Rechtssatz RS0119427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119427
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 355 Abs 1 EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 191/04s
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 191/04s
Veröff: SZ 2004/131
- 3 Ob 7/12v
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
Ähnlich; Beisatz: Für die Bemessung einer Geldstrafe ist es aber weder von Belang, ob das titelwidrige Verhalten in einem Druckwerk gesetzt wurde, das für den wirtschaftlichen Erfolg der Verpflichteten von großer oder kleiner Bedeutung ist, noch ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß oder zwischen mehreren Verstößen verstrichen ist. (T1)
- 3 Ob 68/13s
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s
Auch; Beisatz: Die Größe der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Verstoßes für das Gesamtunternehmen des Verpflichteten ist ohne Belang. (T2)
- 3 Ob 3/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119427
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0030OB00191_04S0000_002