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Rechtssatz RS0114666×

Rechtssatz RS0114666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114666

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Rechtssatz

Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 211/00a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 211/00a
  • 3 Ob 238/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 238/00x
    Veröff: SZ 73/205
  • 3 Ob 2/01t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 2/01t
  • 3 Ob 325/00s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 325/00s
    Beisatz: Führen zwei verschiedene Parteien getrennt Unterlassungsexekution wegen Verstößen der verpflichteten Partei in verschiedenen Medien, ist gleich zu beurteilen. (T1)
  • 3 Ob 59/01z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 59/01z
  • 3 Ob 60/01x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 60/01x
  • 3 Ob 195/04d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 195/04d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114666

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00238_00X0000_001