Begründung:
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987, 4 Ob 344/87, wurden für die Dauer eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtsstreites zur Sicherung des Anspruches der betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbsfremder Ankündigungen und Handlungen an die verpflichtete Partei bestimmte näher bezeichnete Verbote im geschäftlichen Verkehr bei der Veranstaltung von Verkaufsausstellungen, die nicht als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen anzusehen sind, gerichtet. Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund dieses Beschlusses die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen, weil die verpflichtete Partei der einstweiligen Verfügung auch nach deren Zustellung zuwider gehandelt habe.Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987, 4 Ob 344/87, wurden für die Dauer eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtsstreites zur Sicherung des Anspruches der betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbsfremder Ankündigungen und Handlungen an die verpflichtete Partei bestimmte näher bezeichnete Verbote im geschäftlichen Verkehr bei der Veranstaltung von Verkaufsausstellungen, die nicht als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen anzusehen sind, gerichtet. Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund dieses Beschlusses die Exekution gemäß Paragraph 355, EO zu bewilligen und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen, weil die verpflichtete Partei der einstweiligen Verfügung auch nach deren Zustellung zuwider gehandelt habe.
Mit Beschluß vom 16. September 1987 bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 20.000,--.
In einem am 24. September 1987 eingelangten Schriftsatz brachte die betreibende Partei vor, die verpflichtete Partei habe in der Presse, und zwar in der "Neuen Zeit" vom 17. September 1987 angekündigt, sie werde die von ihr geplanten Veranstaltungen wie gehabt durchführen. Am 22. September 1987 seien am Informationsschalter der verpflichteten Partei neuerlich Prospekte für eine Verkaufsveranstaltung, die nicht als Messe oder messeähnliche Veranstaltung anzusehen sei, verteilt worden. Die betreibende Partei beantragte, über die verpflichtete Partei primär Haft in der Dauer von einer Woche, allenfalls eine Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen.
Mit Beschluß vom 25. September 1987 verhängte das Erstgericht über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 50.000,--; den Haftantrag wies es ab, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht bewiesen sei (§ 361 EO) und nach Art und Schwere des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe angemessen erscheine.Mit Beschluß vom 25. September 1987 verhängte das Erstgericht über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 50.000,--; den Haftantrag wies es ab, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht bewiesen sei (Paragraph 361, EO) und nach Art und Schwere des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe angemessen erscheine.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge. Sie erkannte, daß die verpflichtete Partei nach Bewilligung der Exekution dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 dadurch neuerlich zuwidergehandelt habe, daß sie am 22. September 1987 an ihrem Informationsschalter Prospekte, wie im Antrag beschrieben, verteilt habe (Punkt I/1), verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Punkt I/2) und bestimmte die Antragskosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten (Punkt I/3); den weiteren Antrag, auszusprechen, die verpflichtete Partei habe auch durch Ankündigung in der Presse ("Neue Zeit" vom 17. September 1987) dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, und es werde deshalb über sie Haft in der Dauer einer Woche, in eventu eine Geldstrafe von S 50.000,-- verhängt, wies sie ab (Punkt I/4). Sie verpflichtete ferner die betreibende Partei zum Ersatz von Rekurskosten an die verpflichtete Partei (Punkt II) und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige (Punkt III) und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Punkt IV). Unter der Annahme der Richtigkeit der Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei habe am 22. September 1987 die im Antrag angeführten Prospekte verteilt, habe die verpflichtete Partei auch nach Zustellung der Exekutionsbewilligung gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 verstoßen. Das Erstgericht habe wegen dieses (behaupteten) Verstoßes zu Recht einen Strafvollzugsbeschluß gefaßt und eine Strafverfügung erlassen. Die betreibende Partei habe aber nicht behauptet, daß die verpflichtete Partei durch Information und allenfalls Aufträge an die Presse (Tageszeitung "Neue Zeit") nach jenem Zeitpunkt des 16. September 1987, in dem der Erstrichter den Exekutionsbewilligungsbeschluß unterfertigt habe, gegen das im Exekutionstitel erlassene Verbot verstoßen habe; diese ausdrückliche Behauptung wäre aber Voraussetzung der Verhängung einer Strafe auch für dieses Zuwiderhandeln. