Was zunächst die Parteibezeichnung der verpflichteten Partei betrifft, ist diese antragsgemäß richtigzustellen, weil sich aus dem von ihr vorgelegten Firmenbuchauszug mit historischen Daten ergibt, daß die Firma des Einzelkaufmannes, unter der er im Titelverfahren geklagt worden war und unter der gegen ihn die Exekution beantragt und bewilligt worden war, mit 14.8.1997 infolge Einbringung des Unternehmens in eine AG gelöscht wurde. Da es sich bei der Firma gemäß § 17 HGB lediglich um den Namen handelt, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, ist dem Richtigstellungsantrag auf den Namen des Einzelkaufmannes ohne weiteres Folge zu geben, weil die erloschene Firma eben nun nicht mehr der Handelsname der verpflichteten Partei ist (vgl dazu auch Heller/Berger/Stix 182). Die Frage, ob bei Einzelrechtsnachfolge im Unternehmen auch die Unterlassungsverpflichtung übergeht (verneinend 3 Ob 180/97k = RdW 1997, 224; Köhler in Großkommentar [d]UWG Rz 220 vor § 13); zur Gesamtrechtsnachfolge vgl aaO Rz 219 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche7 Rz 12 zu § 15 [d]UWG), stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die vom Rekursgericht (wie zu zeigen sein wird, zu Recht) als zulässig angesehenen Strafanträge jeweils Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vor Erlöschen der Firma betreffen und aufgrund des (in der Folge noch zu behandelnden) auch repressiven Charakters der Strafen nach § 355 EO der Übergang des Unternehmens nach dem Zuwiderhandeln nicht zu einer Straffreiheit führen kann.Was zunächst die Parteibezeichnung der verpflichteten Partei betrifft, ist diese antragsgemäß richtigzustellen, weil sich aus dem von ihr vorgelegten Firmenbuchauszug mit historischen Daten ergibt, daß die Firma des Einzelkaufmannes, unter der er im Titelverfahren geklagt worden war und unter der gegen ihn die Exekution beantragt und bewilligt worden war, mit 14.8.1997 infolge Einbringung des Unternehmens in eine AG gelöscht wurde. Da es sich bei der Firma gemäß Paragraph 17, HGB lediglich um den Namen handelt, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, ist dem Richtigstellungsantrag auf den Namen des Einzelkaufmannes ohne weiteres Folge zu geben, weil die erloschene Firma eben nun nicht mehr der Handelsname der verpflichteten Partei ist vergleiche dazu auch Heller/Berger/Stix 182). Die Frage, ob bei Einzelrechtsnachfolge im Unternehmen auch die Unterlassungsverpflichtung übergeht (verneinend 3 Ob 180/97k = RdW 1997, 224; Köhler in Großkommentar [d]UWG Rz 220 vor Paragraph 13,); zur Gesamtrechtsnachfolge vergleiche aaO Rz 219 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche7 Rz 12 zu Paragraph 15, [d]UWG), stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die vom Rekursgericht (wie zu zeigen sein wird, zu Recht) als zulässig angesehenen Strafanträge jeweils Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vor Erlöschen der Firma betreffen und aufgrund des (in der Folge noch zu behandelnden) auch repressiven Charakters der Strafen nach Paragraph 355, EO der Übergang des Unternehmens nach dem Zuwiderhandeln nicht zu einer Straffreiheit führen kann.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren maßgeblichen Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels der gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren maßgeblichen Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Zu der in diesem Rechtsmittel allein aufgeworfenen Frage, inwieweit die Möglichkeit, die erforderlichen Gewinnzahlen auch mit Hilfe eines Tonbanddienstes zu erfahren, der vorliegenden Zugabe eines Gewinnspiels den Charakter eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel nimmt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung über die Exekutionsbewilligung vom 23.April 1997 (3 Ob 95/97k) ausführlich Stellung genommen.
