Rechtssatz RS0114666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114666
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Rechtssatz
Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 211/00a
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 211/00a
- 3 Ob 238/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 238/00x
Veröff: SZ 73/205
- 3 Ob 2/01t
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 2/01t
- 3 Ob 325/00s
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 325/00s
Beisatz: Führen zwei verschiedene Parteien getrennt Unterlassungsexekution wegen Verstößen der verpflichteten Partei in verschiedenen Medien, ist gleich zu beurteilen. (T1)
- 3 Ob 59/01z
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 59/01z
- 3 Ob 60/01x
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 60/01x
- 3 Ob 195/04d
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 195/04d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114666
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00238_00X0000_001