Zu I.:Zu römisch eins.:
1. Vorbringen der Rechtsmittelwerberin
1. 1. Die verpflichtete Partei, die vor der iVm der Exekutionsbewilligung erster Instanz verhängten Geldstrafe von 25.000 EUR nicht gehört wurde, bezeichnete die Strafe in ihrem Rekurs als "dramatisch" überhöht. Die Bestrafung bezwecke an sich nicht die Abschöpfung eines "'Bereicherungsgewinns'", die verpflichtete Partei habe in der betroffenen Filiale in den letzten Jahren aber ohnehin nur Verluste erwirtschaftet. Mittels einer "Aktion", wie sie der Exekutionsbewilligung zugrunde liege, ließen sich überdies keine "Zusatzumsätze oder gar 'Zusatzgewinne'" in Höhe der verhängten Geldstrafe erzielen. Maßgebend für die Ausmessung der Geldstrafe seien die Parameter nach § 355 Abs 1 EO. Der behauptete Titelverstoß betreffe nur eine von insgesamt 35 Filialen des Unternehmens. Diese Betriebsstätte habe für sich gesehen keine besondere wirtschaftliche Bedeutung. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei sei maßgebend, dass sie "ein Schuhhandelsunternehmen" betreibe, dem "im oberen Preis- und Marktsegment eine relativ starke Stellung" zukomme. Gerade dieses Segment sei allerdings in der vom Strafantrag betroffenen Filiale "praktisch nicht vertreten". Dort würden "nur noch relativ billige Schuhe verkauft". Der Schuhhandel sei zudem "seit Jahren 'außer Tritt'". Die Umsätze seien seit langem rückläufig, die Schuhhändler müssten "überwiegend - zT hohe Verluste hinnehmen". "Stiefelkönig" sei "wegen der erlittenen Verluste von der BAWAG übernommen" worden, die "Eigentümerfamilien" seien aus dem Unternehmen ausgeschieden. Auch die triste allgemeine Lage des Schuhhandels rechtfertige "höchstens" eine Strafe von 500 EUR.1. 1. Die verpflichtete Partei, die vor der in Verbindung mit der Exekutionsbewilligung erster Instanz verhängten Geldstrafe von 25.000 EUR nicht gehört wurde, bezeichnete die Strafe in ihrem Rekurs als "dramatisch" überhöht. Die Bestrafung bezwecke an sich nicht die Abschöpfung eines "'Bereicherungsgewinns'", die verpflichtete Partei habe in der betroffenen Filiale in den letzten Jahren aber ohnehin nur Verluste erwirtschaftet. Mittels einer "Aktion", wie sie der Exekutionsbewilligung zugrunde liege, ließen sich überdies keine "Zusatzumsätze oder gar 'Zusatzgewinne'" in Höhe der verhängten Geldstrafe erzielen. Maßgebend für die Ausmessung der Geldstrafe seien die Parameter nach Paragraph 355, Absatz eins, EO. Der behauptete Titelverstoß betreffe nur eine von insgesamt 35 Filialen des Unternehmens. Diese Betriebsstätte habe für sich gesehen keine besondere wirtschaftliche Bedeutung. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei sei maßgebend, dass sie "ein Schuhhandelsunternehmen" betreibe, dem "im oberen Preis- und Marktsegment eine relativ starke Stellung" zukomme. Gerade dieses Segment sei allerdings in der vom Strafantrag betroffenen Filiale "praktisch nicht vertreten". Dort würden "nur noch relativ billige Schuhe verkauft". Der Schuhhandel sei zudem "seit Jahren 'außer Tritt'". Die Umsätze seien seit langem rückläufig, die Schuhhändler müssten "überwiegend - zT hohe Verluste hinnehmen". "Stiefelkönig" sei "wegen der erlittenen Verluste von der BAWAG übernommen" worden, die "Eigentümerfamilien" seien aus dem Unternehmen ausgeschieden. Auch die triste allgemeine Lage des Schuhhandels rechtfertige "höchstens" eine Strafe von 500 EUR.
Zur Bescheinigung "für alle Unternehmensdaten in diesem Rekurs" sowie aller weiteren, Fragen der Strafbemessung betreffenden Behauptungen berief sich die verpflichtete Partei auf die Vernehmung ihres Geschäftsführers als Auskunftsperson. Im Übrigen legte sie Urkunden als Bescheinigungsmittel vor, die für den österreichischen Schuhhandel - demnach nicht konkret für das Unternehmen der verpflichteten Partei - einen Umsatzrückgang 2002 belegen sollen und nach denen überdies auch 2003 ein weiterer Umsatzrückgang zu erwarten gewesen sei.