Im Ergebnis ist davon auch das Rekursgericht nicht abgewichen. Das Vorbringen der verpflichteten Partei im Rekurs über die erleichterte Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel verstößt überwiegend gegen das Neuerungsverbot, welches lediglich für hier nicht tangierte Umstände
nicht gilt, welche die Strafbemessung betreffen (SZ 68/151 = ecolex
1995, 907 [Graff]; 3 Ob 2231/96a = ecolex 1997, 858 = MR 1997, 268
und mehrere weitere E zu RIS-Justiz RS0085144). Aus den Strafanträgen in Verbindung mit den damit vorgelegten Zeitungskopien ergibt sich nämlich lediglich, daß ab dem Strafantrag ON 12 die veröffentlichten Teilnahmebedingungen im Punkt 2. in der dargestellten Form abgeändert wurden. Davon, daß keinerlei Rechenaufgaben mehr erforderlich wären, ist aber nicht die Rede, wurden doch die Punkte 3. und 4. unverändert weiter abgedruckt. Aus der geänderten Formulierung kann auch keineswegs, wie behauptet und offenbar irrtümlich auch vom Rekursgericht angenommen, abgeleitet werden, die mit dem Tonbanddienst telefonisch abrufbaren Gewinnzahlen müßten ab einem bestimmten Datum nicht mehr aus ingesamt 40 Aktienkursveränderungen herausgesucht, addiert und subtrahiert und mit einer Gewinnzahl verglichen werden. Für einen nicht anderweitig informierten Konsumenten ergibt sich solches nicht aus der Abänderung der Ankündigung in der Weise, daß er künftig nicht mehr die Kursveränderungen und die Gewinnzahl, sondern nur noch "die Zahlen, mit denen Sie gewinnen" unter einer Service-Nummer erfahren könne. An die offenbar irrige Sachverhaltsannahme des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, weil es hier um eine reine Urkundenauslegung geht, die nach einhelliger Rechtsprechung als rechtliche Beurteilung anzusehen ist (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 498; zuletzt RdW 1998, 76).und mehrere weitere E zu RIS-Justiz RS0085144). Aus den Strafanträgen in Verbindung mit den damit vorgelegten Zeitungskopien ergibt sich nämlich lediglich, daß ab dem Strafantrag ON 12 die veröffentlichten Teilnahmebedingungen im Punkt 2. in der dargestellten Form abgeändert wurden. Davon, daß keinerlei Rechenaufgaben mehr erforderlich wären, ist aber nicht die Rede, wurden doch die Punkte 3. und 4. unverändert weiter abgedruckt. Aus der geänderten Formulierung kann auch keineswegs, wie behauptet und offenbar irrtümlich auch vom Rekursgericht angenommen, abgeleitet werden, die mit dem Tonbanddienst telefonisch abrufbaren Gewinnzahlen müßten ab einem bestimmten Datum nicht mehr aus ingesamt 40 Aktienkursveränderungen herausgesucht, addiert und subtrahiert und mit einer Gewinnzahl verglichen werden. Für einen nicht anderweitig informierten Konsumenten ergibt sich solches nicht aus der Abänderung der Ankündigung in der Weise, daß er künftig nicht mehr die Kursveränderungen und die Gewinnzahl, sondern nur noch "die Zahlen, mit denen Sie gewinnen" unter einer Service-Nummer erfahren könne. An die offenbar irrige Sachverhaltsannahme des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, weil es hier um eine reine Urkundenauslegung geht, die nach einhelliger Rechtsprechung als rechtliche Beurteilung anzusehen ist (Nachweise bei Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 498,; zuletzt RdW 1998, 76).
Da somit nicht von einer Sachverhaltsänderung gegenüber der mit dem Exekutionsantrag bereits geltend gemachten Form der Ankündigung der Durchführung des Gewinnspiels auszugehen ist, macht die verpflichtete Partei keine erhebliche Rechtsfrage geltend.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist dagegen zulässig und auch, was die Höhe der verhängten Geldstrafen angeht, berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der betreibenden Partei lediglich daraus, daß die Höhe der verhängten Geldstrafen mit der entsprechenden Judikatur des erkennenden Senates nicht in Einklang gebracht werden kann und davon in nicht mehr vertretbarer Weise abweicht.
Zu Unrecht vermeint dagegen die betreibende Partei, eine solche Rechtsfrage liege auch in der Beurteilung der Strafanträge ON 2 bis ON 15 als unzulässig durch das Rekursgericht vor.
Die maßgeblichen Fragen wurden bereits von der vom Rekursgericht ohnedies zugrundegelegten Entscheidung 3 Ob 2231/96a (= ecolex 1997, 858 = MR 1997, 268) beantwortet.
