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Entscheidung 3 Ob 191/16h×

Entscheidung 3 Ob 191/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000614 Rechtssatz 21.09.1966Zivilrecht
Anders als im Antrag auf Exekutionsbewilligung müssen im Vollzugsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über die angeblichen Zuwiderhandlungen des Verpflichteten aufgestellt werden. Das Exekutionsgericht hat dann zu prüfen, ob die behaupteten Zuwiderhan …
RS0000709 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein …
RS0000756 Rechtssatz 12.09.1984Zivilrecht
Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen. Dies entspricht der Grundregel der Beweislast, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tats …
RS0004418 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Die Beweislast für das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht im engeren Sinn trifft den betreibenden Gläubiger (RZ 1959,16). Dieser trägt aber nicht auch die Last des Beweises dafür, dass der Verpflichtete nichts zur Beseitigung eines dem Unterlassu …
RS0004808 Rechtssatz 09.12.1981Zivilrecht
Da ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, hat die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße a …
RS0004855 Rechtssatz 08.06.1976Zivilrecht
Beim ersten Antrag auf Verhängung einer Strafe nach § 355 Abs 3 EO ist lediglich zu prüfen, ob der Verpflichtete der Exekutionsbewilligung nach der Zustellung zuwider gehandelt hat. Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig beh …
RS0080946 Rechtssatz 31.08.1995Zivilrecht
Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverf …