Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob einem Beklagten, der eine Zugabe zwar angekündigt, infolge eines rechtzeitig ergangenen einstweiligen gerichtlichen Verbotes aber nicht gewährt hat, im Hauptverfahren dennoch auch das Gewähren verboten werden kann - soweit überblickbar - fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Beklagte entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Rechtsauffassung im Zuge der beanstandeten Aktion noch keine Zugabe gewährt hat.
Im Falle der Ausgabe von Gutscheinen, die den Anspruch auf eine Ware oder Leistung verbriefen, ist nach herrschender Ansicht in Österreich (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 128; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 71) und der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 11, 274/279; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1418 Rz 27 zu § 1 dZugVO; v.Gamm, Wettbewerbsrecht5, 2. Halbband 1143 Rz 2; Krieger, GRUR 1953, 109 ff; Klauer-Seydel, Zugabenverordnung und Rabattgesetz37 Rz 101 zu § 1 dZugVO) die darin verbriefte Ware (Leistung) die ("eigentliche") Zugabe (aM Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe 27; Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht 24, Rz 7 zu § 1 dZugVO, welche im Gutschein ein Waren- oder Leistungssurrogat sehen). Dennoch wird meistens die Meinung vertreten, daß schon mit der Ausgabe der Gutscheine das Gewähren der Zugabe beginne (Baumbach-Hefermehl aaO 1419 Rz 31; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 73 f Anm 6 zu § 1 dZugVO; v.Gamm aaO Rz 33; Hohenecker-Friedl aaO). Vielfach wird freilich - offenbar in der Erkenntnis, daß beide Thesen zueinander in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen - darauf hingewiesen, daß der Frage nur theoretische Bedeutung zukomme, weil das Ausgeben der Gutscheine jedenfalls ein Anbieten oder Ankündigen der Zugabe sei (Krieger aaO; Klauer-Seydel aaO Rz 157; Reimer/Krieger aaO; ähnlich Baumbach-Hefermehl aaO Rz 31).Im Falle der Ausgabe von Gutscheinen, die den Anspruch auf eine Ware oder Leistung verbriefen, ist nach herrschender Ansicht in Österreich (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 128; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 71) und der Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 11, 274/279; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1418 Rz 27 zu Paragraph eins, dZugVO; v.Gamm, Wettbewerbsrecht5, 2. Halbband 1143 Rz 2; Krieger, GRUR 1953, 109 ff; Klauer-Seydel, Zugabenverordnung und Rabattgesetz37 Rz 101 zu Paragraph eins, dZugVO) die darin verbriefte Ware (Leistung) die ("eigentliche") Zugabe (aM Tetzner, Recht und Unrecht der Zugabe 27; Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht 24, Rz 7 zu Paragraph eins, dZugVO, welche im Gutschein ein Waren- oder Leistungssurrogat sehen). Dennoch wird meistens die Meinung vertreten, daß schon mit der Ausgabe der Gutscheine das Gewähren der Zugabe beginne (Baumbach-Hefermehl aaO 1419 Rz 31; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 73 f Anmerkung 6 zu Paragraph eins, dZugVO; v.Gamm aaO Rz 33; Hohenecker-Friedl aaO). Vielfach wird freilich - offenbar in der Erkenntnis, daß beide Thesen zueinander in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen - darauf hingewiesen, daß der Frage nur theoretische Bedeutung zukomme, weil das Ausgeben der Gutscheine jedenfalls ein Anbieten oder Ankündigen der Zugabe sei (Krieger aaO; Klauer-Seydel aaO Rz 157; Reimer/Krieger aaO; ähnlich Baumbach-Hefermehl aaO Rz 31).
Nach Meinung des erkennenden Senats war hier - wie auch die Klägerinnen in ihrem Begehren zum Ausdruck gebracht haben - die Haustierversicherung die Zugabe. Selbst bei anderer Ansicht kann aber in dem Abdruck zweier von insgesamt vier notwendigen Bildern noch nicht das Gewähren einer Zugabe erblickt werden, weil die zwei Bilder für sich keinen Anspruch verbrieft haben.
Da die Beklagte den Interessenten die Haustierversicherung nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung unabhängig vom Erwerb ihrer Zeitschrift verschafft hat, lag kein "Gewähren" im Sinn des ZugG vor. Es kommt daher darauf an, ob dennoch die Gefahr des Gewährens einer Zugabe durch die Beklagte besteht. Diese vertritt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage die Meinung, daß sie die einstweilige Verfügung durch eine wettbewerbskonforme Änderung der Aktion sogleich befolgt habe, so daß keine konkrete Besorgnis einer drohenden, unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung mehr bestehe. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht - sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland - ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, daß der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f;
Jelinek, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974, 125;
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 269; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 211 Rz 260 EinlUWG; v.Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3, 265 Rz 296 zu § 1 dUWG; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche5, 31 Rz 7; 58 Rz 2; ÖBl 1979, 80 - Gratis-Cassetten; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne uva; BGH GRUR 1980, 241/242; GRUR 1983, 186 ua).Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 269; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 211 Rz 260 EinlUWG; v.Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3, 265 Rz 296 zu Paragraph eins, dUWG; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche5, 31 Rz 7; 58 Rz 2; ÖBl 1979, 80 - Gratis-Cassetten; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne uva; BGH GRUR 1980, 241/242; GRUR 1983, 186 ua).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzer werde es bei den bisherigen Eingriffen nicht bewenden lassen, sondern weitere Störungshandlungen begehen (Hohenecker-Friedl aaO 86; Baumbach-Hefermehl aaO 212 Rz 262). Bei einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr; Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 212 Rz 263; ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen uva).
Hat der Beklagte noch keine Verletzungshandlung begangen, dann ist nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage gerechtfertigt, und zwar dann, wenn ein erstmaliger rechtswidriger Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht ("Erstbegehungsgefahr"; Hohenecker-Friedl aaO 85; Baumbach-Hefermehl aaO 224 Rz 299; ÖBl 1978, 102 - Kulinarisches Mosaik; ÖBl 1983, 129 - Skibindungs-Testkäufe; SZ 53/147 - Sanitär- und Heizungsanlagen; ÖBl 1989, 56 - Bioren ua; BGH GRUR 1955, 411; GRUR 1962, 34 ua). Demnach können im Einzelfall auch schon bloße Vorbereitungshandlungen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist (ÖBl 1989, 56 - Bioren; MR 1988, 207 - Österreich-Bild ua). Anders als bei der Wiederholungsgefahr spricht für das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung, so daß derjenige, der sie geltend macht, alle Umstände darlegen und beweisen muß, aus denen sie sich im konkreten Fall ergeben soll (Teplitzky aaO 60 Rz 8). Die drohende Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung wird in ständiger Rechtsprechung des BGH ua dann angenommen, wenn sich der Beklagte berühmt, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein (GRUR 1987, 125/126 mwN; Teplitzky aaO Rz 9 ff), aber auch dann, wenn erkennbare Vorbereitungshandlungen vorliegen, wie etwa die Eintragung eines verwechslungsfähigen Warenzeichens oder eines solchen Zeichens, durch das ein bereits eingetragenes Zeichen in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigt wird (BGH GRUR 1985, 550/553; OGH ÖBl 1989, 56 - Bioren; MR 1988, 207 - Österreich-Bild; Teplitzky aaO 61 Rz 13;
