Begründung:
Die betreibende Partei, deren Firma damals "D***** Gesellschaft mbH" lautete, erwirkte gegen die Verpflichtete das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.9.1991, 38 Cg 105/90-13, wonach die Verpflichtete schuldig ist, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "N*****" das Ankündigen und/oder Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigen Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinne) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist, insbesondere ab sofort das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes, wie insbesondere Kriminalromane für Kinder, Skate-Bikes und Friedensquartette, ausgespielt werden, wenn angekündigt wird, daß die Gewinner in einer künftigen Ausgabe der ***** Zeitung veröffentlicht werden, oder wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß weitere Gewinnspiele in künftigen Ausgaben der ***** Zeitung veröffentlicht werden.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.11.1992, 10 E 11434/92-1, wurde auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Durchsetzung dieses Anspruchs, jedoch nur wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt (§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG [idF Wettbewerbs-DeregulierungsG 1992]), die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt. Zur Einschränkung des Exekutionsantrags gegenüber dem Exekutionstitel brachte die betreibende Partei vor, der Exekutionstitel sei durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG nicht beseitigt worden, habe aber inhaltlich insofern eine Einschränkung erfahren, als jetzt nach § 9 a Abs 2 Z 8 UWG idF des Wettbewerbs-DeregulierungsG das Zugabenverbot des § 9 a Abs 1 UWG nicht mehr anzuwenden sei, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) bestehe, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 nicht überschreitet. Wenn hingegen der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreite, sei der Exekutionstitel weiter wirksam.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.11.1992, 10 E 11434/92-1, wurde auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Durchsetzung dieses Anspruchs, jedoch nur wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt (Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG [idF Wettbewerbs-DeregulierungsG 1992]), die Exekution gemäß Paragraph 355, EO bewilligt. Zur Einschränkung des Exekutionsantrags gegenüber dem Exekutionstitel brachte die betreibende Partei vor, der Exekutionstitel sei durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG nicht beseitigt worden, habe aber inhaltlich insofern eine Einschränkung erfahren, als jetzt nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG in der Fassung des Wettbewerbs-DeregulierungsG das Zugabenverbot des Paragraph 9, a Absatz eins, UWG nicht mehr anzuwenden sei, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) bestehe, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 nicht überschreitet. Wenn hingegen der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreite, sei der Exekutionstitel weiter wirksam.
Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der Verpflichteten am 28.11.1992 zugestellt. Dem dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.10.1993 (ON 124) nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei stellte in der Folge 48 Strafanträge (betreffend K*****-Joker), die nicht Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes sind.
Erstmals mit dem am 11.10.1993 verfaßten und zur Post gegebenen Strafantrag ON 102 wird ein Verstoß gegen den Exekutionstitel durch das K*****-Banknotenspiel behauptet. Die betreibende Partei brachte vor, die Verpflichtete habe am 8., 9., 10. und 11.10.1993 jeweils in der N*****-Zeitung laut Beilagen ./1, 2, 3 und 4 ein K*****-Banknotenspiel angekündigt und am jeweils selben Tag auch durchgeführt, bei dem der Erhalt von Preisen nicht unbedeutenden Wertes, nämlich S 100.000 für einen Glückshunderter und S 10.000 für 15 Glückszwanziger, von einem Zufall, nämlich dem Besitz eines Geldscheines mit einer veröffentlichten Nummer, abhängig ist, wobei durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt wurde und wird, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der N*****-Zeitung fortgesetzt wird oder zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Ausgaben der N*****-Zeitung enthalten jeweils im Blattinneren folgende halbseitige Ankündigungen:
"K***** Banknoten Spiel - 10.000 Schilling für jeden Glückszwanziger [es folgen 15 Nummern von Geldscheinen] - Superchance S 100.000 für diesen Glückshunderter [es folgt eine Nummer eines Geldscheines] - Vergleichen Sie die abgedruckten Glücksnummern mit den Nummern auf Ihren 20- und 100 Schillingscheinen. Stimmt eine Glücksnummer in allen Ziffern und Buchstaben völlig überein, rufen Sie noch heute unser Glückstelefon an: [es folgt eine Telefonnummer mit Angabe einer bestimmten Zeit] Verstehen Sie bitte, daß wir Gewinnanmeldungen nur in dieser Zeit entgegennehmen können" Weiters werden in den Ausgaben vom 8., 9. und 10.10.1993 die Bedingungen dieses K*****-Banknotenspiels erklärt.
