Rechtssatz RS0085087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085087
Geschäftszahl
3Ob105/95 (3Ob106/95); 3Ob110/97s; 3Ob307/97m; 3Ob1/98p; 3Ob393/97h (3Ob394/97f); 3Ob168/99y (3Ob169/99w; 3Ob170/99t; 3Ob241/99h); 3Ob102/00x
Entscheidungsdatum
20.12.2000
Rechtssatz
Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (so schon JUS-Extra Z 1994/1588; 3 Ob 180, 181/94).Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (so schon JUS-Extra Ziffer 1994 /, 1588,; 3 Ob 180, 181/94).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
- 3 Ob 110/97s
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 110/97s
nur: Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen. (T1)
- 3 Ob 307/97m
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 307/97m
nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz kann nicht ohne weiteres auf das Vertreiben von Sachbüchern angewendet werden. (T2)
- 3 Ob 1/98p
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 1/98p
- 3 Ob 393/97h
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 393/97h
Auch
- 3 Ob 168/99y
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
Vgl; Beisatz: Für eine frühere Kenntnis der Verpflichteten von der Exekutionsführung gibt es keinen Anhaltspunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anlass zu einer Steigerung der Geldstrafen. (T3); Veröff: SZ 72/194
- 3 Ob 102/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 102/00x
nur T1; Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085087
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00105_9500000_001