Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0000792×

Rechtssatz RS0000792

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000792

Geschäftszahl

3Ob80/84

Entscheidungsdatum

12.09.1984

Rechtssatz

Wenn während eines Exekutionsverfahrens zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen vom Verpflichteten mittels Klage eingwendet wird, daß er die von betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandlung nicht begangen habe, bestreitet er im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen, also die Voraussetzungen für die materielle Vollsteckbarkeit des Anspruches, eingetreten seien. Nach den Beweislastregeln trifft daher den beklagten betreibenden Gläugiger in diesem Fall die Beweislast dafür, daß die materielle Vollstreckbarkeit seines betriebenen Anspruches ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 80/84
    Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 80/84
    RdW 1985,42 = SZ 57/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000792

Dokumentnummer

JJR_19840912_OGH0002_0030OB00080_8400000_003