Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, in der das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel überhaupt nicht bestritten und ausschließlich geltend gemacht wird, die betreibende Partei wäre mit ihrem Strafantrag ON 3 auf den Strafbeschluss des Erstgerichtes zu 10 E 6028/99w wegen des Verstoßes zu verweisen, ist nicht zulässig.
Im Verfahren 10 E 6028/99w des Erstgerichtes führt eine andere betreibende Partei, nämlich die V***** N***** GmbH, gegen die verpflichtete Partei Unterlassungsexekution aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. 9. 1999, mit welcher der verpflichteten Partei verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Käufern von periodischen Zeitschriften und/oder Zeitungen, deren Medieninhaber und/oder Verleger und/oder Eigentümer die verpflichtete Partei ist, unentgeltliche Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel mit der Bezeichnung p*****-Wahl-Toto, bei dem es ua einen Audi TT zu gewinnen gibt.
Wegen eines Inserats, das die verpflichtete Partei in der am 5. 3. 2000 vertriebenen Ausgabe der N***** Zeitung veröffentlichen ließ und in dem ein Gewinnspiel ("Gewinnen Sie jetzt mit p***** eine von 10 Breitling Luxus-Uhren im Gesamtwert von über 400.000 S!") angekündigt wurde, verhängte das Erstgericht eine Geldstrafe von S 80.000 (ON 38).
Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs. Vor Entscheidung über den Rekurs zog die betreibende Partei ihr "Exekutionsbegehren, insbesonders den Antrag auf Exekutionsbewilligung und ihre Strafanträge", unter Anspruchsverzicht zurück. Auf Antrag beider Parteien stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 5. 2000 die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO "ex tunc" ein. Hierauf zog die verpflichtete Partei den Rekurs gegen den Strafbeschluss ON 38 zurück.Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs. Vor Entscheidung über den Rekurs zog die betreibende Partei ihr "Exekutionsbegehren, insbesonders den Antrag auf Exekutionsbewilligung und ihre Strafanträge", unter Anspruchsverzicht zurück. Auf Antrag beider Parteien stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 5. 2000 die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO "ex tunc" ein. Hierauf zog die verpflichtete Partei den Rekurs gegen den Strafbeschluss ON 38 zurück.
Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO ab.Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 80/00m (veröffentlicht in MR 2001, 111 [zust Frauenberger]) ausgesprochen hat, führt die Bedachtnahme auf Strafen, die in einem anderen Exekutionsverfahren wegen desselben Verhaltens des Verpflichteten verhängt wurden, nicht dazu, dass der Strafantrag auf die in den anderen Exekutionsverfahren verhängten Strafen verwiesen wird. Dies legt nämlich die Auslegung nahe, dass in den betreffenden Verfahren die Verhängung einer Strafe abgelehnt wird. Eine solche Entscheidung wäre aber dann nicht sachgerecht, wenn die in den anderen Verfahren ergangenen Strafbeschlüsse in der Folge beseitigt würden, weil dann überhaupt keine Strafe verhängt worden wäre. Es ist daher auch in dem späteren Exekutionsverfahren eine Strafe zu verhängen, wobei durch die Anordnung, dass die frühere Strafe anzurechnen ist, zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine einheitliche Strafe handelt.
Die von der verpflichteten Partei angestrebte Bedachtnahme auf den anderen Strafbeschluss hätte somit nicht die Folge, dass - wie die verpflichtete Partei meint - keine Strafe zu verhängen wäre. Vielmehr ist auch im späteren Exekutionsverfahren eine Strafe zu verhängen, wobei es sich um eine einheitliche Strafe handelt.
Die Ausmittlung der Strafhöhe stellt jedoch grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar und wird von der verpflichteten Partei nicht konkret bestritten. Da der andere Strafbeschluss über S 80.000 bereits aufgehoben wurde, wird mit der hier verhängten Geldstrafe von S 40.000 die bei einheitlicher Verhängung von Geldstrafen zu beachtende Höchstgrenze von S 80.000 nach § 359 Abs 1 EO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der EONov 2000 nicht überschritten.Die Ausmittlung der Strafhöhe stellt jedoch grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar und wird von der verpflichteten Partei nicht konkret bestritten. Da der andere Strafbeschluss über S 80.000 bereits aufgehoben wurde, wird mit der hier verhängten Geldstrafe von S 40.000 die bei einheitlicher Verhängung von Geldstrafen zu beachtende Höchstgrenze von S 80.000 nach Paragraph 359, Absatz eins, EO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der EONov 2000 nicht überschritten.