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher nur wegen des Zuwiderhandelns vom 22. September 1987 aufrecht zu erhalten, wegen des Zuwiderhandelns durch Ankündigung in der "Neuen Zeit" vom 17. September 1987 dagegen abzuweisen und deshalb auch die Geldstrafe herabzusetzen gewesen. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Entscheidung von der Lösung der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage abhänge, wie vorzugehen sei, wenn dem Vorbringen der betreibenden Partei erkennbar zu entnehmen sei, daß die verpflichtete Partei am Tage der Erlassung der Exekutionsbewilligung neuerlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe.Die zweite Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge. Sie erkannte, daß die verpflichtete Partei nach Bewilligung der Exekution dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 dadurch neuerlich zuwidergehandelt habe, daß sie am 22. September 1987 an ihrem Informationsschalter Prospekte, wie im Antrag beschrieben, verteilt habe (Punkt I/1), verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Punkt I/2) und bestimmte die Antragskosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten (Punkt I/3); den weiteren Antrag, auszusprechen, die verpflichtete Partei habe auch durch Ankündigung in der Presse ("Neue Zeit" vom 17. September 1987) dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, und es werde deshalb über sie Haft in der Dauer einer Woche, in eventu eine Geldstrafe von S 50.000,-- verhängt, wies sie ab (Punkt I/4). Sie verpflichtete ferner die betreibende Partei zum Ersatz von Rekurskosten an die verpflichtete Partei (Punkt römisch zwei) und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige (Punkt römisch drei) und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Punkt römisch vier). Unter der Annahme der Richtigkeit der Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei habe am 22. September 1987 die im Antrag angeführten Prospekte verteilt, habe die verpflichtete Partei auch nach Zustellung der Exekutionsbewilligung gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 verstoßen. Das Erstgericht habe wegen dieses (behaupteten) Verstoßes zu Recht einen Strafvollzugsbeschluß gefaßt und eine Strafverfügung erlassen. Die betreibende Partei habe aber nicht behauptet, daß die verpflichtete Partei durch Information und allenfalls Aufträge an die Presse (Tageszeitung "Neue Zeit") nach jenem Zeitpunkt des 16. September 1987, in dem der Erstrichter den Exekutionsbewilligungsbeschluß unterfertigt habe, gegen das im Exekutionstitel erlassene Verbot verstoßen habe; diese ausdrückliche Behauptung wäre aber Voraussetzung der Verhängung einer Strafe auch für dieses Zuwiderhandeln. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher nur wegen des Zuwiderhandelns vom 22. September 1987 aufrecht zu erhalten, wegen des Zuwiderhandelns durch Ankündigung in der "Neuen Zeit" vom 17. September 1987 dagegen abzuweisen und deshalb auch die Geldstrafe herabzusetzen gewesen. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Entscheidung von der Lösung der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage abhänge, wie vorzugehen sei, wenn dem Vorbringen der betreibenden Partei erkennbar zu entnehmen sei, daß die verpflichtete Partei am Tage der Erlassung der Exekutionsbewilligung neuerlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe.
Die betreibende Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes (ausgenommen dessen Punkte III und IV) mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben (der Beschluß des Erstgerichtes also wiederhergestellt) werde. In den Exekutionsbewilligungsbeschluß seien jene Handlungen, mit denen die verpflichtete Partei dem Titel zuwider gehandelt habe, nicht aufzunehmen; es sei nur eine Geld- oder Haftstrafe zu verhängen. Die betreibende Partei habe nicht zwei verschiedene Zuwiderhandlungen behauptet, sondern zu der in Punkt I/4 des angefochtenen Beschlusses angeführten Zuwiderhandlung ausdrücklich erklärt, daß diese vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschehen sei. Die Strafe sei nur wegen des Verstoßes vom 22. September 1987 begehrt worden. Eine Abänderung der Höhe der verhängten Geldstrafe sei daher nicht gerechtfertigt. Die betreibende Partei bekämpft auch die Kostenentscheidung der zweiten Instanz.Die betreibende Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes (ausgenommen dessen Punkte römisch drei und römisch vier) mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben (der Beschluß des Erstgerichtes also wiederhergestellt) werde. In den Exekutionsbewilligungsbeschluß seien jene Handlungen, mit denen die verpflichtete Partei dem Titel zuwider gehandelt habe, nicht aufzunehmen; es sei nur eine Geld- oder Haftstrafe zu verhängen. Die betreibende Partei habe nicht zwei verschiedene Zuwiderhandlungen behauptet, sondern zu der in Punkt I/4 des angefochtenen Beschlusses angeführten Zuwiderhandlung ausdrücklich erklärt, daß diese vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschehen sei. Die Strafe sei nur wegen des Verstoßes vom 22. September 1987 begehrt worden. Eine Abänderung der Höhe der verhängten Geldstrafe sei daher nicht gerechtfertigt. Die betreibende Partei bekämpft auch die Kostenentscheidung der zweiten Instanz.