Rechtssatz RS0080942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080942
Geschäftszahl
3Ob90/95 (3Ob91/95)
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Wurde in zwei gesonderten Beschlüssen (bei getrennter Aktenführung) auf Grund zweier verschiedener Exekutionstitel die Exekution nach § 355 EO bewilligt, ist es zulässig, wird ein Verstoß gegen beide Titel behauptet, einen gemeinsamen Strafantrag zu stellen.Wurde in zwei gesonderten Beschlüssen (bei getrennter Aktenführung) auf Grund zweier verschiedener Exekutionstitel die Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligt, ist es zulässig, wird ein Verstoß gegen beide Titel behauptet, einen gemeinsamen Strafantrag zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080942
Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0030OB00090_9500000_001