Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegeben Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Wie sich aus der Anfechtungserklärung im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelantrag ergibt, bekämpft die verpflichtete Partei nicht jene Teile der Rekursentscheidung über die von ihr angesprochenen Strafanträge, in denen das Rekursgericht die betreibenden Parteien mit ihren Strafanträgen teilweise auf Strafbeschlüsse in anderen Exekutionsverfahren, die von einer weiteren betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei geführt werden, verwiesen hat. Im Gegensatz zum Revisionsrekurs hatte die verpflichtete Partei in ihren Rekursen gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse, die zum Teil allein Verweisungen auf andere Strafbeschlüsse enthielten, noch die Abweisung der Strafanträge der betreibenden Partei geltend gemacht. Zwar wird der Revisionsrekurs auch ausdrücklich darauf gestützt, dass es sich beim von der betreibenden Partei in ihren Strafanträgen behaupteten Verhalten der verpflichteten Partei rechtlich nicht um Verstöße gegen die Exekutionstitel handle bzw keine titelwidrigen Zugaben im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorlägen. Eine Begründung für diese Ansicht fehlt. Damit wird aber keine dem Gesetz entsprechende Rechtsrüge ausgeführt. Auf die angeführte Frage ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit der Revisionsrekus gesetzmäßig ausgeführt ist, richtet er sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es handle sich (in Bezug auf das Verfahren 25 E 253/00a) nicht jeweils um ein und denselben Verstoß, sondern um verschiedenartige Verstöße gegen zwei unterschiedliche Unterlassungsgebote.
Die im Revisionsrekurs angestellten Erwägungen entsprechen im Wesentlichen wörtlich jenen, die Gegenstand der ein Verfahren zwischen denselben Parteien mit denselben Parteirollen betreffenden Entscheidung vom heutigen Tag zu 3 Ob 211/00a waren.
Darin heißt es:
"Wie der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 3 Ob 80/00m
(vom 25. 10. 2000) ausgeführt hat, liegt nach der Rechtsprechung zu §
355 EO der Verstoß gegen das in Exekutionstiteln ausgesprochene Gebot
der Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Zeitschriften in
der Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Einstellung des Vertriebes,
wobei an jedem Tag bloß ein einziges Zuwiderhandeln gegeben ist (MR
1990, 26 = ÖBl 1990, 134 = WBl 1989, 343; SZ 64/72 = MR 1992, 165
[Konecny] = ÖBl 1991, 129; 3 Ob 105/95; 3 Ob 110/97s).
Die zitierten Entscheidungen und insbesondere auch 3 Ob 80/00m beziehen sich aber jeweils auf Verstöße in ein und derselben Ausgabe ein und desselben periodischen Druckwerks. Wird in ein und derselben Ausgabe mehrfach gegen einen oder mehrere Titel verstoßen, ist dies bei der Strafbemessung als erschwerend (und straferhöhend) zu werten (3 Ob 80/00m).
Wie das Rekursgericht völlig zutreffend entschieden hat, kann dasselbe aber nicht gelten, wenn Titelverstöße in verschiedenen Medien durch denselben Verpflichteten begangen werden. Es kann dann eben nicht mehr von einem einheitlichen Zuwiderhandeln gegen Exekutionstitel die Rede sein. In Fällen, in denen (wie es teilweise auch auf den vorliegenden Fall zutrifft) für jedes Medium ein eigener Exekutionstitel besteht, folgt dies ganz einfach aus der schon bisher von der Rechtsprechung vertretenen Erwägung, dass der Verstoß nach § 355 EO darin zu sehen ist, dass der Verpflichtete einen Tag verstreichen ließ, ohne sich dem Unterlassungsgebot konform zu verhalten (vgl dazu auch 3 Ob 80/00m). Verstößt nun ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Dies erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass bei Verstoß nur in einem Medium (etwa wie im vorliegenden Fall in einem wöchentlich erscheinenden) der vom Unterlassungsgebot Betroffene verpflichtet wäre, sofort das betreffende Medium vom Markt zu nehmen. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er aber verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut.Wie das Rekursgericht völlig zutreffend entschieden hat, kann dasselbe aber nicht gelten, wenn Titelverstöße in verschiedenen Medien durch denselben Verpflichteten begangen werden. Es kann dann eben nicht mehr von einem einheitlichen Zuwiderhandeln gegen Exekutionstitel die Rede sein. In Fällen, in denen (wie es teilweise auch auf den vorliegenden Fall zutrifft) für jedes Medium ein eigener Exekutionstitel besteht, folgt dies ganz einfach aus der schon bisher von der Rechtsprechung vertretenen Erwägung, dass der Verstoß nach Paragraph 355, EO darin zu sehen ist, dass der Verpflichtete einen Tag verstreichen ließ, ohne sich dem Unterlassungsgebot konform zu verhalten vergleiche dazu auch 3 Ob 80/00m). Verstößt nun ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Dies erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass bei Verstoß nur in einem Medium (etwa wie im vorliegenden Fall in einem wöchentlich erscheinenden) der vom Unterlassungsgebot Betroffene verpflichtet wäre, sofort das betreffende Medium vom Markt zu nehmen. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er aber verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut.
Die im Revisionsrekurs gegen diese Beurteilung vorgetragenen Argumente schlagen nicht durch. Die von der verpflichteten Partei
zitierten Entscheidungen JBl 1989, 343 = MR 1990, 26 = ÖBl 1990, 134
und SZ 64/72 = MR 1992, 165 [Konecny] = ÖBl 1991, 129 betreffen
jeweils Verstöße in einer einzigen Zeitung bzw Zeitschrift. Dagegen lag der Entscheidung 3 Ob 151/93 = SZ 66/132 = EvBl 1994/94 kein auf eine bestimmte Druckschrift bezogener Exekutionstitel zugrunde. Gegenstand war vielmehr das Abwerben von Abonnenten mittels vorgedruckter Kündigungsschreiben. Soweit in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, dass im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen allgemein und somit unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung wegen aller Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die am selben Tag begangen werden, nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, ist damit eben für den Fall des Zuwiderhandelns gegen verschiedene Exekutionstitel nichts gesagt. Im Übrigen kann bei einem Verstoß in zwei unterschiedlichen Wochenzeitschriften keine Rede davon sein, dass sich die Befürchtungen des Justizausschusses zur WGN 1989 (991 BlgNR 17. GP 13) bewahrheiten könnten, die Abgrenzung, ob mehrere Verhaltensweisen als eine einheitliche oder als mehrere getrennte Zuwiderhandlungen aufzufassen seien, könnte Schwierigkeiten bereiten. In einem Fall wie diesem ist das Gegenteil evident. Keineswegs gefolgt werden kann auch der Idee der verpflichteten Partei, die verschiedenen Publikationsorgane seien sozusagen nur "Orte", an denen das inkriminierte Verhalten nicht gesetzt werden dürfe (vergleichbar also etwa verschiedenen Zeitungskiosken, an denen diese Druckwerke vertrieben werden). Selbst wenn die Unterlassungsgebote inhaltlich jeweils Gleiches untersagen, geht es eben wegen des Vorhandenseins mehrerer Medien nicht um die Untersagung ein und desselben Verhaltens. Darauf, dass nur ein einziges Konkurrenzverhältnis vorliegt, in dem sich die Verstöße abspielen, folgt schon deshalb nichts für die Beurteilung der Frage nach der Einheitlichkeit des Verstoßes, weil es im Exekutionsverfahren nicht auf die materielle Rechtslage ankommt, sondern nur darauf, wozu der Verpflichtete im Titel verurteilt wurde (RPflE 1995/115; ÖBl 1998, 77; ecolex 1997, 858 [Wiltschek] = MR 1997, 268; zuletzt 3 Ob 153/98s; 3 Ob 92/98w; 3 Ob 21/00k uva).jeweils Verstöße in einer einzigen Zeitung bzw Zeitschrift. Dagegen lag der Entscheidung 3 Ob 151/93 = SZ 66/132 = EvBl 1994/94 kein auf eine bestimmte Druckschrift bezogener Exekutionstitel zugrunde. Gegenstand war vielmehr das Abwerben von Abonnenten mittels vorgedruckter Kündigungsschreiben. Soweit in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, dass im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen allgemein und somit unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung wegen aller Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die am selben Tag begangen werden, nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, ist damit eben für den Fall des Zuwiderhandelns gegen verschiedene Exekutionstitel nichts gesagt. Im Übrigen kann bei einem Verstoß in zwei unterschiedlichen Wochenzeitschriften keine Rede davon sein, dass sich die Befürchtungen des Justizausschusses zur WGN 1989 (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 13) bewahrheiten könnten, die Abgrenzung, ob mehrere Verhaltensweisen als eine einheitliche oder als mehrere getrennte Zuwiderhandlungen aufzufassen seien, könnte Schwierigkeiten bereiten. In einem Fall wie diesem ist das Gegenteil evident. Keineswegs gefolgt werden kann auch der Idee der verpflichteten Partei, die verschiedenen Publikationsorgane seien sozusagen nur "Orte", an denen das inkriminierte Verhalten