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Rechtssatz RS0086377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086377

Geschäftszahl

3Ob191/04s (3Ob192/04p)

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Rechtssatz

Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung, und zwar ohne dass allfällige, den Unternehmergewinn erhöhende Früchte titelwidrigen Verhaltens herauszurechnen wären. Es besteht daher keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und Geldstrafen gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/04s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 191/04s
    Veröff: SZ 2004/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0086377

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00191_04S0000_001