Die betreibende Partei releviert ein Abweichen des Rekursgerichts von der oberstgerichtlichen Rsp, insbesondere von der E 3 Ob 191/04s = SZ 2004/131. Das Rekursgericht habe mit der zu gering bemessenen Geldstrafe den repressiven Charakter der Strafe ebenso vernachlässigt wie den Umstand, dass gegen die verpflichtete Partei wegen sechs gleichartiger Verstöße im Jahr 2005 eine „Vorexekution" geführt worden sei. Zu Unrecht seien die fünf der Exekution zugrunde liegenden Handlungen der verpflichteten Partei nicht als hartnäckige, zielgerichtete Titelverstöße qualifiziert worden. Schließlich releviert die Rechtsmittelwerberin Wertungswidersprüche zu einer Vorentscheidung des Rekursgerichts in einem „Parallelverfahren" (AZ 15 E 51/08/06g des BG Donaustadt), in dem sich die Parteien mit vertauschten Rollen gegenüber gestanden seien. Dort habe das Rekursgericht bei ebenfalls fünf gleichartigen Verstößen eine Geldstrafe über die (hier) betreibende (dort verpflichtete) Partei von 30.000 EUR bestätigt, obwohl es auch dort um eine Erstverhängung gegangen und die betreibende Partei keineswegs wirtschaftlich so potent sei wie die verpflichtete Partei des vorliegenden Verfahrens.
Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
I. Vorauszuschicken ist Folgendes:römisch eins. Vorauszuschicken ist Folgendes:
1. Eine Abänderung der Rekursentscheidung in Richtung der Verhängung einer Höchststrafe von 100.000 EUR kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die betreibende Partei nur eine Geldstrafe von 30.000 EUR beantragt hat und gegen die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts nicht rekurrierte. Für die Verhängung einer höheren, den Antrag überschreitenden Strafe besteht aus noch zu erläuternden Gründen kein Anlass.
2. Die Revisionsrekurswerberin kann sich wegen des im Exekutionsverfahren bestehenden Neuerungsverbots zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts nicht auf die erstmalig im Revisionsrekurs behaupteten Umstände einer „Vorexekution" und eines „Parallelverfahrens" berufen. Umstände, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind und die nicht aktenkundig sind, hat der betreibende Gläubiger schon im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0013517). Dort hat die betreibende Partei zur Strafbemessung aber nur ausgeführt, dass eine Geldstrafe von 30.000 EUR unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Größe und Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei angemessen sei und jedenfalls zu berücksichtigen sei, dass die verpflichtete Partei über das gesamte Jahr 2006 „gezielt und planmäßig dem Unterlassungsvergleich vom 19. 2. 2003 zuwidergehandelt habe". Konkret vorgebracht wurden jedoch nur die fünf im Exekutionsantrag angeführten Handlungen der verpflichteten Partei, sodass auch nur diese die Beurteilungsgrundlage zur Frage bilden können, ob der verpflichteten Partei schon innerhalb der ersten Vollzugsstufe ein hartnäckiger Titelverstoß anzulasten ist.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei - ein Unternehmen mit notorischen Jahresumsätzen im Bereich der Festnetztelefonie in Milliardenhöhe und Marktführer in Österreich - steht außer Streit.
3. Vorauszuschicken sind ferner die in stRsp vertretenen Grundsätze, dass Strafen zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten nicht nur Beugemittel sind, sondern neben dem willensbeugenden auch repressiven Charakter haben (3 Ob 156/00p; 3 Ob 191/04s, 192/04p = SZ 2004/131; RIS-Justiz RS0010057) und bei Anwendung von Zwangsmitteln das Gericht nur an die Grenzen des § 355 Abs 1 und 2 EO gebunden ist. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichts. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen (RIS-Justiz RS0004852). Es kann allerdings bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon bei der Erstverhängung einer Strafe die gesetzliche Höchststrafe gerechtfertigt sein (3 Ob 22, 1032/91 = SZ 64/72).3. Vorauszuschicken sind ferner die in stRsp vertretenen Grundsätze, dass Strafen zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten nicht nur Beugemittel sind, sondern neben dem willensbeugenden auch repressiven Charakter haben (3 Ob 156/00p; 3 Ob 191/04s, 192/04p = SZ 2004/131; RIS-Justiz RS0010057) und bei Anwendung von Zwangsmitteln das Gericht nur an die Grenzen des Paragraph 355, Absatz eins und 2 EO gebunden ist. Innerhalb dieser Grenzen unterliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen dem zweckgebundenen Ermessen des Vollzugsgerichts. Es entspricht dem Zweck der Beugemittel, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen (RIS-Justiz RS0004852). Es kann allerdings bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon bei der Erstverhängung einer Strafe die gesetzliche Höchststrafe gerechtfertigt sein (3 Ob 22, 1032/91 = SZ 64/72).
II. Mit seiner Reduktion der Geldstrafe auf 10.000 EUR steht das Rekursgericht aus folgenden Gründen nicht im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen:römisch zwei. Mit seiner Reduktion der Geldstrafe auf 10.000 EUR steht das Rekursgericht aus folgenden Gründen nicht im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen:
1. Gemäß § 355 Abs 1 EO idF der EO-Novelle 2000, BGBl I 59, ist die Geldstrafe nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. Der Strafrahmen des § 359 Abs 1 EO wurde mit der EO-Novelle 2000 von 80.000 S auf 100.000 EUR erhöht. Die gesetzgeberische Absicht geht nicht nur aus der deutlichen Erhöhung der Höchststrafe, sondern auch aus den in der E SZ 2004/131 zitierten Gesetzesmaterialien (RV 93 BlgNR 21. GP, 57) hervor. Der Novellengesetzgeber erachtete offenkundig die in der Praxis verhängten Geldstrafen, insbesondere der Erststrafen, als viel zu gering, um den Beugezweck in angemessen kurzer Frist erfüllen zu können.1. Gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 59, ist die Geldstrafe nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. Der Strafrahmen des Paragraph 359, Absatz eins, EO wurde mit der EO-Novelle 2000 von 80.000 S auf 100.000 EUR erhöht. Die gesetzgeberische Absicht geht nicht nur aus der deutlichen Erhöhung der Höchststrafe, sondern auch aus den in der E SZ 2004/131 zitierten Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 93 BlgNR 21. GP, 57) hervor. Der Novellengesetzgeber erachtete offenkundig die in der Praxis verhängten Geldstrafen, insbesondere der Erststrafen, als viel zu gering, um den Beugezweck in angemessen kurzer Frist erfüllen zu können.
2. Ein für die Strafhöhe maßgebliches Bemessungskriterium des § 355 Abs 1 EO ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. In der schon zitierten E SZ 2004/131 wurde eine Erststrafe von 15.000 EUR gemessen am Strafrahmen des § 359 Abs 1 EO im Fall eines wirtschaftlich potenten Verpflichteten als „noch keine hohe Geldstrafe" bezeichnet. In den E SZ 64/72 und 3 Ob 2433/96g wurden jeweils 40.000 S, dies entsprach 50 % der damals zulässigen Höchststrafe, jeweils als Erststrafe verhängt. Ein Begründungselement war (insbesondere in der zweiten zitierten Entscheidung) der Hinweis auf die bejahte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich potenten Verpflichteten.2. Ein für die Strafhöhe maßgebliches Bemessungskriterium des Paragraph 355, Absatz eins, EO ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. In der schon zitierten E SZ 2004/131 wurde eine Erststrafe von 15.000 EUR gemessen am Strafrahmen des Paragraph 359, Absatz eins, EO im Fall eines wirtschaftlich potenten Verpflichteten als „noch keine hohe Geldstrafe" bezeichnet. In den E SZ 64/72 und 3 Ob 2433/96g wurden jeweils 40.000 S, dies entsprach 50 % der damals zulässigen Höchststrafe, jeweils als Erststrafe verhängt. Ein Begründungselement war (insbesondere in der zweiten zitierten Entscheidung) der Hinweis auf die bejahte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich potenten Verpflichteten.
3. Dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonders hoher Stellenwert bei der Festsetzung der Strafhöhe zukommt, insbesondere wenn es um Extremfälle geht, nämlich einerseits um wirtschaftlich besonders schwache oder aber besonders starke verpflichtete Parteien, ergibt sich schon aus dem Beugezweck, sie mit Geldstrafen von Titelverstößen abzuhalten. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als 100.000 EUR wird beispielsweise der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, bei einem Unternehmen mit Umsätzen in Milliardenhöhe und einem entsprechenden Unternehmenswert, wie dies unstrittig und notorischerweise auf die hier zu beurteilende verpflichtete Partei zutrifft, könnte allenfalls auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Erststrafe mit der Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe festgesetzt werden (vgl dazu nochmals 3 Ob 2433/96g), weil nur eine entsprechend hohe Geldstrafe bei einem Großunternehmen als Druckmittel wahrgenommen und spürbar wird.3. Dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonders hoher Stellenwert bei der Festsetzung der Strafhöhe zukommt, insbesondere wenn es um Extremfälle geht, nämlich einerseits um wirtschaftlich besonders schwache oder aber besonders starke verpflichtete Parteien, ergibt sich schon aus dem Beugezweck, sie mit Geldstrafen von Titelverstößen abzuhalten. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als 100.000 EUR wird beispielsweise der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, bei einem Unternehmen mit Umsätzen in Milliardenhöhe und einem entsprechenden Unternehmenswert, wie dies unstrittig und notorischerweise auf die hier zu beurteilende verpflichtete Partei zutrifft, könnte allenfalls auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Erststrafe mit der Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe festgesetzt werden vergleiche dazu nochmals 3 Ob 2433/96g), weil nur eine entsprechend hohe Geldstrafe bei einem Großunternehmen als Druckmittel wahrgenommen und spürbar wird.