nicht gesetzt werden dürfe (vergleichbar also etwa verschiedenen Zeitungskiosken, an denen diese Druckwerke vertrieben werden). Selbst wenn die Unterlassungsgebote inhaltlich jeweils Gleiches untersagen, geht es eben wegen des Vorhandenseins mehrerer Medien nicht um die Untersagung ein und desselben Verhaltens. Darauf, dass nur ein einziges Konkurrenzverhältnis vorliegt, in dem sich die Verstöße abspielen, folgt schon deshalb nichts für die Beurteilung der Frage nach der Einheitlichkeit des Verstoßes, weil es im Exekutionsverfahren nicht auf die materielle Rechtslage ankommt, sondern nur darauf, wozu der Verpflichtete im Titel verurteilt wurde (RPflE 1995/115; ÖBl 1998, 77; ecolex 1997, 858 [Wiltschek] = MR 1997, 268; zuletzt 3 Ob 153/98s; 3 Ob 92/98w; 3 Ob 21/00k uva).
Die verpflichtete Partei sieht im Revisionsrekurs die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs oder einen Rechtsmissbrauch darin, dass sich der Berechtigte für jeden "Ort" einen eigenen Exekutionstitel verschaffen und auf diese Weise die mehrfache Bestrafung wegen ein und desselben Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot erreichen könne, während dies nicht möglich wäre,wenn es nur einen Exekutionstitel gäbe. Hiezu wurde aber schon dargelegt, dass es sich bei der Verletzung eines mehrere Medien betreffenden Unterlassungsgebotes eben nicht um bloß einen, sondern um mehrere Verstöße handelt, weil dem betreibenden Gläubiger dann eben mehrere, von einander verschiedene Unterlassungsansprüche zustehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob kein Unterschied zwischen einem einheitlichen Exekutionstitel und mehreren Exekutionstiteln besteht, weil der betreibende Gläubiger auch dann, wenn die verschiedenen Unterlassungsansprüche in einem einzigen Exekutionstitel festgelegt werden, die Möglichkeit hat, zur Durchsetzung jedes seiner Unterlassungsansprüche eine gesonderte Exekutionsbewilligung zu beantragen, oder weil er vielleicht sogar auf Grund einer einheitlichen Exekutionsbewilligung wegen jedes Verstoßes die Verhängung einer Geldstrafe bis zum Höchstmaß des § 359 Abs 1 EO auch dann beantragen kann, wenn die Verstöße sich am selben Tag ereignen und daher in einem Antrag geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls kann es dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen. Ein Rechtsmissbrauch kann darin entgegen der von der verpflichteten Partei vertretenen Ansicht auf keinen Fall liegen. Nicht gefolgt werden kann auch der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, dass gleichartige Verstöße gegen Exekutionstitel in zwei Medien keinen größeren Unrechtsgehalt hätten als ein einziger in einem Medium mit derselben Auflage wie die beiden anderen zusammen. Schwerer als die Zahl der erreichten Leser wiegt nämlich die zwei- oder mehrfache Betätigung des Willens, gegen das in einem Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot zu verstoßen. Der vermeintliche Widerspruch dieser Rechtsansicht zur Rechtsprechung über das Vorhandensein von Exekutionstiteln mehrerer betreibender Gläubiger, die sich auf ein und dasselbe Verhalten beziehen, liegt nicht vor, weil es sich bei Verstößen in verschiedenen Medien eben nicht um ein und dasselbe Verhalten an einem bloß unterschiedlichen "Handlungsort", sondern um mehrere Verstöße handelt. Dem entsprechend steht der vom Obersten Gerichtshof geteilten Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben Tat nicht entgegen."Die verpflichtete Partei sieht im Revisionsrekurs die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs oder einen Rechtsmissbrauch darin, dass sich der Berechtigte für jeden "Ort" einen eigenen Exekutionstitel verschaffen und auf diese Weise die mehrfache Bestrafung wegen ein und desselben Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot erreichen könne, während dies nicht möglich wäre,wenn es nur einen Exekutionstitel gäbe. Hiezu wurde aber schon dargelegt, dass es sich bei der Verletzung eines mehrere Medien betreffenden Unterlassungsgebotes eben nicht um bloß einen, sondern um mehrere Verstöße handelt, weil dem betreibenden Gläubiger dann eben mehrere, von einander verschiedene Unterlassungsansprüche zustehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob kein Unterschied zwischen einem einheitlichen Exekutionstitel und mehreren Exekutionstiteln besteht, weil der betreibende Gläubiger auch dann, wenn die verschiedenen Unterlassungsansprüche in einem einzigen Exekutionstitel festgelegt werden, die Möglichkeit hat, zur Durchsetzung jedes seiner Unterlassungsansprüche eine gesonderte Exekutionsbewilligung zu beantragen, oder weil er vielleicht sogar auf Grund einer einheitlichen Exekutionsbewilligung wegen jedes Verstoßes die Verhängung einer Geldstrafe bis zum Höchstmaß des Paragraph 359, Absatz eins, EO auch dann beantragen kann, wenn die Verstöße sich am selben Tag ereignen und daher in einem Antrag geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls kann es dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen. Ein Rechtsmissbrauch kann darin entgegen der von der verpflichteten Partei vertretenen Ansicht auf keinen Fall liegen. Nicht gefolgt werden kann auch der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, dass gleichartige Verstöße gegen Exekutionstitel in zwei Medien keinen größeren Unrechtsgehalt hätten als ein einziger in einem Medium mit derselben Auflage wie die beiden anderen zusammen. Schwerer als die Zahl der erreichten Leser wiegt nämlich die zwei- oder mehrfache Betätigung des Willens, gegen das in einem Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot zu verstoßen. Der vermeintliche Widerspruch dieser Rechtsansicht zur Rechtsprechung über das Vorhandensein von Exekutionstiteln mehrerer betreibender Gläubiger, die sich auf ein und dasselbe Verhalten beziehen, liegt nicht vor, weil es sich bei Verstößen in verschiedenen Medien eben nicht um ein und dasselbe Verhalten an einem bloß unterschiedlichen "Handlungsort", sondern um mehrere Verstöße handelt. Dem entsprechend steht der vom Obersten Gerichtshof geteilten Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben Tat nicht entgegen."
Diese Erwägungen haben auch für das vorliegende Verfahren uneingeschränkt Geltung.
Damit zeigt sich aber bereits, dass dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein kann, soweit das Rekursgericht über die verpflichtete Partei Geldstrafen wegen Verstoßes gegen den allein die Wochenzeitung F***** betreffenden Exekutionstitel durch Zuwiderhandeln in dieser Zeitschrift Geldstrafen verhängt hat, obwohl wegen Verstößen an denselben Tagen gegen einen anderen Exekutionstitel in einer weiteren Zeitschrift der verpflichteten Partei bereits im ebenfalls von der hier betreibenden Partei geführten Exekutionsverfahren 25 E 253/00a des Erstgerichtes Geldstrafen verhängt wurden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Rekursgericht im Sinne der - zur Zeit seines Beschlusses allerdings noch nicht vorliegenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 80/00m die betreibende Partei nicht mit ihren Strafanträgen auf in anderen Verfahren ergangene Strafbeschlüsse verweisen hätte dürfen, sondern die Strafen zu verhängen und zugleich auszusprechen gehabt hätte, dass die in den anderen Verfahren verhängten Strafen hierauf anzurechnen seien. Darauf kann hier aber nicht Bedacht genommen werden, weil der Beschluss des Rekursgerichtes in diesem Punkt nicht angefochten wurde und die verpflichtete Partei durch die angeführte Entscheidung auch nicht beschwert ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.