Der Revisionsrekurs ist, soweit er zulässig ist, auch teilweise berechtigt.
Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dann, wenn die betreibende Partei in einem Strafantrag Zuwiderhandlungen gegen mehrere Exekutionstitel behauptet und diese Zuwiderhandlungen den Gegenstand von verschiedenen, jeweils zu eigenen Akten genommenen Exekutionsbewilligungen bilden, und wenn sie deshalb die Verhängung von zwei Geldstrafen oder auch bloß einer Geldstrafe beantragt, nur auf das Zuwiderhandeln gegen einen dieser Exekutionstitel Bedacht genommen werden darf. Hält das Gericht die Verbindung von Anträgen, die verschiedene Exekutionssachen betreffen, für unzulässig, so kann deshalb nur ein Formgebrechen angenommen werden, zumal selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel darstellt, wenn das Prozeßgericht für alle Ansprüche zuständig ist (SZ 2/134; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 227) und bei wegen verschiedener Verfahrensarten unzulässiger Verbindung mehrerer Ansprüche von Amts wegen eine Trennung vorzunehmen ist (JBl 1995,183). Ein solches Formgebrechen kann aber nicht zur sofortigen Abweisung eines der Anträge führen, sondern es ist dem Antragsteller gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 1 ZPO oder gemäß § 59 Geo Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. In Betracht kommt aber auch, daß das Gericht gemäß § 78 EO iVm § 187 ZPO in einem gemeinsamen Beschluß entscheidet, wobei es nicht notwendig ist, daß außerdem ausdrücklich die Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung angeordnet wird, weil dies nur ein unnötiger Formalismus wäre. Dies ist hier aber im Beschluß des Erstgerichtes geschehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Partei, wie hier, nur das Aktenzeichen einer der betroffenen Exekutionssachen angeführt hat. Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, ist allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß.Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dann, wenn die betreibende Partei in einem Strafantrag Zuwiderhandlungen gegen mehrere Exekutionstitel behauptet und diese Zuwiderhandlungen den Gegenstand von verschiedenen, jeweils zu eigenen Akten genommenen Exekutionsbewilligungen bilden, und wenn sie deshalb die Verhängung von zwei Geldstrafen oder auch bloß einer Geldstrafe beantragt, nur auf das Zuwiderhandeln gegen einen dieser Exekutionstitel Bedacht genommen werden darf. Hält das Gericht die Verbindung von Anträgen, die verschiedene Exekutionssachen betreffen, für unzulässig, so kann deshalb nur ein Formgebrechen angenommen werden, zumal selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel darstellt, wenn das Prozeßgericht für alle Ansprüche zuständig ist (SZ 2/134; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 227,) und bei wegen verschiedener Verfahrensarten unzulässiger Verbindung mehrerer Ansprüche von Amts wegen eine Trennung vorzunehmen ist (JBl 1995,183). Ein solches Formgebrechen kann aber nicht zur sofortigen Abweisung eines der Anträge führen, sondern es ist dem Antragsteller gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, ZPO oder gemäß Paragraph 59, Geo Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. In Betracht kommt aber auch, daß das Gericht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 187, ZPO in einem gemeinsamen Beschluß entscheidet, wobei es nicht notwendig ist, daß außerdem ausdrücklich die Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung angeordnet wird, weil dies nur ein unnötiger Formalismus wäre. Dies ist hier aber im Beschluß des Erstgerichtes geschehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Partei, wie hier, nur das Aktenzeichen einer der betroffenen Exekutionssachen angeführt hat. Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, ist allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß.
Zu erörtern ist allerdings noch, ob der Umstand, daß der Verpflichtete gegen zwei Exekutionstitel verstoßen hat, im Spruch eines Strafbeschlusses zum Ausdruck zu bringen ist, welchen Inhalt also der Spruch eines Strafbeschlusses haben muß. Dabei ist von Bedeutung, daß die Rechtskraft nur den Spruch einer Entscheidung erfaßt und die Gründe der Entscheidung nur zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (NZ 1995, 32; SZ 48/41; SZ 38/128 ua). Umstände, die mit Bindungswirkung (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1501, 1517 ff) festgestellt werden sollen, müssen daher in den Spruch einer Entscheidung aufgenommen werden. In dem erörterten Zusammenhang kommt in Betracht, daß damit die für den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers (vgl hiezu Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 6) maßgebenden Tatsachen zwischen den Parteien des Exekutionsverfahrens bindend festgestellt werden. Die Notwendigkeit dieser Feststellung folgt auch daraus, daß Gegenstand des Impugnationsverfahrens, in dem sich der Verpflichtete gegen die Exekutionsbewilligung oder einen Strafbeschluß zur Wehr setzt (vgl ÖBl 1991,280; WBl 1991, 204; Miet 30.853 ua), nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein können, die der Entscheidung zugrunde liegen, gegen die sich die Klage richtet.Zu erörtern ist allerdings noch, ob der Umstand, daß der Verpflichtete gegen zwei Exekutionstitel verstoßen hat, im Spruch eines Strafbeschlusses zum Ausdruck zu bringen ist, welchen Inhalt also der Spruch eines Strafbeschlusses haben muß. Dabei ist von Bedeutung, daß die Rechtskraft nur den Spruch einer Entscheidung erfaßt und die Gründe der Entscheidung nur zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (NZ 1995, 32; SZ 48/41; SZ 38/128 ua). Umstände, die mit Bindungswirkung vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1501, 1517 ff) festgestellt werden sollen, müssen daher in den Spruch einer Entscheidung aufgenommen werden. In dem erörterten Zusammenhang kommt in Betracht, daß damit die für den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers vergleiche hiezu Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 6) maßgebenden Tatsachen zwischen den Parteien des Exekutionsverfahrens bindend festgestellt werden. Die Notwendigkeit dieser Feststellung folgt auch daraus, daß Gegenstand des Impugnationsverfahrens, in dem sich der Verpflichtete gegen die Exekutionsbewilligung oder einen Strafbeschluß zur Wehr setzt vergleiche ÖBl 1991,280; WBl 1991, 204; Miet 30.853 ua), nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein können, die der Entscheidung zugrunde liegen, gegen die sich die Klage richtet.
