Rechtssatz RS0086377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086377
Geschäftszahl
3Ob191/04s (3Ob192/04p)
Entscheidungsdatum
26.08.2004
Rechtssatz
Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach § 355 Abs 1 EO nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung, und zwar ohne dass allfällige, den Unternehmergewinn erhöhende Früchte titelwidrigen Verhaltens herauszurechnen wären. Es besteht daher keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und Geldstrafen gemäß § 355 Abs 1 EO.Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach Paragraph 355, Absatz eins, EO nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung, und zwar ohne dass allfällige, den Unternehmergewinn erhöhende Früchte titelwidrigen Verhaltens herauszurechnen wären. Es besteht daher keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und Geldstrafen gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0086377
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0030OB00191_04S0000_001