1. 2. Im Revisionsrekurs wird als Verfahrensmangel gerügt, dass das Rekursgericht den Geschäftsführer der verpflichteten Partei zu den behaupteten Umsatz- und Verlustdaten der betroffenen Filiale nicht als Auskunftsperson vernommen habe. Deshalb bestehe keine "Grundlage für die Annahme, der 'wirtschaftliche Nutzen' des ersten Titelverstoßes, also der durch die beanstandete Aktion zusätzlich erzielte Gewinn (Deckungsbeitrag), hätte auch nur annähernd 15.000 EUR betragen". Eine Geldstrafe von 15.000 EUR für das erste Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel "rund zwei Jahre nach dem Sachverhalt, der zum Exekutionstitel" geführt habe, sei jedenfalls überhöht. Vor der EO-Novelle 2000 habe die Höchststrafe bloß 80.000 S betragen und sei nur "bei hartnäckigen, mehrfachen Verstößen gegen einen Exekutionstitel durch ein wirtschaftlich potentes Unternehmen verhängt" worden. Im Übrigen beruft sich die verpflichtete Partei im Revisionsrekurs neuerlich ganz allgemein darauf, der Schuhhandel in Österreich sei "seit Jahren 'außer Tritt', die Schuhhändler müssten "seit langem überwiegend - zT hohe - Verluste hinnehmen.
2. Bemessung der Geldstrafe
2. 1. Gemäß § 355 Abs 1 EO idF EO-Novelle 2000 BGBl I 59 ist die Geldstrafe nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In den Gesetzesmaterialien (RV 93 BlgNR 21. GP 57) finden sich insoweit folgende Erläuterungen:2. 1. Gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO in der Fassung EO-Novelle 2000 Bundesgesetzblatt römisch eins 59 ist die Geldstrafe nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 93 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 57) finden sich insoweit folgende Erläuterungen:
".... Abs. 1 dritter Satz trifft Regelungen über die Bemessung der Beugestrafen. Im Hinblick auf die Änderung des § 359, wonach die mögliche Höchstgrenze für Geldstrafen beträchtlich erhöht wird, wird in Zukunft bei der Bemessung der Strafen (insbesondere der Geldstrafen) noch stärker als bisher (zu) differenzieren sein. Nach der Judikatur musste sich die Höhe der Beugestrafe auch an der wirtschaftlichen Leistungfähigkeit des Verpflichteten orientieren ... . Diese zutreffende Rechtsansicht wird nun ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Weiters wird nunmehr insbesondere in jenen Fällen, in denen mehrere Verpflichtete an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, bei der Strafbemessung das Ausmaß der jeweiligen Beteiligung zu berücksichtigen sein. Über den bzw. die 'Hauptverantwortlichen' werden entsprechend höhere Strafen zu verhängen sein, während bei den bloß untergeordnet Beteiligten mit verhältnismäßig geringfügigen Strafen das Auslangen zu finden sein wird. Diese Bestimmung wird insbesondere in jenen Fällen Bedeutung haben, in denen sich aus der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Zuwiderhandelnden (etwa im Medienbereich) zwangsläufig mehrere Verpflichtete ergeben."".... Absatz eins, dritter Satz trifft Regelungen über die Bemessung der Beugestrafen. Im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 359,, wonach die mögliche Höchstgrenze für Geldstrafen beträchtlich erhöht wird, wird in Zukunft bei der Bemessung der Strafen (insbesondere der Geldstrafen) noch stärker als bisher (zu) differenzieren sein. Nach der Judikatur musste sich die Höhe der Beugestrafe auch an der wirtschaftlichen Leistungfähigkeit des Verpflichteten orientieren ... . Diese zutreffende Rechtsansicht wird nun ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Weiters wird nunmehr insbesondere in jenen Fällen, in denen mehrere Verpflichtete an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, bei der Strafbemessung das Ausmaß der jeweiligen Beteiligung zu berücksichtigen sein. Über den bzw. die 'Hauptverantwortlichen' werden entsprechend höhere Strafen zu verhängen sein, während bei den bloß untergeordnet Beteiligten mit verhältnismäßig geringfügigen Strafen das Auslangen zu finden sein wird. Diese Bestimmung wird insbesondere in jenen Fällen Bedeutung haben, in denen sich aus der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Zuwiderhandelnden (etwa im Medienbereich) zwangsläufig mehrere Verpflichtete ergeben."