Heller/Berger/Stix (III 2596) vertreten allerdings die Meinung, der betreibende Gläubiger könne im Impugnationsverfahren auch ein weiteres, dem angefochtenen Exekutionsbewilligungs- bzw Strafvollzugsbeschluß bisher nicht zugrunde gelegtes Zuwiderhandeln geltend machen; die Klage müsse daher auch dann abgewiesen werden, wenn zwar nicht das ursprüngliche behauptete, aber das erst im Impugnationsprozeß vom Beklagten geltend gemachte, in dieselbe zeitliche Vollzugsstufe fallende Zuwiderhandeln erwiesen ist. Dieser Meinung, die vom Obersten Gerichtshof bisher nur ohne weitere Begründung in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 16.10.1991, 3 Ob 46-66, 1053/91, vertreten wurde, vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung, die im übrigen auch der in diesem Punkt von Heller/Berger/Stix vertretenen Meinung (III 2585 und 2589) entspricht, muß der betreibende Gläubiger im Exekutions- oder Strafantrag das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten (ÖBl 1990, 134; SZ 60/131; ÖBl 1983, 171 uva). Konsequenz dieser Auffassung muß aber sein, daß gerade, aber auch nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten Substrat der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses ist. Damit kann aber nur dieses Verhalten Gegenstand des Impugnationsverfahrens sein, weil sich die Impugnationsklage eben gegen eine bestimmte Exekutionsbewilligung oder einen bestimmten Strafbeschluß richtet. Würde man dem betreibenden Gläubiger gestatten, im Impugnationsverfahren eine andere als die im Exekutionsverfahren behauptete Zuwiderhandlung geltend zu machen, so würde dies bedeuten, daß ein Verhalten den Gegenstand des Impugnationsverfahrens bildet, das nicht Gegenstand des Exekutionsverfahrens war. Dies stünde aber nicht damit im Einklang, daß Gegenstand der Impugnationsklage die Unzulässigkeit einer Exekutionsbewilligung oder eines Strafbeschlusses ist und daß sie sich somit gegen den hiedurch festgestellten, aus bestimmten Tatsachen abgeleiteten Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers richtet. Gegenstand des Impugnationsverfahrens kann daher nur dieser Vollstreckungsanspruch sein und es muß dem betreibenden Gläubiger deshalb verwehrt bleiben, im Impugnationsverfahren einen anderen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Die dargelegte Auffassung wurde in jüngster Zeit auch von Oberhammer vertreten (Entscheidungsbesprechung in JBl 1995, 121 ff). Ob die von ihm für nova reperta befürwortete Ausnahme besteht, ist hier nicht zu entscheiden.Heller/Berger/Stix (römisch drei 2596) vertreten allerdings die Meinung, der betreibende Gläubiger könne im Impugnationsverfahren auch ein weiteres, dem angefochtenen Exekutionsbewilligungs- bzw Strafvollzugsbeschluß bisher nicht zugrunde gelegtes Zuwiderhandeln geltend machen; die Klage müsse daher auch dann abgewiesen werden, wenn zwar nicht das ursprüngliche behauptete, aber das erst im Impugnationsprozeß vom Beklagten geltend gemachte, in dieselbe zeitliche Vollzugsstufe fallende Zuwiderhandeln erwiesen ist. Dieser Meinung, die vom Obersten Gerichtshof bisher nur ohne weitere Begründung in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 16.10.1991, 3 Ob 46-66, 1053/91, vertreten wurde, vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung, die im übrigen auch der in diesem Punkt von Heller/Berger/Stix vertretenen Meinung (römisch drei 2585 und 2589) entspricht, muß der betreibende Gläubiger im Exekutions- oder Strafantrag das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behaupten (ÖBl 1990, 134; SZ 60/131; ÖBl 1983, 171 uva). Konsequenz dieser Auffassung muß aber sein, daß gerade, aber auch nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten Substrat der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses ist. Damit kann aber nur dieses Verhalten Gegenstand des Impugnationsverfahrens sein, weil sich die Impugnationsklage eben gegen eine bestimmte Exekutionsbewilligung oder einen bestimmten Strafbeschluß richtet. Würde man dem betreibenden Gläubiger gestatten, im Impugnationsverfahren eine andere als die im Exekutionsverfahren behauptete Zuwiderhandlung geltend zu machen, so würde dies bedeuten, daß ein Verhalten den Gegenstand des Impugnationsverfahrens bildet, das nicht Gegenstand des Exekutionsverfahrens war. Dies stünde aber nicht damit im Einklang, daß Gegenstand der Impugnationsklage die Unzulässigkeit einer Exekutionsbewilligung oder eines Strafbeschlusses ist und daß sie sich somit gegen den hiedurch festgestellten, aus bestimmten Tatsachen abgeleiteten Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers richtet. Gegenstand des Impugnationsverfahrens kann daher nur dieser Vollstreckungsanspruch sein und es muß dem betreibenden Gläubiger deshalb verwehrt bleiben, im Impugnationsverfahren einen anderen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Die dargelegte Auffassung wurde in jüngster Zeit auch von Oberhammer vertreten (Entscheidungsbesprechung in JBl 1995, 121 ff). Ob die von ihm für nova reperta befürwortete Ausnahme besteht, ist hier nicht zu entscheiden.
