBl 1982, 605 kritisiert hätte, lässt sich seinen Ausführungen, in denen die Entscheidung ÖBl 1976, 27 überhaupt nicht erwähnt wird, nicht unbedingt entnehmen.
Während das Zuwiderhandeln gegen eine Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung nach den §§ 890 f dZPO vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag, vor der der Schuldner zu hören ist, nicht nur behauptet sondern auch bewiesen werden muss, genügt es nach österreichischem Recht, wie schon erwähnt, für die Exekutionsbewilligung (vgl § 3 EO), dass der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet.Während das Zuwiderhandeln gegen eine Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung nach den Paragraphen 890, f dZPO vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag, vor der der Schuldner zu hören ist, nicht nur behauptet sondern auch bewiesen werden muss, genügt es nach österreichischem Recht, wie schon erwähnt, für die Exekutionsbewilligung vergleiche Paragraph 3, EO), dass der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet.
Nur wenn der Verpflichtete weiß, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, kann er entsprechende Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben.Nur wenn der Verpflichtete weiß, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, kann er entsprechende Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben.
Im Impugnationsstreit ist es dann in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen. Dies entspricht der Grundregel der Beweislast, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen beweisen muss. Wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss alle rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Wer sich hingegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshindernden oder vernichtenden Tatsachen beweisen (Grundsatz der sog. „subjektiven Günstigkeit der Norm“). Das ist die Konsequenz der allgemeinen Überlegung, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wohl dessen Entstehungsursachen zu beweisen hat, dass ihm aber im Regelfall nicht zugemutet werden kann, auch noch zu beweisen, dass keine zusätzlichen Hinderungsumstände vorliegen (Fasching, Lehrbuch ZPR RZ 882).
Wenn während eines Exekutionsverfahrens zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen vom Verpflichteten mittels Klage eingewendet wird, dass er die vom betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandlung nicht begangen habe, bestreitet er iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO, dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen, also die Voraussetzungen für die materielle Vollstreckbarkeit des Anspruchs, eingetreten seien.Wenn während eines Exekutionsverfahrens zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen vom Verpflichteten mittels Klage eingewendet wird, dass er die vom betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandlung nicht begangen habe, bestreitet er iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen, also die Voraussetzungen für die materielle Vollstreckbarkeit des Anspruchs, eingetreten seien.
Nach den oben dargelegten Beweislastregeln trifft daher den beklagten betreibenden Gläubiger in diesem Fall die Beweislast dafür, dass die materielle Vollstreckbarkeit seines betriebenen Anspruchs eingetreten ist.
Dieser Fall ähnelt hinsichtlich der Beweislastverteilung einer negativen Feststellungsklage, bei der auch der Beklagte die Entstehung des Rechts zu beweisen hat (vgl zB SZ 26/116).Dieser Fall ähnelt hinsichtlich der Beweislastverteilung einer negativen Feststellungsklage, bei der auch der Beklagte die Entstehung des Rechts zu beweisen hat vergleiche zB SZ 26/116).
Selbst wenn die Frage der „subjektiven Günstigkeit“ bei den das Zuwiderhandeln bestreitenden Impugnationsprozesses nicht zweifelsfrei für den beklagten betreibenden Gläubiger zu beantworten wäre, wäre bei der Verteilung der Beweislast der Umstand zu berücksichtigen, dass der betreibende Gläubiger diesen Beweis bei objektiver Beurteilung der Sach- und Beweislage regelmäßig viel leichter erbringen kann als der Verpflichtete einen „Negativbeweis“. (Ähnlich zB SZ 50/20; wenn einer Partei die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.)
Er hat das Zuwiderhandeln ja schon im Exekutionsantrag konkret und schlüssig zu behaupten und wird einen solchen Antrag vernünftigerweise nicht schon beim bloßen Verdacht, sondern erst dann stellen, wenn er das Zuwiderhandeln im zu befürchtenden Impugnationsstreit auch beweisen kann.
Auch ist es wesentlich leichter zu beweisen, dass jemand etwas getan hat, als dass er etwas nicht getan hat (Vermeidung des Negativbeweises). Den diesbezüglichen wohlbegründeten Überlegungen des Berufungsgerichts ist daher zuzustimmen.
Auch darauf, dass die Entscheidung ÖBl 1981, 45 nicht die Beweislast im Impugnationsprozess betrifft, wurde schon vom Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.