Die Erhöhung des Strafrahmens gemäß § 359 Abs 1 EO idF EO-Novelle 2000 wurde in den Gesetzesmaterialien mit folgenden Erwägungen begründet:Die Erhöhung des Strafrahmens gemäß Paragraph 359, Absatz eins, EO in der Fassung EO-Novelle 2000 wurde in den Gesetzesmaterialien mit folgenden Erwägungen begründet:
"... Abs. 1 legt eine Höchstgrenze für die einzelne Geldstrafe fest. Diese darf derzeit den Betrag von 80 000 Schilling je Antrag nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag hat sich als nicht mehr zeitgemäß herausgestellt. Vor allem in Wettbewerbssachen kann der Exekutionstitel auf Unterlassung oft nicht ausreichend durchgesetzt werden, weil im Verhältnis zu den sich aus einem Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ergebenden Vorteilen der als Strafe für das Zuwiderhandeln zu verhängende Betrag viel zu gering ist und dessen Zahlung daher 'in Kauf genommen' wird. Der Betrag wird daher den heutigen Verhältnissen angepasst. Nach wie vor wird keine Untergrenze vorgesehen, um die Möglichkeiten des Gerichts, die im jeweiligen Einzelfall angemessene Höhe festzusetzen, nicht einzuschränken."... Absatz eins, legt eine Höchstgrenze für die einzelne Geldstrafe fest. Diese darf derzeit den Betrag von 80 000 Schilling je Antrag nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag hat sich als nicht mehr zeitgemäß herausgestellt. Vor allem in Wettbewerbssachen kann der Exekutionstitel auf Unterlassung oft nicht ausreichend durchgesetzt werden, weil im Verhältnis zu den sich aus einem Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ergebenden Vorteilen der als Strafe für das Zuwiderhandeln zu verhängende Betrag viel zu gering ist und dessen Zahlung daher 'in Kauf genommen' wird. Der Betrag wird daher den heutigen Verhältnissen angepasst. Nach wie vor wird keine Untergrenze vorgesehen, um die Möglichkeiten des Gerichts, die im jeweiligen Einzelfall angemessene Höhe festzusetzen, nicht einzuschränken.
Auch die Änderung in Abs. 2 dient dazu, die Exekution wirkungsvoller und effektiver zu machen. Die ältere Rechtsprechung hat vertreten, dass es sich bei der zu verhängenden Strafe um ein reines Beugemittel mit ausschließlichem Erzwingungscharakter und nicht um eine Vergeltungstrafe handelt ... . Mit der Entscheidung ecolex 1993, 686 hat die Rechtsprechung nunmehr auch den repressiven Charakter anerkannt ... . Ausgehend von dieser neueren Judikatur und einem Wunsch der Richterschaft folgend, soll eindeutig klargestellt werden, dass einmal verhängte Strafen nur dann rückforderbar bzw. nicht einzuheben sind, wenn die Strafe zu Unrecht verhängt wurde, weil zB die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen wurde. Bei einer bloßen Einstellung des Verfahrens, etwa nach § 39 Abs. 1 Z 6 kommt eine Rückforderung oder eine Nichteinhebung daher nicht mehr in Betracht. Die Gewissheit, dass bei einem Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Geldstrafe jedenfalls zu bezahlen ist und eine 'Einigung' mit dem betreibenden Gläubiger den Vollzug nicht hindert, soll im Zusammenhang mit der Erhöhung des Betrages, der verhängt werden kann, dazu führen, dass derartige Verstöße unterlassen werden."Auch die Änderung in Absatz 2, dient dazu, die Exekution wirkungsvoller und effektiver zu machen. Die ältere Rechtsprechung hat vertreten, dass es sich bei der zu verhängenden Strafe um ein reines Beugemittel mit ausschließlichem Erzwingungscharakter und nicht um eine Vergeltungstrafe handelt ... . Mit der Entscheidung ecolex 1993, 686 hat die Rechtsprechung nunmehr auch den repressiven Charakter anerkannt ... . Ausgehend von dieser neueren Judikatur und einem Wunsch der Richterschaft folgend, soll eindeutig klargestellt werden, dass einmal verhängte Strafen nur dann rückforderbar bzw. nicht einzuheben sind, wenn die Strafe zu Unrecht verhängt wurde, weil zB die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen wurde. Bei einer bloßen Einstellung des Verfahrens, etwa nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, kommt eine Rückforderung oder eine Nichteinhebung daher nicht mehr in Betracht. Die Gewissheit, dass bei einem Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Geldstrafe jedenfalls zu bezahlen ist und eine 'Einigung' mit dem betreibenden Gläubiger den Vollzug nicht hindert, soll im Zusammenhang mit der Erhöhung des Betrages, der verhängt werden kann, dazu führen, dass derartige Verstöße unterlassen werden."