Bei einer zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung geführten Exekution muß deshalb sowohl in der Exekutionsbewilligung als auch in einem Strafbeschluß, und zwar bei Trennung von Spruch und Begründung (vgl § 114 Abs 2 Geo) im Spruch, derjenige Sachverhalt angeführt werden, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, wobei es im allgemeinen ausreichen wird, auf den Exekutions- oder Strafantrag Bezug zu nehmen. Im Impugnationsverfahren kann dann dieser Sachverhalt ergänzt, es kann dem Klagebegehren des Verpflichteten aber nicht ein völlig anderer Sachverhalt entgegengehalten werden. Ähnlich muß dann, wenn der betreibende Gläubiger einen Verstoß gegen mehrere Exekutionstitel geltend macht, geprüft und in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, gegen welchen der Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde, zumal die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, nur im Titelverfahren (vgl SZ 63/109 mwN), aber nicht mehr im Exekutionsverfahren eine Rolle spielen kann.Bei einer zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung geführten Exekution muß deshalb sowohl in der Exekutionsbewilligung als auch in einem Strafbeschluß, und zwar bei Trennung von Spruch und Begründung vergleiche Paragraph 114, Absatz 2, Geo) im Spruch, derjenige Sachverhalt angeführt werden, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, wobei es im allgemeinen ausreichen wird, auf den Exekutions- oder Strafantrag Bezug zu nehmen. Im Impugnationsverfahren kann dann dieser Sachverhalt ergänzt, es kann dem Klagebegehren des Verpflichteten aber nicht ein völlig anderer Sachverhalt entgegengehalten werden. Ähnlich muß dann, wenn der betreibende Gläubiger einen Verstoß gegen mehrere Exekutionstitel geltend macht, geprüft und in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, gegen welchen der Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde, zumal die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist, nur im Titelverfahren vergleiche SZ 63/109 mwN), aber nicht mehr im Exekutionsverfahren eine Rolle spielen kann.
Die dargelegte Rechtsansicht bedeutet hier, daß auch darüber zu entscheiden und im Spruch der Entscheidung anzuführen ist, ob das von der betreibenden Partei behauptete Verhalten gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 verstößt. Selbst wenn dies der Fall ist, kann allerdings aus diesem Grund keine weitere Strafe mehr verhängt werden, weil der hierauf abzielende Antrag der betreibenden Partei vom Erstgericht bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Da aber von dieser Entscheidung auch der Gegenstand eines allfälligen Impugnationsverfahrens abhängt, muß dem betreibenden Gläubiger ein Interesse daran zugebilligt werden, daß er die Entscheidung nur deshalb anficht, weil ein von ihm behauptetes Verhalten nicht als Verstoß gegen alle im Antrag bezeichneten Exekutionstitel gewertet wurde, wenngleich aus diesem Grund keine gesonderte Strafe zu verhängen ist. In diesem Sinn erweist sich der Rekurs der hier erstbetreibenden Partei als berechtigt, soweit er die Strafanträge ON 77-87, 89, 90, 92, 94, 96, 98 und 99 betrifft. Das darin angeführte Verhalten bedeutet nicht nur den - rechtskräftig schon von den Vorinstanzen festgestellten und daher nicht mehr zu prüfenden - Verstoß gegen den Vergleich, sondern auch gegen die einstweilige Verfügung.
Beim Strafantrag ON 101 ist dem Rekursgericht hingegen darin beizupflichten, daß das darin geltend gemachte Verhalten gegen keinen der beiden Exekutionstitel verstößt. Es bestand nach dem Vorbringen der erstbetreibenden Partei darin, daß die verpflichtete Partei in den am 3. und 4.10.1993 erschienenen Ausgaben der von ihr verlegten Tageszeitung die Gewinner eines Gewinnspiels, das am 2.10.1993 beendet worden war, veröffentlichte. Darin liegt aber weder die Ankündigung der Gewährung noch die Gewährung einer Zugabe. Wesentlich für eine Zugabe ist nämlich, daß sie den Absatz der Hauptware zu fördern geeignet ist (vgl EvBl 1993/130 ua). Dies trifft aber nur auf die Teilnahmemöglichkeit an dem Gewinnspiel zu. Die Veröffentlichung der Gewinner kann zumindest dann, wenn sie nach Beendigung des Gewinnspiels geschieht, diese Wirkung nicht mehr haben und dasselbe gilt im übrigen auch für die Auszahlung des Gewinns.Beim Strafantrag ON 101 ist dem Rekursgericht hingegen darin beizupflichten, daß das darin geltend gemachte Verhalten gegen keinen der beiden Exekutionstitel verstößt. Es bestand nach dem Vorbringen der erstbetreibenden Partei darin, daß die verpflichtete Partei in den am 3. und 4.10.1993 erschienenen Ausgaben der von ihr verlegten Tageszeitung die Gewinner eines Gewinnspiels, das am 2.10.1993 beendet worden war, veröffentlichte. Darin liegt aber weder die Ankündigung der Gewährung noch die Gewährung einer Zugabe. Wesentlich für eine Zugabe ist nämlich, daß sie den Absatz der Hauptware zu fördern geeignet ist vergleiche EvBl 1993/130 ua). Dies trifft aber nur auf die Teilnahmemöglichkeit an dem Gewinnspiel zu. Die Veröffentlichung der Gewinner kann zumindest dann, wenn sie nach Beendigung des Gewinnspiels geschieht, diese Wirkung nicht mehr haben und dasselbe gilt im übrigen auch für die Auszahlung des Gewinns.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 30.9.1994:
Das Rekursgericht hat in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der von der erstbetreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen außerordentliche Revisionsrekurs ist (jedenfalls) unzulässig, soweit er sich gegen Teile des angefochtenen Beschlusses richtet, in denen der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, im übrigen aber, soweit damit die im folgenden angeführten, in Abänderung der erstrichterlichen Beschlüsse ergangenen abweisenden Teile des angefochtenen Beschlusses bekämpft werden, dieser Revisionsrekurs wie auch der Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei, die nur den Punkt 15 des angefochtenen Beschlusses bekämpft, aus den schon zum ersten Revisionsrekurs genannten Gründen zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Im Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses hat das Rekursgericht die vom Erstgericht bewilligten Strafanträge der erstbetreibenden Partei ON 144, 151, 156, 157, 160, 163, 166, 169, 174, 175, 178, 181, 184, 188-194, 196-198 und 200-203 infolge der Rekurse der verpflichteten Partei ON 340, 341, 342 und 345 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß nach dem Vorbringen in den Strafanträgen entweder nicht eine Zugabe in Form der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, sondern eine mit der Durchführung eines Preisausschreibens nicht in Zusammenhang stehende andere Zugabe angekündigt wurde oder daß, wenn es sich um ein Gewinnspiel gehandelt habe, nicht behauptet worden sei, daß der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überstiegen habe oder daß nur ein Zuwiderhandeln durch die Gewährung unentgeltlicher Zugaben behauptet worden sei, das jedoch nicht Gegenstand des "vorliegenden" Exekutionsverfahrens bilde. Hiezu ist richtig, daß, wie der Oberste Gerichtshof schon in der die Exekutionssache 9 E 4194/93 des Erstgerichtes betreffenden Entscheidung vom 24.11.1993, 3 Ob 146/93, ausgeführt hat, infolge des gegenüber dem Wortlaut des Vergleiches vom 5.3.1993 eingeschränkten Exekutionsantrags und der damit übereinstimmenden Exekutionsbewilligung eine Zuwiderhandlung gegen den Vergleich nur dann die Verhängung einer Strafe rechtfertigt, wenn die angekündigte Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreitet. Im Revisionsrekurs wird zugestanden, daß solche Zuwiderhandlungen nicht behauptet wurden und daß die Entscheidung des Rekursgerichtes in diesem Punkt richtig ist.
Die erstbetreibende Partei hat ihre Strafanträge ON 194 und 201 ausschließlich, in allen anderen Fällen aber auch darauf gestützt, daß die verpflichtete Partei durch das darin angeführte Verhalten gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 verstoßen habe. Darauf ist nach dem Gesagten Bedacht zu nehmen. Da nach dieser einstweiligen Verfügung der verpflichteten Partei die Ankündigung und Gewährung von Zugaben allgemein verboten wurde und dieses Verbot durch die Exekutionsbewilligung nicht eingeschränkt worden ist, bildet in dem den Strafanträgen zugrundeliegenden Verhalten der verpflichteten Partei eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung, weshalb das Erstgericht zu Recht aufgrund der Strafanträge Geldstrafen verhängt hat, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen. In diesem Punkt waren daher die Beschlüsse des Erstgerichtes wiederherzustellen, soweit ihnen eine Zuwiderhandlung gegen die angeführte einstweilige Verfügung zugrunde liegt. Aufgrund der Strafanträge ON 202 und 203 hätte allerdings nur eine Strafe verhängt werden dürfen, weil sie - anders als in den anderen Fällen, in denen Zuwiderhandlungen gegen verschiedene Exekutionstitel oder für verschiedene Tage geltend gemacht wurden - Zuwiderhandlungen gegen denselben Exekutionstitel betrafen, die am selben Tag stattgefunden haben (vgl JUS Z 1993/416; SZ 45/79).Die erstbetreibende Partei hat ihre Strafanträge ON 194 und 201 ausschließlich, in allen anderen Fällen aber auch darauf gestützt, daß die verpflichtete Partei durch das darin angeführte Verhalten gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 verstoßen habe. Darauf ist nach dem Gesagten Bedacht zu nehmen. Da nach dieser einstweiligen Verfügung der verpflichteten Partei die Ankündigung und Gewährung von Zugaben allgemein verboten wurde und dieses Verbot durch die Exekutionsbewilligung nicht eingeschränkt worden ist, bildet in dem den Strafanträgen zugrundeliegenden Verhalten der verpflichteten Partei eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung, weshalb das Erstgericht zu Recht aufgrund der Strafanträge Geldstrafen verhängt hat, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen. In diesem Punkt waren daher die Beschlüsse des Erstgerichtes wiederherzustellen, soweit ihnen eine Zuwiderhandlung gegen die angeführte einstweilige Verfügung zugrunde liegt. Aufgrund der Strafanträge ON 202 und 203 hätte allerdings nur eine Strafe verhängt werden dürfen, weil sie - anders als in den anderen Fällen, in denen Zuwiderhandlungen gegen verschiedene Exekutionstitel oder für verschiedene Tage geltend gemacht wurden - Zuwiderhandlungen gegen denselben Exekutionstitel betrafen, die am selben Tag stattgefunden haben vergleiche JUS Ziffer 1993 /, 416,; SZ 45/79).
2. Im Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses hat das Rekursgericht infolge des Rekurses der verpflichteten Partei ON 346 die Verhängung einer Geldstrafe von S 80.000 durch das Erstgericht aufgrund des Strafantrags ON 208 bestätigt, soweit die Geldstrafe wegen Zuwiderhandelns gegen "die Exekutionsbewilligung" (gemeint: den Vergleich vom 5.3.1993) verhängt wurde, und hat das Mehrbegehren, dieselbe Geldstrafe auch wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 und die Exekutionsbewilligung dieses Gerichtes vom 15.6.1993 zu bewilligen, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß es verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei, den Strafantrag auch auf die angeführten Entscheidungen zu gründen. Da dies nach dem Gesagten unzutreffend ist, war der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die Geldstrafe von S 80.000 wegen Zuwiderhandelns gegen beide Exekutionstitel verhängt wurde, wiederherzustellen.
