Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Darin macht die betreibende Partei zu Recht geltend, das Rekursgericht verlange unrichtigerweise von ihr, das Fehlen von rechtsaufhebenden Tatsachen zu behaupten. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs wird weder in § 54 EO noch durch eine andere Bestimmung der Exekutionsordnung verlangt, dass im Exekutionsantrag die Behauptung der mangelnden Erfüllung der betriebenen Forderung (des betriebenen Anspruchs) enthalten sei (SZ 27/28 = EvBl 1954/148 u. a., RIS-Justiz RS0000367; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 78; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 54 Rz 11, je mwN). In Wahrheit ist, wie die betreibende Partei zu Recht geltend macht, im fraglichen Punkt eine auflösende Bedingung der Unterlassungsverpflichtung zu sehen, weil es ungewiss ist, ob der Verpflichtete jemals die entsprechende behördliche Berechtigung erlangen wird. Daher ergibt auch ein Gegenschluss aus § 7 Abs 2 EO, nach dem nur der Eintritt aufschiebender Bedingungen nachzuweisen ist, dass der Nichteintritt auflösender Bedingungen keinesfalls von der betreibenden Partei zu beweisen ist (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 7 Rz 108; Jakusch aaO § 7 Rz 75, je mwN der Rsp). Meinhart ist darin zuzustimmen, dass bei auflösenden Bedingungen schon in der bloßen Exekutionsführung die Behauptung des Nichteintritts erliegt. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass negative Tatsachen im Exekutionsantrag weder behauptet noch nachgewiesen werden müssen (3 Ob 143/71; 3 Ob 21/72; ähnlich Fucik aaO). Es wäre Sache des Verpflichteten, mit Klage nach § 36 EO geltend zu machen, er habe, weil er nun die entsprechende Berechtigung erworben habe, entgegen den Behauptungen im Exekutionsantrag dem Titel nicht zuwider gehandelt (Rebernig in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, § 36 Rz 27; Jakusch aaO § 36 Rz 20 je mN).Darin macht die betreibende Partei zu Recht geltend, das Rekursgericht verlange unrichtigerweise von ihr, das Fehlen von rechtsaufhebenden Tatsachen zu behaupten. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs wird weder in Paragraph 54, EO noch durch eine andere Bestimmung der Exekutionsordnung verlangt, dass im Exekutionsantrag die Behauptung der mangelnden Erfüllung der betriebenen Forderung (des betriebenen Anspruchs) enthalten sei (SZ 27/28 = EvBl 1954/148 u. a., RIS-Justiz RS0000367; ebenso Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 78; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 54, Rz 11, je mwN). In Wahrheit ist, wie die betreibende Partei zu Recht geltend macht, im fraglichen Punkt eine auflösende Bedingung der Unterlassungsverpflichtung zu sehen, weil es ungewiss ist, ob der Verpflichtete jemals die entsprechende behördliche Berechtigung erlangen wird. Daher ergibt auch ein Gegenschluss aus Paragraph 7, Absatz 2, EO, nach dem nur der Eintritt aufschiebender Bedingungen nachzuweisen ist, dass der Nichteintritt auflösender Bedingungen keinesfalls von der betreibenden Partei zu beweisen ist (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 7, Rz 108; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 75, je mwN der Rsp). Meinhart ist darin zuzustimmen, dass bei auflösenden Bedingungen schon in der bloßen Exekutionsführung die Behauptung des Nichteintritts erliegt. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass negative Tatsachen im Exekutionsantrag weder behauptet noch nachgewiesen werden müssen (3 Ob 143/71; 3 Ob 21/72; ähnlich Fucik aaO). Es wäre Sache des Verpflichteten, mit Klage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen, er habe, weil er nun die entsprechende Berechtigung erworben habe, entgegen den Behauptungen im Exekutionsantrag dem Titel nicht zuwider gehandelt (Rebernig in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, Paragraph 36, Rz 27; Jakusch aaO Paragraph 36, Rz 20 je mN).
Zu dem im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Einwand des Verpflichteten, die betreibende Partei habe das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht unter Beweis gestellt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend Stellung genommen. Auch gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe wird im Rekurs nicht Substantielles vorgebracht. Insbesondere wird in ihm der darin gelegene Verfahrensmangel, dass die betreibende Partei die Vorschriften der ADV-Form-Verordnung (AFV) nicht eingehalten hat, nicht gerügt. Dieser Formmangel ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen. Auch wenn schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO richtigerweise im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehene Verhaltensweisen anzuführen wären (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 37), ergibt sich im vorliegenden Fall doch insgesamt aus der erstinstanzlichen Entscheidung, dass damit dem Exekutionsantrag, in dem derartige Verhaltensweisen konkret bezeichnet wurden, zur Gänze stattgegeben wurde, weshalb auch für den Verpflichteten kein Zweifel über die von ihm allenfalls zu bekämpfenden Vorwürfe bestehen kann. Derartige Zweifel hatte er auch im Verfahren nicht geltend gemacht. Demnach ist die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederherzustellen.Zu dem im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Einwand des Verpflichteten, die betreibende Partei habe das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht unter Beweis gestellt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend Stellung genommen. Auch gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe wird im Rekurs nicht Substantielles vorgebracht. Insbesondere wird in ihm der darin gelegene Verfahrensmangel, dass die betreibende Partei die Vorschriften der ADV-Form-Verordnung (AFV) nicht eingehalten hat, nicht gerügt. Dieser Formmangel ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen. Auch wenn schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO richtigerweise im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehene Verhaltensweisen anzuführen wären (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 37), ergibt sich im vorliegenden Fall doch insgesamt aus der erstinstanzlichen Entscheidung, dass damit dem Exekutionsantrag, in dem derartige Verhaltensweisen konkret bezeichnet wurden, zur Gänze stattgegeben wurde, weshalb auch für den Verpflichteten kein Zweifel über die von ihm allenfalls zu bekämpfenden Vorwürfe bestehen kann. Derartige Zweifel hatte er auch im Verfahren nicht geltend gemacht. Demnach ist die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO sowie auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO sowie auf Paragraph 74, EO.