Jeweils unter Bezugnahme auf die bereits vorher in den vorangegangenen Strafanträgen behaupteten Verstöße brachte die betreibende Partei in der Folge weitere Strafanträge ein, in denen jeweils ein gleichartiger Verstoß am Tag der Verfassung des Strafantrags behauptet wurde: ON 103 vom 12.10.1993, ON 104 vom 13.10.1993, ON 106 vom 15.10.1993, ON 107 vom 16.10.1993, ON 108 vom 17.10.1993, ON 109 vom 18.10.1993, ON 110 vom 19.10.1993, ON 111 vom 20.10.1993, ON 112 vom 21.10.1993, ON 113 vom 22.10.1993, ON 114 vom 23.10.1993, ON 115 vom 24.10.1993, ON 117 vom 26.10.1993, ON 118 vom 27.10.1993, ON 119 vom 28.10.1993, ON 120 vom 29.10.1993, ON 121 vom 30.10.1993, ON 122 vom 31.10.1993. Diesen Strafanträgen waren jeweils die entsprechenden Ankündigungen des K*****-Banknotenspiels angeschlossen.
In dem Strafantrag ON 105 vom 14.10.1993 brachte die betreibende Partei vor, die Verpflichtete habe nun auch am 14.10.1993, diesmal durch einen Bericht über Gewinner, der sich in die täglichen Veröffentlichungen einfüge und beim Leser den Eindruck weiterer Spiele in künftigen Ausgaben erwecke, in derselben Aufmachung und mit demselben Logo, wie schon zuvor am 8., 9., 10., 11., 12. und 13.10.1993 jeweils in der N*****-Zeitung ein K*****-Banknotenspiel angekündigt, bei dem der Erhalt von Preisen nicht unbedeutenden Wertes, nämlich S 100.000 für einen Glückshunderter und S 10.000 für 15 Glückszwanziger, von einem Zufall, nämlich dem Besitz eines Geldscheines mit einer veröffentlichten Nummer, abhängig ist, wobei durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt wurde und wird, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der N*****-Zeitung fortgesetzt wird und zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist. Diesem Strafantrag war die entsprechende Ausgabe der K*****-Zeitung angeschlossen, die einen halbseitigen Bericht über Gewinner im Banknoten-Spiel mit der graphisch wie in den anderen Ausgaben gestalteten Überschrift K***** Banknoten-Spiel enthält.
Den Strafanträgen ON 116 vom 25.10.1993 und ON 123 vom 3.11.1993 sind ebenfalls Ausgaben mit derartigen Berichten angeschlossen.
Mit Beschlüssen vom 29.11.1993 verhängte das Erstgericht für diese Zuwiderhandlungen antragsgemäß jeweils Geldstrafen von S 80.000.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten Folge und änderte diese Beschlüsse dahin ab, daß die Anträge der betreibenden Partei ON 102 bis 123, über die Verpflichtete wegen Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung jeweils eine Geldstrafe von S 80.000 zu verhängen, abgewiesen wurden. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, das Exekutionsgericht habe bei der Entscheidung über den Strafantrag zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels oder gegen dasjenige der inhaltsgleichen Exekutionsbewilligung vorliege. Enthalte die Exekutionsbewilligung eine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Exekutionstitel, sei das Zuwiderhandeln an der Exekutionsbewilligung zu messen. Hier habe die Verpflichtete sowohl nach dem Inhalt des Titels als auch nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen zu unterlassen, wenn dabei der Eindruck erweckt werde, daß zur Teilnahme der Erwerb der Zeitung notwendig oder förderlich ist. Aufgrund der mit den Strafanträgen vorgelegten Belegexemplare ergebe sich, daß weder aufgrund der Teilnahmebedingungen noch aufgrund der Art der Ankündigung der Erwerb eines weiteren Exemplares zur Teilnahme am Gewinnspiel notwendig sei. Weder auf dem Titelblatt der Zeitschrift noch in anderen Druckschriften werde darauf hingewiesen, daß von der K***** Zeitung ein Gewinnspiel veranstaltet werde. Die Personen, welche die Zeitung erwerben und erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, hätten somit keinen Anlaß, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare der Zeitung zu kaufen. Daß nach den Behauptungen in den Strafanträgen durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt werde, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der Zeitung fortgesetzt werde, bedeute keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels. Danach sei allein maßgeblich, daß durch die "Teilnahmebedingungen" oder die "Art der Ankündigung" in der einzelnen Ausgabe der Zeitung psychischer Kaufzwang ausgeübt werde. Es werde nur ein Gewinnspiel veranstaltet, ohne daß es für den Leser einen Anhaltspunkt für eine Fortsetzung dieses Spiels gebe. So werde weder angekündigt, daß die Gewinner in einer künftigen Ausgabe der Zeitung veröffentlicht werden noch werde darauf hingewiesen, daß weitere