3. Im Punkt 5 b des angefochtenen Beschlusses hat das Rekursgericht die infolge der Rekurse der verpflichteten Partei ON 347-349 vom Erstgericht bewilligten Strafanträge der betreibenden Partei ON 210, 212, 215, 217, 218, 222, 224, 226, 228, 231, 233, 235, 237, 238, 240, 242, 244, 247, 248, 251, 251a, 253, 255, 257, 259, 260, 264, 266, 267, 269, 271, 274, 275, 278, 279, 281, 283a, 285, 289 und 290 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß diese Strafanträge nur auf ein Zuwiderhandeln durch die Gewährung unentgeltlicher Zugaben gestützt worden seien, daß im "vorliegenden" Exekutionsverfahren aber nur ein Zuwiderhandeln durch die Ankündigung der Gewährung unentgeltlicher Zugaben geltend gemacht werden könne. Da diese Begründung, wie bereits mehrfach erwähnt wurde, unzutreffend ist, waren die Beschlüsse des Erstgerichtes, mit denen die Geldstrafen zutreffend wegen eines Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 verhängt wurden, wiederherzustellen.
4. Im Punkt 6 des angefochtenen Beschlusses bestätigte das Rekursgericht infolge Rekurses der erstbetreibenden Partei unter a) die Abweisung der Strafanträge ON 109, 111, 113, 115, 116, 120, 121, 124, 125, 127, 129, 132, 133, 136, 137, 139, 141, 143, 146, 148, 150, 154, 155, 159, 162, 163, 168, 172, 173 sowie 183 durch das Erstgericht und verhängte unter b) aufgrund der - vom Erstgericht ebenfalls abgewiesenen - Strafanträge ON 88, 91, 93, 95, 97, 100 und 102-108 über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von insgesamt S 1,040.000, wobei es das Mehrbegehren, die Geldstrafe auch wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 und die Exekutionsbewilligung dieses Gerichtes vom 15.6.1993 zu verhängen, abwies.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung von Strafanträgen richtet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. Das Rekursgericht hat ebenso wie schon das Erstgericht über mehrere Anträge entschieden. In einem solchen Fall ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen in keinem solchen engen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (vgl JBl 1993, 459; RZ 1993/69; MR 1991, 204 ua). Dies trifft aber auf mehrere in einem Exekutionsverfahren gestellte Strafanträge zu, zumal diesen jeweils ein, wenngleich möglicherweise nur bezüglich der Tatzeit, verschiedener Sachverhalt zugrunde liegt und sie daher durchaus ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können. Bestätigt das Rekursgericht die vom Erstgericht über mehrere Strafanträge getroffene Entscheidung bezüglich einzelner dieser Strafanträge zur Gänze, so ist in diesem Umfang der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies ist hier aber bei den Strafanträgen, die im Punkt 6 a des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, der Fall, weshalb der Revisionsrekurs in diesem Umfang zurückzuweisen war.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung von Strafanträgen richtet, ist er gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Das Rekursgericht hat ebenso wie schon das Erstgericht über mehrere Anträge entschieden. In einem solchen Fall ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen in keinem solchen engen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen vergleiche JBl 1993, 459; RZ 1993/69; MR 1991, 204 ua). Dies trifft aber auf mehrere in einem Exekutionsverfahren gestellte Strafanträge zu, zumal diesen jeweils ein, wenngleich möglicherweise nur bezüglich der Tatzeit, verschiedener Sachverhalt zugrunde liegt und sie daher durchaus ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können. Bestätigt das Rekursgericht die vom Erstgericht über mehrere Strafanträge getroffene Entscheidung bezüglich einzelner dieser Strafanträge zur Gänze, so ist in diesem Umfang der Revisionsrekurs daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Dies ist hier aber bei den Strafanträgen, die im Punkt 6 a des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, der Fall, weshalb der Revisionsrekurs in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Soweit mit dem Revisionsrekurs die teilweise Abweisung der Strafanträge ON 88, 91, 93, 95, 97, 100 und 102-108 bekämpft wird, ist er zulässig, weil in diesem Punkt der erstrichterliche Beschluß teilweise im Sinn einer Bewilligung der Anträge abgeändert wurde, und er ist nach dem Gesagten auch teilweise berechtigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist zwar auszusprechen, daß die verpflichtete Partei durch die Zuwiderhandlungen, die in den angeführten Strafanträgen geltend gemacht werden, auch gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 verstoßen hat, es ist deshalb aber entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine weitere Geldstrafe zu verhängen, zumal die betreibende Partei dies gar nicht beantragt hat.
5. Im Punkt 8 des angefochtenen Beschlusses bestätigte das Rekursgericht infolge Rekurses der verpflichteten Partei ON 339 den Beschluß des Erstgerichtes vom 29.3.1994, ON 309, soweit damit aufgrund der Strafanträge ON 54-63 und 65 Geldstrafen von je S 80.000 verhängt wurden, und änderte ihn dahin ab, daß das Mehrbegehren, aufgrund dieser Strafanträge die Geldstrafen auch wegen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung vom 9.6.1993 und die Exekutionsbewilligung vom 15.6.1993 zu verhängen, abgewiesen wurde. Infolge Rekurses der erstbetreibenden Partei, mit dem ausschließlich die Abweisung des Strafantrages ON 64 durch das Erstgericht bekämpft wurde, änderte es ferner den angeführten Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß über die verpflichtete Partei auch aufgrund des Strafantrags ON 64 wegen des Zuwiderhandelns gegen den Vergleich vom 5.3.1993 eine Geldstrafe von S 80.000 verhängt und das Mehrbegehren, wegen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993 eine weitere Geldstrafe von S 80.000 zu verhängen, abgewiesen wurde. In diesem Punkt ist der Revisionsrekurs aus den schon dargelegten Gründen berechtigt, soweit die verhängten Geldstrafen nicht auch wegen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung verhängt wurden. Auf die Frage, ob auf Grund des Strafantrages ON 64 wegen beider damit geltend gemachten Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von jeweils S 80.000 zu verhängen ist, muß nicht eingegangen werden, weil im Revisionsrekurs hiezu nichts vorgebracht wurde.
