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Rechtssatz RS0080970×

Rechtssatz RS0080970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080970

Geschäftszahl

4Ob89/94; 3Ob90/95 (3Ob91/95)

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Rechtssatz

Das Gewähren der Zugabe ist mit dem Ankündigen eines solchen Gewährens so eng verknüpft, daß die Gefahr des Gewährens so lange weiterbesteht, als die Gefahr einer neuerlichen Ankündigung (des Gewährens) noch vorhanden ist. Das Begehren auf Unterlassung des Gewährens hat daher mit jenem auf Verbot des Ankündigens das gleiche Schicksal zu teilen. Ansonsten würde derjenige, der auf Unterlassung des Ankündigens und Gewährens einer Zugabe klagt, mit seinem Sicherungsantrag den Unterlassungsanspruch in bezug auf das Gewähren in Wahrheit nicht sichern, sondern untergraben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 89/94
  • 3 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080970

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00089_9400000_004