Aus diesen Erläuterungen der Gesetz gewordenen Regierungsvorlage ist zunächst - entgegen der offenkundigen Ansicht der verpflichteten Partei - abzuleiten, dass aus der Höchststrafe vor Inkrafttreten der EO-Nov 2000 nicht abgeleitet werden kann, die Erststrafe für das Zuwiderhandeln gegen einen Exekutionstitel müsse auch nach Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 gering ausfallen, wurde doch die Novellierung des § 359 Abs 1 EO gerade damit begründet, dass die Strafe für ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel gemessen an den Vorteilen titelwidrigen Verhaltens viel zu gering gewesen und deren Zahlung daher - besonders in Wettbewerbssachen - "'in Kauf genommen'" worden sei. Dabei hatte der Gesetzgeber vor allem habituelles Zuwiderhandeln gegen Exekutionstitel im Medienbereich vor Augen (s im Einzelnen dazu 3 Ob 3/04v; 3 Ob 257/99m = SZ 72/153). Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage beruhen auf der erkennbaren Überzeugung, dass besonders im Medienbereich der aus einem titelwidrigen Verhalten zu lukrierende Vorteil die Strafhöhe überstiegen habe. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die zu verhängende Geldstrafe gleichsam mit der Abschöpfung des Gewinns aus titelwidrigem Verhalten zu begrenzen; andernfalls wäre die Strafe ihres - vom Gesetzgeber unmissverständlich gebilligten - willensbeugenden und repressiven Charakters (3 Ob 12/93 = SZ 66/74 = ecolex 1993, 686; s ferner Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 45; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 16) entkleidet.Aus diesen Erläuterungen der Gesetz gewordenen Regierungsvorlage ist zunächst - entgegen der offenkundigen Ansicht der verpflichteten Partei - abzuleiten, dass aus der Höchststrafe vor Inkrafttreten der EO-Nov 2000 nicht abgeleitet werden kann, die Erststrafe für das Zuwiderhandeln gegen einen Exekutionstitel müsse auch nach Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 gering ausfallen, wurde doch die Novellierung des Paragraph 359, Absatz eins, EO gerade damit begründet, dass die Strafe für ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel gemessen an den Vorteilen titelwidrigen Verhaltens viel zu gering gewesen und deren Zahlung daher - besonders in Wettbewerbssachen - "'in Kauf genommen'" worden sei. Dabei hatte der Gesetzgeber vor allem habituelles Zuwiderhandeln gegen Exekutionstitel im Medienbereich vor Augen (s im Einzelnen dazu 3 Ob 3/04v; 3 Ob 257/99m = SZ 72/153). Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage beruhen auf der erkennbaren Überzeugung, dass besonders im Medienbereich der aus einem titelwidrigen Verhalten zu lukrierende Vorteil die Strafhöhe überstiegen habe. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die zu verhängende Geldstrafe gleichsam mit der Abschöpfung des Gewinns aus titelwidrigem Verhalten zu begrenzen; andernfalls wäre die Strafe ihres - vom Gesetzgeber unmissverständlich gebilligten - willensbeugenden und repressiven Charakters (3 Ob 12/93 = SZ 66/74 = ecolex 1993, 686; s ferner Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 45; Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 16) entkleidet.
