Soweit die verpflichtete Partei als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, im Exekutionsverfahren sei ihr rechtliches Gehör (Art 6 MRK) verletzt worden, macht sie damit keinen in § 36 EO normierten Impugnationsgrund geltend. Als Klagetatbestände kommen nur Sachverhalte in Betracht, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren bzw bei mangelfreiem erstgerichtlichem Verfahren hätten ermittelt werden müssen. Dem trägt das Gesetz auch mit der Einschränkung des vorletzten Halbsatzes des § 36 Abs 1 EO Rechnung, wonach eine Impugnationsklage nur zulässig ist, wenn die vom Verpflichteten beabsichtigte Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden kann (Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 8).Soweit die verpflichtete Partei als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, im Exekutionsverfahren sei ihr rechtliches Gehör (Artikel 6, MRK) verletzt worden, macht sie damit keinen in Paragraph 36, EO normierten Impugnationsgrund geltend. Als Klagetatbestände kommen nur Sachverhalte in Betracht, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren bzw bei mangelfreiem erstgerichtlichem Verfahren hätten ermittelt werden müssen. Dem trägt das Gesetz auch mit der Einschränkung des vorletzten Halbsatzes des Paragraph 36, Absatz eins, EO Rechnung, wonach eine Impugnationsklage nur zulässig ist, wenn die vom Verpflichteten beabsichtigte Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden kann (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 36, Rz 8).
Auch bei einer - im Übrigen nicht zwingend vorgeschriebenen (SZ 68/151, SZ 72/194, je mwN; RIS-Justiz RS0004533) - Einvernahme des Verpflichteten nach § 358 EO ist die Frage, ob der Verpflichtete gegen den Titel verstoßen habe, nicht Gegenstand (3 Ob 92/98w; RIS-Justiz RS0004522; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 358 Rz 5 ff mwN), ebensowenig dient sie dazu, Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen (RIS-Justiz RS0004536). Jedenfalls in jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Höhe der Strafe nach § 355 EO Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird von der Rsp ohnehin eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Rekursverfahren anerkannt (SZ 68/151; 3 Ob 106/03i u.a.; RIS-Justiz RS0085144, RS0110233; Jakusch aaO § 65 Rz 34; Höllwerth aaO Rz 4).Auch bei einer - im Übrigen nicht zwingend vorgeschriebenen (SZ 68/151, SZ 72/194, je mwN; RIS-Justiz RS0004533) - Einvernahme des Verpflichteten nach Paragraph 358, EO ist die Frage, ob der Verpflichtete gegen den Titel verstoßen habe, nicht Gegenstand (3 Ob 92/98w; RIS-Justiz RS0004522; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 358, Rz 5 ff mwN), ebensowenig dient sie dazu, Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen (RIS-Justiz RS0004536). Jedenfalls in jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Höhe der Strafe nach Paragraph 355, EO Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird von der Rsp ohnehin eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Rekursverfahren anerkannt (SZ 68/151; 3 Ob 106/03i u.a.; RIS-Justiz RS0085144, RS0110233; Jakusch aaO Paragraph 65, Rz 34; Höllwerth aaO Rz 4).
Darüber hinaus wird auch zur Titelwidrigkeit und Anwendung des § 9a UWG keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Darüber hinaus wird auch zur Titelwidrigkeit und Anwendung des Paragraph 9 a, UWG keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).