Rechtssatz RS0000792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000792
Entscheidungsdatum
12.09.1984
Rechtssatz
Wenn während eines Exekutionsverfahrens zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen vom Verpflichteten mittels Klage eingwendet wird, daß er die von betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandlung nicht begangen habe, bestreitet er im Sinn des § 36 Abs 1 Z 1 EO, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen, also die Voraussetzungen für die materielle Vollsteckbarkeit des Anspruches, eingetreten seien. Nach den Beweislastregeln trifft daher den beklagten betreibenden Gläugiger in diesem Fall die Beweislast dafür, daß die materielle Vollstreckbarkeit seines betriebenen Anspruches ist.Wenn während eines Exekutionsverfahrens zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen vom Verpflichteten mittels Klage eingwendet wird, daß er die von betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandlung nicht begangen habe, bestreitet er im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen, also die Voraussetzungen für die materielle Vollsteckbarkeit des Anspruches, eingetreten seien. Nach den Beweislastregeln trifft daher den beklagten betreibenden Gläugiger in diesem Fall die Beweislast dafür, daß die materielle Vollstreckbarkeit seines betriebenen Anspruches ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000792
Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00080_8400000_003