2. 2. In der Entscheidung 3 Ob 215/02t (EvBl 2003/77 = MR 2003, 82 [Rechberger] = RdW 2003, 435 = RZ 2003,19 = wbl 2003, 290 - s dazu ferner Klicka, Zum Umfang der Unterlassungsexekution nach § 355 EO - Aktuelle Abgrenzungsfragen zwischen Handlungs- und Unterlassungsexekution bei Beseitigungsansprüchen) führte der erkennende Senat als Argument für die Strafbemessung am Rand auch ins Treffen, der wirtschaftliche Nutzen titelwidrigen Verhaltens - dort eines kleineren Verlegers - sei "als eher gering zu veranschlagen". Daraus ist vor dem Hintergrund des bereits unter 2. 1. erörterten Strafzwecks nicht abzuleiten, es sei für die Strafbemessung entsprechend den - insoweit den Rekursgründen (arg: keine Abschöpfung des "Bereicherungsgewinns") widersprechenden - Ausführungen der verpflichteten Partei im Revisionsrekurs "der durch die beanstandete Aktion zusätzlich erzielte Gewinn" als "Deckungsbeitrag" maßgebend. Die verpflichtete Partei beruft sich als Stütze für diesen Standpunkt demnach zu Recht nicht auf die Entscheidung 3 Ob 215/02t, ist doch aus ihrem hier behandelten Inhalt nur abzuleiten, dass sich der wirtschaftliche Nutzen titelwidrigen Verhaltens im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei auf die Höhe von Geldstrafen auswirken kann. Sie wäre höher, wenn sich etwa der Unternehmergewinn des Titelschuldners infolge der Früchte titelwidrigen Verhaltens nicht unmaßgeblich erhöht hätte. Das kann auch die Verhängung einer hohen Geldstrafe - eine Strafe von 15.000 EUR ist gemessen am Strafrahmen des § 359 Abs 1 EO im Fall eines wirtschaftlich potenten Verpflichteten noch keine hohe Geldstrafe - tragen, und zwar ohne dass die den Unternehmergewinn erhöhenden Früchte titelwidrigen Verhaltens aus der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten "herausgerechnet" werden müssten. Hätte sich dagegen die Absicht des Unternehmers, aus titelwidrigem Verhalten Kapital zu schlagen, letztlich als wirtschaftlicher Fehlschlag erwiesen, so kann sich das auf die Strafbemessung nicht unmittelbar dahin auswirken, dass etwa mangels "Deckungsbeitrags" überhaupt keine Strafe zu verhängen wäre, ist doch nur die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Titelschuldners - ungeachtet der Frage nach den konkreten Früchten titelwidrigen Verhaltens - relevant. Die als Reaktion auf titelwidriges - und daher rechtswidriges - Verhalten verhängte Strafe soll für den Verpflichteten jedenfalls ein fühlbares, aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu vernachlässigendes Übel sein. Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete - hier zur Gewährleistung des redlichen Wettbewerbs im Schuhhandel - für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden. Diese Erwägungen sind - entgegen dem im Revisionsrekurs letztlich angestrebten Ergebnis - wie folgt zusammenzufassen:2. 2. In der Entscheidung 3 Ob 215/02t (EvBl 2003/77 = MR 2003, 82 [Rechberger] = RdW 2003, 435 = RZ 2003,19 = wbl 2003, 290 - s dazu ferner Klicka, Zum Umfang der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO - Aktuelle Abgrenzungsfragen zwischen Handlungs- und Unterlassungsexekution bei Beseitigungsansprüchen) führte der erkennende Senat als Argument für die Strafbemessung am Rand auch ins Treffen, der wirtschaftliche Nutzen titelwidrigen Verhaltens - dort eines kleineren Verlegers - sei "als eher gering zu veranschlagen". Daraus ist vor dem Hintergrund des bereits unter 2. 1. erörterten Strafzwecks nicht abzuleiten, es sei für die Strafbemessung entsprechend den - insoweit den Rekursgründen (arg: keine Abschöpfung des "Bereicherungsgewinns") widersprechenden - Ausführungen der verpflichteten Partei im Revisionsrekurs "der durch die beanstandete Aktion zusätzlich erzielte Gewinn" als "Deckungsbeitrag" maßgebend. Die verpflichtete Partei beruft sich als Stütze für diesen Standpunkt demnach zu Recht nicht auf die Entscheidung 3 Ob 215/02t, ist doch aus ihrem hier behandelten Inhalt nur abzuleiten, dass sich der wirtschaftliche Nutzen titelwidrigen Verhaltens im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei auf die Höhe von Geldstrafen auswirken kann. Sie wäre höher, wenn sich etwa der Unternehmergewinn des Titelschuldners infolge der Früchte titelwidrigen Verhaltens nicht unmaßgeblich erhöht hätte. Das kann auch die Verhängung einer hohen Geldstrafe - eine Strafe von 15.000 EUR ist gemessen am Strafrahmen des Paragraph 359, Absatz eins, EO im Fall eines wirtschaftlich potenten Verpflichteten noch keine hohe Geldstrafe - tragen, und zwar ohne dass die den Unternehmergewinn erhöhenden Früchte titelwidrigen Verhaltens aus der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten "herausgerechnet" werden müssten. Hätte sich dagegen die Absicht des Unternehmers, aus