v. Gamm Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3, 265 Rz 297). Diese Gefahr ist erst recht dann gegeben, wenn jemand die bevorstehende Verletzungshandlung selbst ankündigt (Teplitzky aaO 55 Rz 1). Deshalb rechtfertigt das bloße Anbieten oder auch das Ankündigen eines Rabatts nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Lehre regelmäßig eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der dem Beklagten (auch) das Gewähren eines solchen Rabattes verboten wird (SZ 53/147 - Sanitär- und Heizungsanlagen, mit welcher ausdrücklich von der gegenteiligen E ÖBl 1979, 83 - Sparbuch mit Höchstverzinsung [abl Schönherr aaO 84] abgegangen wurde; ÖBl 1983, 129 - Skibindungs-Testkäufe; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 359 Anm 55 zu § 1 d RabG; Tetzner, Komm z RabG 29 RN 19; Schönherr, Probleme des österreichischen Zugabe- und Rabattrechts in FS Hefermehl, 163 ff [171 ff]; BGH GRUR 1967, 433; OGH ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel). Aus derselben Erwägung kann auch dem Unternehmer, der eine (verbotene) Zugabe ankündigt, das Gewähren verboten werden (MR 1992, 125 [Korn] = ecolex 1992, 487 [Kucsko]) - EGO.v. Gamm Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb3, 265 Rz 297). Diese Gefahr ist erst recht dann gegeben, wenn jemand die bevorstehende Verletzungshandlung selbst ankündigt (Teplitzky aaO 55 Rz 1). Deshalb rechtfertigt das bloße Anbieten oder auch das Ankündigen eines Rabatts nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Lehre regelmäßig eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der dem Beklagten (auch) das Gewähren eines solchen Rabattes verboten wird (SZ 53/147 - Sanitär- und Heizungsanlagen, mit welcher ausdrücklich von der gegenteiligen E ÖBl 1979, 83 - Sparbuch mit Höchstverzinsung [abl Schönherr aaO 84] abgegangen wurde; ÖBl 1983, 129 - Skibindungs-Testkäufe; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 359 Anmerkung 55 zu Paragraph eins, d RabG; Tetzner, Komm z RabG 29 RN 19; Schönherr, Probleme des österreichischen Zugabe- und Rabattrechts in FS Hefermehl, 163 ff [171 ff]; BGH GRUR 1967, 433; OGH ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel). Aus derselben Erwägung kann auch dem Unternehmer, der eine (verbotene) Zugabe ankündigt, das Gewähren verboten werden (MR 1992, 125 [Korn] = ecolex 1992, 487 [Kucsko]) - EGO.
Daß die Beklagte mit ihrer Ankündigung, sie werde eine Zugabe (in der Form einer Haustierversicherung) gewähren, die konkrete Besorgnis gerechtfertigt hat, sie werde Wort halten, also die Zugabe auch tatsächlich gewähren, so daß die Gefahr dieser Rechtsverletzung unmittelbar drohend bevorstand, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Bei Einbringung der Klage (30.August 1990) und bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 31.August 1990, war also nicht nur die Gefahr der Wiederholung des Ankündigens, sondern auch die Gefahr, die Beklagt werde das Angekündigte auch verwirklichen, d. h. die Zugabe gewähren, zweifellos vorhanden. Folgerichtig hat daher die Beklagte zunächst auch das Begehren auf Unterlassung des Gewährens von Zugaben anerkannt.
