Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil die zweite Instanz ihren Beschluß auf Entscheidungen gegründet hat, die vor Änderung des Wortlautes der Bestimmung des § 355 Abs 1 EO durch die UWG-Novelle 1980 ergangen sind ("E 71 zu § 355 EO in der MGA12"), die gegenwärtige Rechtslage aber gegenüber jener nicht gleichgeblieben ist. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil die zweite Instanz ihren Beschluß auf Entscheidungen gegründet hat, die vor Änderung des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 355, Absatz eins, EO durch die UWG-Novelle 1980 ergangen sind ("E 71 zu Paragraph 355, EO in der MGA12"), die gegenwärtige Rechtslage aber gegenüber jener nicht gleichgeblieben ist. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht nach § 355 Abs 1 EO dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird; wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe zu verhängen. Nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist daher nach dem Wortlaut des § 355 EO Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe und kann es hinsichtlich der ersten Geldstrafe seit der Neufassung des ersten Absatzes dieser Bestimmung gemäß Art II der UWG-Novelle 1980 auch gar nicht sein, weil danach eine erste Geldstrafe bereits anläßlich der Bewilligung der Exekution zu verhängen ist. Voraussetzung ist vielmehr das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung (3 Ob 119/92; der allenfalls anders zu behandelnde Fall des Abweichens der Exekutionsbewilligung vom Titel ist hier nicht zu behandeln).Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht nach Paragraph 355, Absatz eins, EO dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird; wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe zu verhängen. Nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist daher nach dem Wortlaut des Paragraph 355, EO Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe und kann es hinsichtlich der ersten Geldstrafe seit der Neufassung des ersten Absatzes dieser Bestimmung gemäß Artikel römisch zwei, der UWG-Novelle 1980 auch gar nicht sein, weil danach eine erste Geldstrafe bereits anläßlich der Bewilligung der Exekution zu verhängen ist. Voraussetzung ist vielmehr das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung (3 Ob 119/92; der allenfalls anders zu behandelnde Fall des Abweichens der Exekutionsbewilligung vom Titel ist hier nicht zu behandeln).
Dazu kommt allerdings, daß als "weiteres Zuwiderhandeln" iSd § 355 Abs 1 EO (nF) ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen ist - wobei es richtig ist, daß dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, nach der geltenden Fassung der genannten Bestimmung keine Bedeutung zukommt (3 Ob 60/88).Dazu kommt allerdings, daß als "weiteres Zuwiderhandeln" iSd Paragraph 355, Absatz eins, EO (nF) ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen ist - wobei es richtig ist, daß dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, nach der geltenden Fassung der genannten Bestimmung keine Bedeutung zukommt (3 Ob 60/88).
Im Ergebnis zutreffend wurden gleichwohl die Strafvollzugsanträge ON 3 und 4 abgewiesen; stützen sich doch auch sie auf ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei vor dem Antrag auf Exekutionsbewilligung (nicht vor Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses). Denn dieser Antrag wurde am 16.4.1992 überreicht. Die Vollzugsanträge ON 3 und 4 aber betreffen ein Zuwiderhandeln am 13. und 6.4.1992.
Die Frage, ob bei gleichzeitiger Beschlußfassung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung und den Vollzugsantrag ON 3 (der vor Beschlußfassung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung einlangte) die mit Bewilligung der Exekution ON 2 verhängte Beugestrafe zu verschärfen gewesen wäre, stellt sich nicht mehr; denn der Beschluß ON 2 ist rechtskräftig.
Die in den Anträgen ON 3 und 4 aufscheinende Bezeichnung der einstweiligen Verfügung mit dem AZ "37 Cg 46/92" statt "37 Cg 34/92" - die auf einem offensichtlichen Versehen beruht - ist bei der dargestellten Rechtslage bedeutungslos.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.