titelwidrigem Verhalten Kapital zu schlagen, letztlich als wirtschaftlicher Fehlschlag erwiesen, so kann sich das auf die Strafbemessung nicht unmittelbar dahin auswirken, dass etwa mangels "Deckungsbeitrags" überhaupt keine Strafe zu verhängen wäre, ist doch nur die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Titelschuldners - ungeachtet der Frage nach den konkreten Früchten titelwidrigen Verhaltens - relevant. Die als Reaktion auf titelwidriges - und daher rechtswidriges - Verhalten verhängte Strafe soll für den Verpflichteten jedenfalls ein fühlbares, aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu vernachlässigendes Übel sein. Durch die verhängte Strafe soll der Verpflichtete - hier zur Gewährleistung des redlichen Wettbewerbs im Schuhhandel - für begangenes Unrecht wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels abgehalten werden. Diese Erwägungen sind - entgegen dem im Revisionsrekurs letztlich angestrebten Ergebnis - wie folgt zusammenzufassen:
Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach § 355 Abs 1 EO nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung, und zwar ohne dass allfällige, den Unternehmergewinn erhöhende Früchte titelwidrigen Verhaltens herauszurechnen wären. Es besteht daher keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und Geldstrafen gemäß § 355 Abs 1 EO.Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung, und zwar ohne dass allfällige, den Unternehmergewinn erhöhende Früchte titelwidrigen Verhaltens herauszurechnen wären. Es besteht daher keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und Geldstrafen gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO.
2. 3. Nach der soeben erläuterten Rechtslage kann somit das Rekursverfahren nicht deshalb mangelhaft geblieben sein, weil die zweite Instanz die von der verpflichteten Partei - im Rahmen einer bestehenden Neuerungserlaubnis (s dazu im Detail 3 Ob 185/94 = SZ 68/151) - angebotene Vernehmung ihres Geschäftsführers als Auskunftsperson zur Entwicklung der Umsätze und der ins Treffen geführten Verluste jener Filiale, in der das den Gegenstand der Bestrafung bildende titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, nicht durchführte, ist doch unerheblich, ob sich die verpflichtete Partei durch ihr titelwidriges Verhalten "in Wien 3." einen "Wettbewerbsvorsprung" verschaffte.
2. 4. Nach Ansicht der verpflichteten Partei soll für die Höhe der Geldstrafe auch maßgebend sein, ob jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für ihr Gesamtunternehmen eine "besondere wirtschaftliche Bedeutung" habe. Dem ist gleichfalls nicht beizutreten. Die verpflichtete Partei unterhält, wie sie auch schon im Rekurs behauptete, insgesamt 35 Filialen, für die der Exekutionstitel gilt. Sie betreibt nach ihren Rekursgründen "ein Schuhhandelsunternehmen", dem "im oberen Preis- und Marktsegment eine relativ starke Stellung" zukomme. Sie unterstreicht damit selbst ihre Bedeutung in dieser Branche. Angesichts des nach den Behauptungen des betreibenden Gläubigers offenkundigen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, was die verpflichtete Partei im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel zieht, soll der verpflichteten Partei durch die Höhe der bereits für den ersten Titelverstoß verhängten Strafe die Einsicht vermittelt werden, dass eine Wiederholung vergleichbaren wettbewerbswidrigen Verhaltens in bestimmten weiteren oder gar in allen der 34 anderen Filialen - auch für ein Unternehmen der im Anlassfall bedeutsamen Größenordnung - erhebliche wirtschaftliche Belastungen nach sich ziehen kann. Eine Strafe von 500 EUR für den ersten Titelverstoß und eine sanfte Steigerung dieses Betrags als Strafe für jedes weitere Zuwiderhandeln, wie es den Vorstellungen der verpflichteten Partei entspräche, liefe der unter 2. 1. erörterten Absicht des Gesetzgebers zuwider. Infolgedessen muss für einen Teilnehmer am geschäftlichen Wettbewerb, dessen Unternehmen eine beträchtliche Größe aufweist und der eine "relativ starke Stellung" im österreichischen Schuhhandel des Hochpreissegments einnimmt, bereits die für den ersten Titelverstoß verhängte Strafe fühlbar sein. Nicht zu folgen ist weiters dem offenkundigen Gedankengang der verpflichteten Partei, eine Geldstrafe müsse niedriger ausfallen, wenn das erste Zuwiderhandeln erst "rund zwei Jahre nach dem Sachverhalt, der zum Exekutionstitel" geführt habe, verwirklicht worden sei. Dem ist bloß zu entgegen, dass die Wirkung des titulierten Unterlassungsgebots keiner zeitlichen Abnützung unterliegt. Die voranstehenden Erwägungen sind somit folgendermaßen zusammenzufassen:
Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 355 Abs 1 EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.