Maßgebend für die Entscheidung über das Klagebegehren ist freilich der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (§ 406 ZPO; Teplitzky aaO 59 Rz 4). Entscheidend ist daher die Lösung der Frage, ob bis zu diesem Zeitpunkt durch das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung die Erstbegehungsgefahr wieder weggefallen ist:Maßgebend für die Entscheidung über das Klagebegehren ist freilich der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Paragraph 406, ZPO; Teplitzky aaO 59 Rz 4). Entscheidend ist daher die Lösung der Frage, ob bis zu diesem Zeitpunkt durch das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung die Erstbegehungsgefahr wieder weggefallen ist:
Bei den Voraussetzungen, unter denen die Begehungsgefahr entfallen kann, bestehen Unterschiede. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr sind im allgemeinen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Widerlegung der aus einer begangenen Verletzungshandlung abzuleitenden Wiederholungsvermutung (Teplitzky aaO 62 Rz 19; v.Gamm aaO 265 Rz 297; Baumbach-Hefermehl 225 Rz 306; BGH GRUR 1987, 125/126; GRUR 1989, 432; GRUR 1992, 116). Gibt etwa der Beklagte seine Rechtsauffassung auf, er sei zu einer bestimmten Handlung berechtigt (Berühmung), dann fällt damit auch die Gefahr der Begehung des Verstoßes weg (GRUR 1987, 125); das gleiche gilt dann, wenn die Werbung für ein bestimmtes (rechtswidriges) geschäftswidriges Verhalten eingestellt wird (GRUR 1989, 432). Hat nämlich jemand schon einmal rechtsverletzend gehandelt, muß er, da die Handlung selbst nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, in anderer Weise überzeugend dartun, daß er eine entsprechende Handlung nicht wiederholen werde; bei einer noch nicht in die Tat umgesetzten Drohung oder Gefährdung kann auch deren anderweitige Beseitigung genügen; das muß allerdings nicht in jedem Fall zutreffen; vielmehr hängt das von den Umständen des Einzelfalles ab (Teplitzky aaO 62 Rz 19).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die verbotene Handlung - das Gewähren einer Zugabe - selbst angekündigt. Daß die Gefahr der Wiederholung einer solchen Ankündigung bestand, kann auf Grund der durch die Verletzungshandlung ausgelösten Vermutung nicht in Zweifel gezogen werden. Mit Recht hat die Beklagte daher den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, was das Ankündigen anlangt, anerkannt, obwohl sie in Befolgung der ihr zugestellten einstweiligen Verfügung die beanstandete Zugabenaktion ohnehin eingestellt hat; sie hat daraus mit Recht nicht den Schluß gezogen, daß keine Gefahr mehr bestehe, daß sie in Hinkunft wieder einmal eine Zugabe ankündigen werde. Tatsächlich fällt ja die Wiederholungsgefahr nur dann weg, wenn derjenige, der gegen das UWG (oder das ZugG) verstoßen hat, von sich aus eine Maßnahme trifft, die nach außen hin erkennen läßt, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung ernst ist (ÖBl 1971, 150 - Himbeerlimonadensirup; ÖBl 1979, 126 - Isolierkamin; MR 1987, 220 - TÜV-Prüfstelle uva). Da schon die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn diese Erklärung nur unter dem Druck des Prozesses abgegeben wurde (Hohenecker-Friedl 86), kann es umsoweniger auf ein Verhalten ankommen, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird. Die Änderung des wettbewerbswidrigen Verhaltens während des Prozesses kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausschließen, wenn dadurch das Erlöschen des rechtsverletzenden Willens dargetan ist (SZ 10/112); die Unterlassung nur wegen der Prozeßführung reicht nicht aus (ÖBl 1956, 43).
Das Gewähren der Zugabe ist aber mit dem Ankündigen eines solchen Gewährens so eng verknüpft, daß die Gefahr des Gewährens so lange weiterbesteht, als die Gefahr einer neuerlichen Ankündigung (des Gewährens) noch vorhanden ist. Das Begehren auf Unterlassung des Gewährens hat daher mit jenem auf Verbot des Ankündigens das gleiche Schicksal zu teilen. Es wäre auch nicht prozeßökonomisch, wollte man der Beklagten im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr das Ankündigen einer Zugabe verbieten, das Verbot eines im Fall einer neuerlichen Ankündigung unmittelbar drohend bevorstehenden Gewährens von Zugaben aber einem künftigen neuerlichen Prozeß vorbehalten. Wollte man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, hieße dies, daß derjenige, der auf Unterlassung des Ankündigens und Gewährens einer Zugabe klagt, mit seinem Sicherungsantrag den Unterlassungsanspruch in bezug auf das Gewähren in Wahrheit nicht sichert, sondern untergräbt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.