6. Im Punkt 10 des angefochtenen Beschlusses hat das Rekursgericht unter a) infolge des Rekurses der verpflichteten Partei ON 343 in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 30.3.1994, ON 311 die vom Erstgericht bewilligten Strafanträge der erstbetreibenden Partei ON 176, 179 und 186 mit der Begründung abgewiesen, daß damit die Gewährung von Zugaben geltend gemacht werde, die Erwirkung der Unterlassung der Gewährung von Zugaben aber nicht Gegenstand des Exekutionsverfahrens sei. Die erstbetreibende Partei hat es unter b) mit dem Rekurs, den diese gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob, soweit damit der Antrag teilweise abgewiesen wurde, auf die vorher angeführte Entscheidung verwiesen.
Die erstbetreibende Partei hat die Strafanträge ON 176, 179 und 186 auf die Gewährung von Zugaben im Rahmen zweier Gewinnspiele, nämlich des "Uhren-Gewinnspiels" und des "Zweitwohnsitz-Gewinnspiels" gestützt, wobei sie Zuwiderhandlungen für den 14., 15., 16. und 18.11.1993 behauptete. Das Erstgericht hat nur wegen des zuerst genannten Gewinnspiels über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 80.000 je Strafantrag verhängt und hat den Antrag, die Geldstrafen auch wegen des zweiten Gewinnspiels zu verhängen, abgewiesen.
Wegen der Ankündigung des zuerst genannten Gewinnspiels an den angeführten Tagen wurde vom Erstgericht bereits mit den Beschlüssen vom 14.3.1994, ON 178, 181 und 188, eine Geldstrafe von jeweils S 80.000 verhängt. Die erstbetreibende Partei stützt die hier zu behandelnden Strafanträge allerdings auf die Gewährung von Zugaben im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel und erblickt darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993. Zu prüfen ist daher, ob wegen eines Verhaltens des Verpflichteten, das gegen mehrere Unterlassungsgebote verstößt, mögen diese in einem oder in verschiedenen Exekutionstiteln ausgesprochen worden sein, immer mehrfach eine Strafe zu verhängen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist dies dann zu verneinen, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen eine Einheit bilden. Dies trifft aber auf die Ankündigung der Gewährung und die Gewährung einer Zugabe zu. Wird also entgegen einem Verbot die Gewährung einer Zugabe angekündigt, so kann wegen der Ausführung der Ankündigung, also der Gewährung der angekündigten Zugabe, nicht eine weitere Strafe verhängt werden, weil hiedurch auf den durch die Ankündigung angestrebten Zweck, den Kaufentschluß von Interessenten zu fördern, kein besonderer Einfluß genommen wird. Auf die enge Verknüpfung des Ankündigens und Gewährens einer Zugabe hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung WBl 1994, 417 hingewiesen und daraus abgeleitet, daß das Begehren auf Unterlassung des Gewährens mit jenem auf Verbot des Ankündigens das gleiche Schicksal zu teilen habe. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat diese Auffassung allerdings dazu geführt, daß beiden Begehren stattgegeben wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates folgt aus dieser Ansicht für das Exekutionsverfahren aber, daß beide Handlungen als Einheit zu betrachten sind und daher auch nur zur Verhängung einer Strafe führen dürfen.
Das Rekursgericht hat daher die Strafanträge ON 176, 179 und 186 im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit damit die Verhängung einer (weiteren) Geldstrafe wegen des "Uhren-Gewinnspiels" begehrt wurde. Zum "Zweitwohnsitz-Gewinnspiel" folgt der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Vorinstanzen, daß in diesem Zusammenhang zumindest ab dem 11.10.1993 eine Zugabe nicht gegeben ist, weil dieses Gewinnspiel infolge der unentgeltlich zur Verfügung gestellten, zum unentgeltlichen Bezug der von der verpflichteten Partei verlegten Tageszeitung berechtigenden "Leseproben-Schecks" auf den Verkauf der Tageszeitung keinen Einfluß hatte. Diese Ansicht wurde vom Rekursgericht unter Punkt 6 ausführlich begründet. Der Oberste Gerichtshof hält diese Begründung für richtig (§ 78 EO iVm § 528 a und § 510 Abs 3 ZPO). Dem Rekurs, den die erstbetreibende Partei in diesem Punkt gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes erhob, mußte daher der Erfolg versagt werden.Das Rekursgericht hat daher die Strafanträge ON 176, 179 und 186 im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit damit die Verhängung einer (weiteren) Geldstrafe wegen des "Uhren-Gewinnspiels" begehrt wurde. Zum "Zweitwohnsitz-Gewinnspiel" folgt der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Vorinstanzen, daß in diesem Zusammenhang zumindest ab dem 11.10.1993 eine Zugabe nicht gegeben ist, weil dieses Gewinnspiel infolge der unentgeltlich zur Verfügung gestellten, zum unentgeltlichen Bezug der von der verpflichteten Partei verlegten Tageszeitung berechtigenden "Leseproben-Schecks" auf den Verkauf der Tageszeitung keinen Einfluß hatte. Diese Ansicht wurde vom Rekursgericht unter Punkt 6 ausführlich begründet. Der Oberste Gerichtshof hält diese Begründung für richtig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dem Rekurs, den die erstbetreibende Partei in diesem Punkt gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes erhob, mußte daher der Erfolg versagt werden.