2. 5. Es wurde bereits erwähnt, dass die nunmehr bekämpfte Geldstrafe von 15.000 EUR gemessen am Strafrahmen des § 359 Abs 1 EO im Fall eines wirtschaftlich potenten Verpflichteten noch keine hohe Geldstrafe ist. Die verpflichtete Partei hat nach ihrem Vorbringen eine "relativ starke Stellung" im Hochpreissegment des österreichischen Schuhhandels. Diese Marktstellung indiziert eine beträchtliche wirtschaftliche Potenz. Die Realität könnte allerdings anders sein. Insoweit judiziert jedoch der erkennende Senat in stRsp, die verpflichtete Partei müsse, wenn sie im Rekurs gegen die Strafhöhe vorbringe, die verhängten Geldstrafen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zahlen zu können, die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel behaupten und dafür Bescheinigungsmittel anbieten. Als Voraussetzung des Bescheinigungsverfahrens sei die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) erforderlich (3 Ob 215/02t; 3 Ob 319/98b; 3 Ob 153/98s). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen der verpflichteten Partei nicht; letztere erschöpfen sich in allgemeinen Erörterungen zu (teils prognostizierten) Umsätzen und zur Lage des österreichischen Schuhhandels in zwei bestimmten Geschäftsjahren. Ausschlaggebend ist jedoch nicht, in welcher Umsatz- und Ertragslage sich die gesamte Branche in den Jahren 2002 und 2003 befunden haben mag, von Bedeutung ist vielmehr nur die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei. Diese ließe sich nur mit Hilfe der bereits erwähnten Wirtschaftsdaten, die auch zu bescheinigen gewesen wären, beurteilen. Die Rekursausführungen enthalten jedoch nicht den geringsten Hinweis auf die Umsätze des Gesamtunternehmens der verpflichteten Partei sowie auf deren Vermögens- und Ertragslage.2. 5. Es wurde bereits erwähnt, dass die nunmehr bekämpfte Geldstrafe von 15.000 EUR gemessen am Strafrahmen des Paragraph 359, Absatz eins, EO im Fall eines wirtschaftlich potenten Verpflichteten noch keine hohe Geldstrafe ist. Die verpflichtete Partei hat nach ihrem Vorbringen eine "relativ starke Stellung" im Hochpreissegment des österreichischen Schuhhandels. Diese Marktstellung indiziert eine beträchtliche wirtschaftliche Potenz. Die Realität könnte allerdings anders sein. Insoweit judiziert jedoch der erkennende Senat in stRsp, die verpflichtete Partei müsse, wenn sie im Rekurs gegen die Strafhöhe vorbringe, die verhängten Geldstrafen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zahlen zu können, die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel behaupten und dafür Bescheinigungsmittel anbieten. Als Voraussetzung des Bescheinigungsverfahrens sei die Angabe konkreter Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) erforderlich (3 Ob 215/02t; 3 Ob 319/98b; 3 Ob 153/98s). Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen der verpflichteten Partei nicht; letztere erschöpfen sich in allgemeinen Erörterungen zu (teils prognostizierten) Umsätzen und zur Lage des österreichischen Schuhhandels in zwei bestimmten Geschäftsjahren. Ausschlaggebend ist jedoch nicht, in welcher Umsatz- und Ertragslage sich die gesamte Branche in den Jahren 2002 und 2003 befunden haben mag, von Bedeutung ist vielmehr nur die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei. Diese ließe sich nur mit Hilfe der bereits erwähnten Wirtschaftsdaten, die auch zu bescheinigen gewesen wären, beurteilen. Die Rekursausführungen enthalten jedoch nicht den geringsten Hinweis auf die Umsätze des Gesamtunternehmens der verpflichteten Partei sowie auf deren Vermögens- und Ertragslage.