4. Die betreibende Gläubigerin ist ihrer Behauptungs- und Bescheinigungslast über die für die Strafhöhe bedeutsamen Umstände (RIS-Justiz RS0013517) mit den Hinweisen auf die fünfmaligen Verstöße gegen den Exekutionstitel und die wirtschaftliche Potenz der verpflichteten Partei nachgekommen. Allein diese Umstände rechtfertigten die beantragte und von der Erstrichterin verhängte Erststrafe von 30.000 EUR, selbst wenn man die Ansicht des Rekursgerichts teilte, dass aus den fünf Verstößen von März bis August 2006 noch nicht ein zielgerichtetes, planmäßiges Handeln der verpflichteten Partei ableitbar wäre. Der entsprechenden Behauptung der betreibenden Partei ist die verpflichtete Partei nur mit der Behauptung entgegengetreten, keine Verstöße gegen den Exekutionstitel begangen zu haben. Insofern könnte also auch die Ansicht vertreten werden, die betreibende Partei habe ein zielgerichtetes Vorgehen der verpflichteten Partei bescheinigt. Entscheidend ist hier aber ohnehin der schon erläuterte Bemessungsfaktor der wirtschaftlichen Potenz der verpflichteten Partei.
III. Es fiel in die Behauptungs- und Beweislast der verpflichteten Partei - die für eine geringere Strafe sprechenden Umstände ins Treffen zu führen:römisch drei. Es fiel in die Behauptungs- und Beweislast der verpflichteten Partei - die für eine geringere Strafe sprechenden Umstände ins Treffen zu führen:
Sie begnügte sich in ihrer Äußerung zum Exekutionsantrag damit, die Titelverstöße in Abrede zu stellen, ohne zur beantragten Strafhöhe Stellung zu nehmen (ON 3). Für die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO genügen die Sachverhaltsbehauptungen der betreibenden Partei. Die Behauptung des Verpflichteten, nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen zu haben, kann nur im Impugnationsprozess (§ 36 Abs 1 Z 1 EO) geprüft werden, gleichfalls die Behauptung, den Verpflichteten treffe an den Exekutionsverstößen kein Verschulden (RIS-Justiz RS0107694). Es oblag also der verpflichteten Partei, schon in ihrer Äußerung im Verfahren erster Instanz zur Strafhöhe Stellung zu nehmen. Erst in ihrem Rekurs an das Rekursgericht bestritt sie bloß allgemein einen „gezielten bzw. planmäßigen Verstoß gegen den Exekutionstitel und ein Verschulden" im Falle eines tatsächlichen Zuwiderhandelns. Abgesehen von den fehlenden konkreten Sachverhaltsbehauptungen hätte die verpflichtete Partei zur Strafhöhe wegen des im Exekutionsverfahren herrschenden Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0002371) im Rekursverfahren nichts mehr vorbringen können. Ein neues Sachverhaltsvorbringen im Rekursverfahren, etwa zur fehlenden Leistungsfähigkeit, ist dem Verpflichteten nur gestattet, wenn ihm im Verfahren erster Instanz keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (3 Ob 259/06v u.a.; RIS-Justiz RS0110233). Damit bestand aus den erläuterten Gründen für das Rekursgericht kein Anlass, die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Dessen Beschluss war daher wiederherzustellen.Sie begnügte sich in ihrer Äußerung zum Exekutionsantrag damit, die Titelverstöße in Abrede zu stellen, ohne zur beantragten Strafhöhe Stellung zu nehmen (ON 3). Für die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO genügen die Sachverhaltsbehauptungen der betreibenden Partei. Die Behauptung des Verpflichteten, nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen zu haben, kann nur im Impugnationsprozess (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO) geprüft werden, gleichfalls die Behauptung, den Verpflichteten treffe an den Exekutionsverstößen kein Verschulden (RIS-Justiz RS0107694). Es oblag also der verpflichteten Partei, schon in ihrer Äußerung im Verfahren erster Instanz zur Strafhöhe Stellung zu nehmen. Erst in ihrem Rekurs an das Rekursgericht bestritt sie bloß allgemein einen „gezielten bzw. planmäßigen Verstoß gegen den Exekutionstitel und ein Verschulden" im Falle eines tatsächlichen Zuwiderhandelns. Abgesehen von den fehlenden konkreten Sachverhaltsbehauptungen hätte die verpflichtete Partei zur Strafhöhe wegen des im Exekutionsverfahren herrschenden Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0002371) im Rekursverfahren nichts mehr vorbringen können. Ein neues Sachverhaltsvorbringen im Rekursverfahren, etwa zur fehlenden Leistungsfähigkeit, ist dem Verpflichteten nur gestattet, wenn ihm im Verfahren erster Instanz keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (3 Ob 259/06v u.a.; RIS-Justiz RS0110233). Damit bestand aus den erläuterten Gründen für das Rekursgericht kein Anlass, die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Dessen Beschluss war daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Kostenbemessungsgrundlage ist der Betrag, um den die Geldstrafe erhöht wurde (RIS-Justiz RS0113233).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Kostenbemessungsgrundlage ist der Betrag, um den die Geldstrafe erhöht wurde (RIS-Justiz RS0113233).