7. Im Punkt 11 des angefochtenen Beschlusses verhängte das Rekursgericht infolge Rekurses der erstbetreibenden Partei in Abänderung des abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses aufgrund der Strafanträge ON 177, 180 und 187 über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen die "Exekutionsbewilligung" eine Geldstrafe von insgesamt S 240.000 und wies das Mehrbegehren, die Geldstrafe auch wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung vom 9.6.1993 und die Exekutionsbewilligung vom 15.6.1993 zu verhängen, aus den schon wiederholt dargelegten Gründen ab. Da diese, wie ebenfalls schon ausgeführt wurde, nicht zutreffen, war der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß die Geldstrafen auch wegen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung verhängt werden. Bei der Abweisung des Mehrbegehrens, die Geldstrafen auch wegen des "Zweitwohnsitz-Gewinnspiels" zu verhängen, hatte es hingegen aus den schon zu 6 angeführten Gründen zu verbleiben.
8. Im Punkt 13 des angefochtenen Beschlusses verhängte das Rekursgericht infolge Rekurses der erstbetreibenden Partei in Abänderung des abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses aufgrund der Strafanträge ON 211, 213, 214, 216, 219, 220, 223, 225, 227, 229, 230, 232, 234, 236, 239, 241, 245, 246, 249, 250, 252, 254, 256, 258, 261-263, 265, 268, 270, 272, 273, 276, 277, 280, 282, 283, 284, 287 und 288 über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 3,200.000 und wies das Mehrbegehren, die Geldstrafe auch wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung vom 9.6.1993 und die Exekutionsbewilligung vom 15.6.1993 zu verhängen, ab. Es gilt hier das zu 7. Gesagte entsprechend.
9. Im Punkt 14 des angefochtenen Beschlusses verhängte das Rekursgericht infolge Rekurses der erstbetreibenden Partei in Abänderung des abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses über die verpflichtete Partei aufgrund der Strafanträge ON 195, 199 und 204 eine Geldstrafe von insgesamt S 240.000 und wies das Mehrbegehren, die Geldstrafe auch wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung vom 9.6.1993 und die Exekutionsbewilligung vom 15.6.1993 zu verhängen, ab. Auch hier gilt das zu 7. Gesagte entsprechend.
10. Im Punkt 15 des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht infolge des Rekurses der verpflichteten Partei ON 351 die Strafanträge ON 292-295, 297-301, 303, 304 und 316 zurück, soweit sie von der zweitbetreibenden Partei gestellt wurden, verhängte aufgrund der Strafanträge ON 291-293, soweit diese von der erstbetreibenden Partei gestellt wurden, wegen Zuwiderhandelns gegen "die Exekutionsbewilligung" eine Geldstrafe von insgesamt S 240.000 und wies das Mehrbegehren, die Geldstrafe auch wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung vom 9.6.1993, die Exekutionsbewilligung vom 15.6.1993, das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.1.1994, 37 Cg 783/92, und die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1993, 37 Cg 355/93, zu verhängen, ab. Ebenso wies es die Strafanträge ON 294, 295, 297-301, 303, 304 und 316 ab, soweit diese von der erstbetreibenden Partei gestellt wurden. Es führte dazu aus, daß die zweitbetreibende Partei bisher am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und die Einbeziehung einer neuen Partei in das "gegenständliche" Exekutionsverfahren zur Gänze verfehlt sei. Diese Strafanträge seien daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Die erstbetreibende Partei habe die Anträge ab ON 294 darauf gestützt, daß die verpflichtete Partei in der von ihr verlegten Tageszeitung an den in den Anträgen genannten Tagen jeweils die "Tageshöchstwerte" veröffentlicht habe. Diese seien im Rahmen des "Pensions-Gewinnspiels" auf einer Gewinnkarte einzutragen gewesen, wobei als richtige Lösung nur die in der Tageszeitung veröffentlichten Temperaturen anerkannt würden. In der Veröffentlichung der Tageshöchstwerte könne auch bei weitherziger Auslegung nicht die Ankündigung der Gewährung unentgeltlicher Zugaben, sondern (höchstens) die Gewährung unzulässiger Zugaben in Form der Einräumung einer Gewinnchance erblickt werden. Die Gewährung unzulässiger Zugaben sei jedoch nicht Gegenstand "dieses" Exekutionsverfahrens.
Zur Zurückweisung der Anträge der zweitbetreibenden Partei ist folgendes zu sagen:
Zur Sicherung des Anspruchs dieser Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wurde der verpflichteten Partei mit der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1993 geboten, es im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben, insbesondere Geldprämien in Höhe von S 100.000, S 50.000 und/oder S 5.000 für Teilnehmer an einem bestimmten Gewinnspiel, die 17, 16 oder 15 richtige Spielzahlen eingekreist haben, anzukündigen und/oder zu gewähren. Der zweitbetreibenden Partei wurde wider die verpflichtete Partei mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.3.1994 unter dem Aktenzeichen 20 E 1429/94m die Exekution zur Erwirkung dieses Unterlassungsgebotes, jedoch beschränkt auf die Unterlassung der Gewährung der Zugaben, bewilligt. Mit einem weiteren Beschluß vom 21.3.1994 bewilligte das Erstgericht der zweitbetreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund derselben einstweiligen Verfügung unter dem Aktenzeichen 20 E 1430/94h die Exekution zur Erwirkung desselben Unterlassungsgebotes, diesmal jedoch beschränkt auf die Unterlassung des Ankündigens der Zugaben.
