Rechtssatz RS0004536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004536
Geschäftszahl
1Ob577/51; 3Ob27/61; 3Ob98/66; 3Ob106/03i; 3Ob26/05b; 3Ob30/05s
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Rechtssatz
Die im § 358 EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen, sondern sich nur auf die Frage der Durchführung der Exekution beschränken, weil die Exekutionsführung nach §§ 353 bis 357 EO unter Umständen gewisse Schwierigkeiten bietet. Die im Paragraph 358, EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen, sondern sich nur auf die Frage der Durchführung der Exekution beschränken, weil die Exekutionsführung nach Paragraphen 353 bis 357 EO unter Umständen gewisse Schwierigkeiten bietet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 577/51
Entscheidungstext OGH 06.09.1951 1 Ob 577/51
- 3 Ob 27/61
Entscheidungstext OGH 01.03.1961 3 Ob 27/61
- 3 Ob 98/66
Entscheidungstext OGH 21.09.1966 3 Ob 98/66
- 3 Ob 106/03i
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 106/03i
nur: Die im § 358 EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen. (T1)
- 3 Ob 26/05b
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 26/05b
nur T1
- 3 Ob 30/05s
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 30/05s
Auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete kann dabei nicht geltend machen, er habe dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004536
Dokumentnummer
JJR_19510906_OGH0002_0010OB00577_5100000_001