Die verpflichtete Partei vermag keine erheblichen neuen
Gesichtspunkte ins Treffen zu führen. Wenn auch der erkennende Senat
in ständiger Rechtsprechung seit der E SZ 66/74 = ecolex 1993, 686 =
JUS Z 1361 = ÖBl 1993, 116 den Strafen nach § 355 EO auch repressiven
Charakter beimißt (ebenso ua SZ 68/83 = JBl 1995, 734 = EvBl
1995/125; 3 Ob 2231/96a; ecolex 1997, 858 [Wiltschek] = MR 1997, 268
etc), stellt gerade die vom Rekursgericht übernommene E 3 Ob 2231/96a eindeutig klar, daß nach der Intention des Gesetzgebers der betreibende Gläubiger täglich Strafanträge stellen kann, über die sogleich zu entscheiden ist, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Verpflichteten zur Unterlassung seines titelwidrigen Verhaltens zu veranlassen. Durch die mit denjenigen in den Strafanträgen zu 3 Ob 2231/96a identischen Bedingungen, die weitere Strafe erst für den Fall zu verhängen, daß die Exekution rechtskräftig bewilligt werde, bewirkte eben die betreibende Partei auch im vorliegenden Fall, daß die Zustellung von Strafbeschlüssen an die Verpflichtete, um dadurch deren titelwidriges Verhalten zu verhindern, unterblieb und vereitelte damit gerade einen Hauptzweck der Exekution nach § 355 EO, ein späteres titelgemäßes Verhalten zu erzwingen.etc), stellt gerade die vom Rekursgericht übernommene E 3 Ob 2231/96a eindeutig klar, daß nach der Intention des Gesetzgebers der betreibende Gläubiger täglich Strafanträge stellen kann, über die sogleich zu entscheiden ist, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Verpflichteten zur Unterlassung seines titelwidrigen Verhaltens zu veranlassen. Durch die mit denjenigen in den Strafanträgen zu 3 Ob 2231/96a identischen Bedingungen, die weitere Strafe erst für den Fall zu verhängen, daß die Exekution rechtskräftig bewilligt werde, bewirkte eben die betreibende Partei auch im vorliegenden Fall, daß die Zustellung von Strafbeschlüssen an die Verpflichtete, um dadurch deren titelwidriges Verhalten zu verhindern, unterblieb und vereitelte damit gerade einen Hauptzweck der Exekution nach Paragraph 355, EO, ein späteres titelgemäßes Verhalten zu erzwingen.
Die Berufung auf eine abweichende Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien geht schon deshalb fehl, weil die im Revisionsrekurs geschilderte Praxis dieses Rechtsmittelgerichts keineswegs die konkrete Bedingung verlangte, über die Strafanträge erst nach Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung zu entscheiden. Dieser Judikatur hätte vielmehr auch durch die ohnehin eventualiter erfolgte Stellung von Exekutionsanträgen aufgrund des jeweiligen neuen Zuwiderhandelns Genüge getan werden können. Keineswegs konnte die betreibende Partei damit rechnen, das Erstgericht werde die Strafanträge noch vor der Entscheidung darüber an die Verpflichtete zustellen oder diese werde von sich aus Erkundigungen beim Exekutionsgericht einholen. Solche Maßnahmen würden auch nicht im Sinne von 3 Ob 2231/96a zur Erzwingung eines titelgemäßen Verhaltens führen, sondern allenfalls zu einer nicht gleich wirksamen Warnung des Verpflichteten. Wie auch in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall bezweckte die betreibende Partei offenbar ausschließlich, durch die Häufung der Strafanträge der Verpflichteten möglichst hohe Strafen und Verfahrenskosten aufzuerlegen, was kein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse darstellt. Zu Recht hat das Rekursgericht auch ein Wiederaufleben eines Vollstreckungsinteresses dadurch verneint, daß zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes die Bedingung der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bereits eingetreten war. Dazu ist zunächst auszuführen, daß die in den Strafanträgen ab ON 16 enthaltene Formulierung, es könne nun über die seit 30.10.1996 gestellten weiteren Strafanträge entschieden werden, weil mit Beschluß vom 12.11.1996 des Erstgerichtes die Exekutionsbewilligung erteilt worden sei und ein Rekurs dagegen keine aufschiebende Wirkung hätte, bloß als Äußerung einer (unrichtigen) Rechtsmeinung angesehen werden kann, weil eben die ursprüngliche Bedingung die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung umfaßte und nicht gesagt werden kann, damit habe die betreibende Partei die ursprünglich gestellte Bedingung widerrufen. Selbst ein derartiger Widerruf würde aber nicht zur Bejahung eines Vollstreckungsinteresses im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Denn der Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ändert ja an der Tatsache nichts, daß die Strafanträge von vorneherein nicht geeignet waren, den vom Gesetzgeber mit der Verschärfung des § 355 EO verfolgten Zweck zu erfüllen.Die Berufung auf eine abweichende Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien geht schon deshalb fehl, weil die im Revisionsrekurs geschilderte Praxis dieses Rechtsmittelgerichts keineswegs die konkrete Bedingung verlangte, über die Strafanträge erst nach Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung zu entscheiden. Dieser Judikatur hätte vielmehr auch durch die ohnehin eventualiter erfolgte Stellung von Exekutionsanträgen aufgrund des jeweiligen neuen Zuwiderhandelns Genüge getan werden können. Keineswegs konnte die betreibende Partei damit rechnen, das Erstgericht werde die Strafanträge noch vor der Entscheidung darüber an die Verpflichtete zustellen oder diese werde von sich