Gewinnspiele in künftigen Ausgaben veranstaltet werden. Schon aus diesem Grund stelle das beanstandete K*****-Banknotenspiel keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Dazu komme, daß die Exekutionsbewilligung gegenüber dem Exekutionstitel eine Einschränkung erfahren habe. Die Exekution sei ausdrücklich nur für den Fall beantragt und bewilligt worden, daß der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt (§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG). Obwohl der Exekutionstitel keine solche Einschränkung enthalte, sei der Exekutionsantrag dahin zu verstehen, daß die betreibende Partei wegen eines Verhaltens, auf das diese Voraussetzung nicht zutreffe, nicht Exekution führen wolle. Die betreibende Partei habe nicht behauptet, daß der Gesamtwert der pro abgeschlossenem Gewinnspiel ausgespielten Preise S 300.000 übersteige; dies ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Belegexemplaren. Auch insofern liege kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor.Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten Folge und änderte diese Beschlüsse dahin ab, daß die Anträge der betreibenden Partei ON 102 bis 123, über die Verpflichtete wegen Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung jeweils eine Geldstrafe von S 80.000 zu verhängen, abgewiesen wurden. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, das Exekutionsgericht habe bei der Entscheidung über den Strafantrag zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels oder gegen dasjenige der inhaltsgleichen Exekutionsbewilligung vorliege. Enthalte die Exekutionsbewilligung eine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Exekutionstitel, sei das Zuwiderhandeln an der Exekutionsbewilligung zu messen. Hier habe die Verpflichtete sowohl nach dem Inhalt des Titels als auch nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen zu unterlassen, wenn dabei der Eindruck erweckt werde, daß zur Teilnahme der Erwerb der Zeitung notwendig oder förderlich ist. Aufgrund der mit den Strafanträgen vorgelegten Belegexemplare ergebe sich, daß weder aufgrund der Teilnahmebedingungen noch aufgrund der Art der Ankündigung der Erwerb eines weiteren Exemplares zur Teilnahme am Gewinnspiel notwendig sei. Weder auf dem Titelblatt der Zeitschrift noch in anderen Druckschriften werde darauf hingewiesen, daß von der K***** Zeitung ein Gewinnspiel veranstaltet werde. Die Personen, welche die Zeitung erwerben und erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, hätten somit keinen Anlaß, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare der Zeitung zu kaufen. Daß nach den Behauptungen in den Strafanträgen durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt werde, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der Zeitung fortgesetzt werde, bedeute keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels. Danach sei allein maßgeblich, daß durch die "Teilnahmebedingungen" oder die "Art der Ankündigung" in der einzelnen Ausgabe der Zeitung psychischer Kaufzwang ausgeübt werde. Es werde nur ein Gewinnspiel veranstaltet, ohne daß es für den Leser einen Anhaltspunkt für eine Fortsetzung dieses Spiels gebe. So werde weder angekündigt, daß die Gewinner in einer künftigen Ausgabe der Zeitung veröffentlicht werden noch werde darauf hingewiesen, daß weitere Gewinnspiele in künftigen Ausgaben veranstaltet werden. Schon aus diesem Grund stelle das beanstandete K*****-Banknotenspiel keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Dazu komme, daß die Exekutionsbewilligung gegenüber dem Exekutionstitel eine Einschränkung erfahren habe. Die Exekution sei ausdrücklich nur für den Fall beantragt und bewilligt worden, daß der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt (Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG). Obwohl der Exekutionstitel keine solche Einschränkung enthalte, sei der Exekutionsantrag dahin zu verstehen, daß die betreibende Partei wegen eines Verhaltens, auf das diese Voraussetzung nicht zutreffe, nicht Exekution führen wolle. Die betreibende Partei habe nicht behauptet, daß der Gesamtwert der pro abgeschlossenem Gewinnspiel ausgespielten Preise S 300.000 übersteige; dies ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Belegexemplaren. Auch insofern liege kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insbesondere dazu, ob durch die Änderung der Gesetzeslage durch die UWG-Novelle 1993 das Zuwiderhandeln in weiteren Anträgen ausschließlich am Exekutionstitel oder an der eingeschränkten Exekutionsbewilligung zu messen sei, fehle.