Stellen zwei Parteien aufgrund verschiedener Exekutionstitel und aufgrund verschiedener Exekutionsbewilligungen Strafanträge, so gilt dasselbe, was zur Einbringung eines Strafantrags durch eine Partei gesagt wurde, in dem das Zuwiderhandeln gegen zwei Exekutionstitel geltend gemacht wird. Das Exekutionsgericht hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Schriftsatz entweder zur Verbesserung zurückzustellen oder über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden. Dies stellt eine Verbindung der Exekutionssachen dar, die in dem gemäß § 78 EO auch für Exekutionsverfahren maßgebenden § 187 Abs 1 ZPO ihre gesetzliche Grundlage hat. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt daher darin, daß das Erstgericht über die Anträge beider betreibenden Parteien gemeinsam entschieden hat, nicht die unzulässige "Einbeziehung einer neuen Partei in das gegenständliche Exekutionsverfahren", sondern die Entscheidung des Erstgerichtes bedeutet, daß eine drei Exekutionsverfahren betreffende Entscheidung ergangen ist.Stellen zwei Parteien aufgrund verschiedener Exekutionstitel und aufgrund verschiedener Exekutionsbewilligungen Strafanträge, so gilt dasselbe, was zur Einbringung eines Strafantrags durch eine Partei gesagt wurde, in dem das Zuwiderhandeln gegen zwei Exekutionstitel geltend gemacht wird. Das Exekutionsgericht hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Schriftsatz entweder zur Verbesserung zurückzustellen oder über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden. Dies stellt eine Verbindung der Exekutionssachen dar, die in dem gemäß Paragraph 78, EO auch für Exekutionsverfahren maßgebenden Paragraph 187, Absatz eins, ZPO ihre gesetzliche Grundlage hat. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt daher darin, daß das Erstgericht über die Anträge beider betreibenden Parteien gemeinsam entschieden hat, nicht die unzulässige "Einbeziehung einer neuen Partei in das gegenständliche Exekutionsverfahren", sondern die Entscheidung des Erstgerichtes bedeutet, daß eine drei Exekutionsverfahren betreffende Entscheidung ergangen ist.
In der Sache hat das Rekursgericht bei den Strafanträgen ON 291-293, von seiner schon mehrfach als unrichtig bezeichneten Auffassung ausgehend, Geldstrafen nur wegen des Zuwiderhandelns gegen den Vergleich vom 5.3.1993 verhängt um das Mehrbegehren, Geldstrafen auch wegen der bereits erwähnten einstweiligen Verfügungen vom 9.6. und 29.10.1993 und ferner wegen des Zuwiderhandelns gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.1.1994, 37 Cg 783/92-18, zu verhängen, abgewiesen. Mit diesem Urteil wurde die verpflichtete als beklagte Partei in einem von der erstbetreibenden als klagenden Partei geführten Verfahren schuldig erkannt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen zur Teilnahme der Erwerb eines oder mehrerer Exemplare dieser Druckschriften erforderlich ist, wenn die Gesamtsumme aller Preise, die in einer Ausgabe einer periodischen Druckschrift ausgelobt werden bzw für deren Erhalt der Erwerb eines oder mehrerer Exemplare des periodischen Druckwerkes Voraussetzung ist, den Betrag von S 300.000 übersteigt. Zur Erwirkung dieses Unterlassungsgebotes wurde der erstbetreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei mit Beschluß des Erstgerichtes vom 31.3.1994 unter dem Aktenzeichen 20 E 2132/94 die Exekution bewilligt. Die erstbetreibende Partei hat die Strafanträge ab ON 292 auf ein Zuwiderhandeln auch gegen dieses Urteil gestützt. Da das in den Strafanträgen ON 291-293 angeführte Verhalten gegen alle darin angeführten Exekutionstitel verstößt und dies in den Strafbeschlüssen nach dem bisher Gesagten auch zum Ausdruck zu bringen ist, mußte der Beschluß des Rekursgerichtes in diesem Punkt entsprechend geändert werden.
Für die Strafanträge ab ON 294 ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß sich daraus das Ankündigen einer Zugabe nicht ergibt. Ein Verstoß gegen den Vergleich vom 5.3.1993 wurde deshalb damit nicht geltend gemacht. Wohl aber geht daraus, wie schon das Rekursgericht zutreffend andeutete, hervor, daß unentgeltliche Zugaben gewährt wurden, weil durch die Veröffentlichung der Temperaturtageshöchstwerte die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel eingeräumt wurde. Daß solche Tageshöchstwerte früher unabhängig vom Gewinnspiel veröffentlicht wurden und auch noch veröffentlicht werden, ändert daran entgegen der von der verpflichteten Partei im Rekurs vertretenen Meinung nichts. Auf Grund der Strafanträge ab ON 294 ist daher entsprechend dem Antrag der betreibenden Parteien und dem Beschluß des Erstgerichtes eine Geldstrafe von jeweils S 80.000, gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen, zu verhängen. Die Beschlüsse des Erstgerichtes waren somit mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß das Mehrbegehren, die Geldstrafen auch wegen des Zuwiderhandelns gegen den Vergleich vom 5.3.1993 zu verhängen, abzuweisen war.
11. Der Ausspruch über die Kosten der Rekurse der verpflichteten Partei beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40, 41 und 50 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekurse der betreibenden Parteien auf § 74 EO.11. Der Ausspruch über die Kosten der Rekurse der verpflichteten Partei beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekurse der betreibenden Parteien auf Paragraph 74, EO.