aus Erkundigungen beim Exekutionsgericht einholen. Solche Maßnahmen würden auch nicht im Sinne von 3 Ob 2231/96a zur Erzwingung eines titelgemäßen Verhaltens führen, sondern allenfalls zu einer nicht gleich wirksamen Warnung des Verpflichteten. Wie auch in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall bezweckte die betreibende Partei offenbar ausschließlich, durch die Häufung der Strafanträge der Verpflichteten möglichst hohe Strafen und Verfahrenskosten aufzuerlegen, was kein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse darstellt. Zu Recht hat das Rekursgericht auch ein Wiederaufleben eines Vollstreckungsinteresses dadurch verneint, daß zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes die Bedingung der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bereits eingetreten war. Dazu ist zunächst auszuführen, daß die in den Strafanträgen ab ON 16 enthaltene Formulierung, es könne nun über die seit 30.10.1996 gestellten weiteren Strafanträge entschieden werden, weil mit Beschluß vom 12.11.1996 des Erstgerichtes die Exekutionsbewilligung erteilt worden sei und ein Rekurs dagegen keine aufschiebende Wirkung hätte, bloß als Äußerung einer (unrichtigen) Rechtsmeinung angesehen werden kann, weil eben die ursprüngliche Bedingung die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung umfaßte und nicht gesagt werden kann, damit habe die betreibende Partei die ursprünglich gestellte Bedingung widerrufen. Selbst ein derartiger Widerruf würde aber nicht zur Bejahung eines Vollstreckungsinteresses im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Denn der Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ändert ja an der Tatsache nichts, daß die Strafanträge von vorneherein nicht geeignet waren, den vom Gesetzgeber mit der Verschärfung des Paragraph 355, EO verfolgten Zweck zu erfüllen.
Zutreffend macht die betreibende Partei aber geltend, daß anstelle der vom Rekursgericht pro Strafantrag verhängten Strafe von S 15.000 richtigerweise zumindest eine solche von S 40.000 zu verhängen ist.
Was die Strafbemessungsgründe angeht, wurden keinerlei konkrete Tatsachen von einer der Parteien vorgebracht, sodaß lediglich aufgrund der vorgelegten Urkunden davon auszugehen ist, daß sich die Tageszeitung des nunmehr verpflichteten Vereins als Österreichs meistgelesene Bundesländerzeitung bezeichnet, sodaß von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. Auch wenn es seit der UWG-Novelle 1980 zulässig ist, wegen eines späteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen und die Erhöhung der Strafe nicht mehr zwingend ist (JUS Z 1588; SZ 68/151 = ecolex 1995, 907 [Graff]), wurde in der letztgenannten Entscheidung auch wiederholt, daß für Zuwiderhandlungen nach Zustellung eines Strafbeschlusses eine höhere Strafe verhängt werden müßte, weil dieses Handeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde. Im vorliegenden Fall liegen nun sämtliche Tatzeiten (mit Ausnahme der zu ON 16) der vom Rekursgericht bewilligten Strafanträge nach Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Strafverhängung am 20.11.1996. Für diese Strafanträge ab ON 17 wäre daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Straferhöhung gerechtfertigt gewesen. Keinesfalls kann aber gesagt werden, daß es sich bei dem Verstoß am 20.11.1996 (Gegenstand des Strafantrages ON 16) um einen handeln würde, der im Verhältnis zu der der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Tathandlung in irgendeiner Form eine mildere Strafe rechtfertigen würde. Demnach ist es aber jedenfalls gerechtfertigt, die einzelnen Geldstrafen, wie von der betreibenden Partei im Revisionsrekurs beantragt, auf je S 40.000 hinaufzusetzen.Was die Strafbemessungsgründe angeht, wurden keinerlei konkrete Tatsachen von einer der Parteien vorgebracht, sodaß lediglich aufgrund der vorgelegten Urkunden davon auszugehen ist, daß sich die Tageszeitung des nunmehr verpflichteten Vereins als Österreichs meistgelesene Bundesländerzeitung bezeichnet, sodaß von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. Auch wenn es seit der UWG-Novelle 1980 zulässig ist, wegen eines späteren Zuwiderhandelns dieselbe oder eine geringere Strafe als für ein früheres Zuwiderhandeln zu verhängen und die Erhöhung der Strafe nicht mehr zwingend ist (JUS Ziffer 1588,; SZ 68/151 = ecolex 1995, 907 [Graff]), wurde in der letztgenannten Entscheidung auch wiederholt, daß für Zuwiderhandlungen nach Zustellung eines Strafbeschlusses eine höhere Strafe verhängt werden müßte, weil dieses Handeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde. Im vorliegenden Fall liegen nun sämtliche Tatzeiten (mit Ausnahme der zu ON 16) der vom Rekursgericht bewilligten Strafanträge nach Zustellung der Exekutionsbewilligung samt Strafverhängung am 20.11.1996. Für diese Strafanträge ab ON 17 wäre daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Straferhöhung gerechtfertigt gewesen. Keinesfalls kann aber gesagt werden, daß es sich bei dem Verstoß am 20.11.1996 (Gegenstand des Strafantrages ON 16) um einen handeln würde, der im Verhältnis zu der der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Tathandlung in irgendeiner Form eine mildere Strafe rechtfertigen würde. Demnach ist es aber jedenfalls gerechtfertigt, die einzelnen Geldstrafen, wie von der betreibenden Partei im Revisionsrekurs beantragt, auf je S 40.000 hinaufzusetzen.
