Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119427×

Rechtssatz RS0119427

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119427

Geschäftszahl

3Ob191/04s (3Ob192/04p); 3Ob7/12v; 3Ob68/13s; 3Ob3/17p

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Rechtssatz

Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/04s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 191/04s
    Veröff: SZ 2004/131
  • 3 Ob 7/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
    Ähnlich; Beisatz: Für die Bemessung einer Geldstrafe ist es aber weder von Belang, ob das titelwidrige Verhalten in einem Druckwerk gesetzt wurde, das für den wirtschaftlichen Erfolg der Verpflichteten von großer oder kleiner Bedeutung ist, noch ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß oder zwischen mehreren Verstößen verstrichen ist. (T1)
  • 3 Ob 68/13s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s
    Auch; Beisatz: Die Größe der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Verstoßes für das Gesamtunternehmen des Verpflichteten ist ohne Belang. (T2)
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119427

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00191_04S0000_002