Die im Revisionsrekurs angestrebte weitere Strafherabsetzung auf 500 EUR muss daher schon deshalb scheitern, weil die verpflichtete Partei im Rekursverfahren keine Tatsachen behauptete, die einen Schluss darauf zuließen, dass sie eine Geldstrafe von 15.000 EUR ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht finanzieren könne.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 78 EO iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
1. Die Rechsmittelwerberin wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Rekursgerichts, ihr sei ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel anzulasten. Der Revisionsrekurs wäre jedoch nur zulässig, wenn der zweiten Instanz eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann keine Rede sein. Eine solche wird von der verpflichteten Partei auch gar nicht behauptet.
2. Zur Bemessung von Geldstrafen gemäß § 355 Abs 1 EO werden im Rechtsmittel die gleichen Rechtsfragen behandelt, die bereits bei Erledigung des Revisionsrekurses gegen die iVm mit der Exekutionsbewilligung verhängte Geldstrafe meritorisch erledigt wurden. Weitere erhebliche Rechtsfragen, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürften, sind nicht zu erkennen, entsprechen doch die Ausführungen der verpflichteten Partei im Rechtsmittelverfahren weitgehend denjenigen, die bereits unter I. dieser Entscheidung erörtert wurden. Aus der Entscheidung 3 Ob 189/03w, auf die sich die verpflichtete Partei als Stütze für die angestrebte Strafherabsetzung auf 500 EUR beruft, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Dort wurde die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch damit begründet, dass die Verhängung "von je 10.000 EUR für die drei letzten Strafanträge" keine unvertretbare Anwendung der für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze im Einzelfall sei. Daraus ist lediglich abzuleiten, dass der bei Bemessung von Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO naturgemäß bestehende Spielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten wurde. Schließlich wird in jenem Zurückweisungsbeschluss auch auf eine ausführliche Begründung der Entscheidung zweiter Instanz verwiesen; diese kann nur die besonderen Umstände jenes Einzelfalls betroffen haben. Mutmaßungen der verpflichteten Partei, die dort bestrafte Aktiengesellschaft sei "ganz offensichtlich ein Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" gewesen, werden durch die Kurzbegründung nicht getragen. Überdies ist bloß darauf zu verweisen, dass die verpflichtete Partei auch im Rekurs gegen den hier maßgebenden Strafbeschluss keine Tatsachen behauptete, die einen Rückschluss auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuließen.2. Zur Bemessung von Geldstrafen gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO werden im Rechtsmittel die gleichen Rechtsfragen behandelt, die bereits bei Erledigung des Revisionsrekurses gegen die in Verbindung mit mit der Exekutionsbewilligung verhängte Geldstrafe meritorisch erledigt wurden. Weitere erhebliche Rechtsfragen, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürften, sind nicht zu erkennen, entsprechen doch die Ausführungen der verpflichteten Partei im Rechtsmittelverfahren weitgehend denjenigen, die bereits unter römisch eins. dieser Entscheidung erörtert wurden. Aus der Entscheidung 3 Ob 189/03w, auf die sich die verpflichtete Partei als Stütze für die angestrebte Strafherabsetzung auf 500 EUR beruft, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Dort wurde die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch damit begründet, dass die Verhängung "von je 10.000 EUR für die drei letzten Strafanträge" keine unvertretbare Anwendung der für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze im Einzelfall sei. Daraus ist lediglich abzuleiten, dass der bei Bemessung von Geldstrafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO naturgemäß bestehende Spielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten wurde. Schließlich wird in jenem Zurückweisungsbeschluss auch auf eine ausführliche Begründung der Entscheidung zweiter Instanz verwiesen; diese kann nur die besonderen Umstände jenes Einzelfalls betroffen haben. Mutmaßungen der verpflichteten Partei, die dort bestrafte Aktiengesellschaft sei "ganz offensichtlich ein Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" gewesen, werden durch die Kurzbegründung nicht getragen. Überdies ist bloß darauf zu verweisen, dass die verpflichtete Partei auch im Rekurs gegen den hier maßgebenden Strafbeschluss keine Tatsachen behauptete, die einen Rückschluss auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuließen.
Eine weitere Begründung ist gemäß § 78 iVm § 510 Abs 3 und § 528a ZPO nicht erforderlich.Eine weitere Begründung ist gemäß Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3 und Paragraph 528 a, ZPO nicht erforderlich.