Aufgrund der Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist vom Obersten Gerichtshof eine eigene Kostenentscheidung über das Verfahren erster Instanz zu fällen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die betreibende Partei in ihren Strafanträgen jeweils (offenbar im Hinblick auf den eventualiter gestellten Antrag auf Exekutionsbewilligung) auch eine Pauschalgebühr sowie einen 100 %igen Einheitssatz geltend machte. Derartige Kosten stehen aber für einen Strafantrag nicht zu, weil ein solcher weder in den Anmerkungen zu TP 4 GGG noch im § 23 Abs 8 RATG erwähnt wird.Aufgrund der Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist vom Obersten Gerichtshof eine eigene Kostenentscheidung über das Verfahren erster Instanz zu fällen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die betreibende Partei in ihren Strafanträgen jeweils (offenbar im Hinblick auf den eventualiter gestellten Antrag auf Exekutionsbewilligung) auch eine Pauschalgebühr sowie einen 100 %igen Einheitssatz geltend machte. Derartige Kosten stehen aber für einen Strafantrag nicht zu, weil ein solcher weder in den Anmerkungen zu TP 4 GGG noch im Paragraph 23, Absatz 8, RATG erwähnt wird.
Was das Rekursverfahren angeht, so war den Rekursen beider Seiten ein Erfolg beschieden, sodaß sie jeweils dem Gegner gemäß §§ 50, 41 ZPO iVm § 78 EO die Kosten von deren Rekurs zu ersetzen haben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sich der Rekurs der betreibenden Partei lediglich gegen die Höhe der einzelnen Geldstrafen richtete und sich im Ergebnis lediglich ein Erfolg von S 20.000 je letztlich verhängter Geldstrafe und damit von insgesamt S 240.000 ergibt. Daraus errechnen sich Verdienstsummen der verpflichteten Partei von S 13.777,50 netto und der betreibenden Partei von S 7.936,50 netto. Der Saldo beträgt daher zugunsten der Verpflichteten S 5.841,-- (zuzüglich USt). Im Revisionsrekursverfahren, dessen Kostenentscheidung auf den eben angeführten Gesetzesstellen beruht, beträgt die Bemessungsgrundlage für den teilweise erfolgreichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei S 300.000, woraus sich eine Verdienstsumme von S 11.437,50 netto ergibt.Was das Rekursverfahren angeht, so war den Rekursen beider Seiten ein Erfolg beschieden, sodaß sie jeweils dem Gegner gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO die Kosten von deren Rekurs zu ersetzen haben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sich der Rekurs der betreibenden Partei lediglich gegen die Höhe der einzelnen Geldstrafen richtete und sich im Ergebnis lediglich ein Erfolg von S 20.000 je letztlich verhängter Geldstrafe und damit von insgesamt S 240.000 ergibt. Daraus errechnen sich Verdienstsummen der verpflichteten Partei von S 13.777,50 netto und der betreibenden Partei von S 7.936,50 netto. Der Saldo beträgt daher zugunsten der Verpflichteten S 5.841,-- (zuzüglich USt). Im Revisionsrekursverfahren, dessen Kostenentscheidung auf den eben angeführten Gesetzesstellen beruht, beträgt die Bemessungsgrundlage für den teilweise erfolgreichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei S 300.000, woraus sich eine Verdienstsumme von S 11.437,50 netto ergibt.