Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine entscheidungswesentliche Feststellung, die in der Berufung bekämpft wurde, ungeprüft ließ; sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Richtig ist zwar der Hinweis der Revisionswerberin, daß ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime im Urteil nicht schon gemäß § 196 Abs 1 ZPO im vorhergehenden Verfahren gerügt werden kann; ein Verstoß gegen die Eventualmaxime liegt hier jedoch überhaupt nicht vor. Die Eventualmaxime verbietet es nämlich dem Impugnationskläger nicht, seine zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Prozesses noch weiter zu präzisieren, zu ergänzen und zu erläutern (Heller/Berger/Stix I4 420; EvBl 1976/129; EvBl 1963/287; EvBl 1959/39; RZ 1935, 166). Hinsichtlich der Rügepflicht als solcher mißverstand aber offensichtlich das Berufungsgericht die Entscheidungen 3 Ob 223/58 (= EvBl 1958/308) und 3 Ob 3/91 (= ÖA 1992/161). Die dort erwähnte Rüge zielte nicht auf eine sofortige Rüge während der Verhandlung gemäß § 196 ZPO ab, sondern auf die Rüge des Verfahrensmangels in der Berufung. In diesem Sinne ist der Hinweis zu verstehen, daß ein nicht bekämpfter Verstoß des Erstgerichtes gegen die Eventualmaxime nicht von Amts wegen aufzugreifen ist. Daß das Erstgericht die Einhaltung der Eventualmaxime von Amts wegen zu beachten hat, entbindet den Impugnationsbeklagten nicht, einen allfälligen Verstoß des Erstgerichtes in Rechtsmittel zu rügen. Daß ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime keine Nichtigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt, wurde vom Berufungsgericht richtig ausgeführt (Heller/Berger/Stix aaO 419; ÖA 1992, 161; EvBl 1958/308). Das Vorliegen einer Nichtigkeit wurde vom Berufungsgericht zwar nicht im Spruch der Berufungsentscheidung, wohl aber in den Entscheidungsgründen verneint. Dies kann nicht mehr in der Revision angefochten werden (RZ 1976/110).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Richtig ist zwar der Hinweis der Revisionswerberin, daß ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime im Urteil nicht schon gemäß Paragraph 196, Absatz eins, ZPO im vorhergehenden Verfahren gerügt werden kann; ein Verstoß gegen die Eventualmaxime liegt hier jedoch überhaupt nicht vor. Die Eventualmaxime verbietet es nämlich dem Impugnationskläger nicht, seine zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Prozesses noch weiter zu präzisieren, zu ergänzen und zu erläutern (Heller/Berger/Stix I4 420; EvBl 1976/129; EvBl 1963/287; EvBl 1959/39; RZ 1935, 166). Hinsichtlich der Rügepflicht als solcher mißverstand aber offensichtlich das Berufungsgericht die Entscheidungen 3 Ob 223/58 (= EvBl 1958/308) und 3 Ob 3/91 (= ÖA 1992/161). Die dort erwähnte Rüge zielte nicht auf eine sofortige Rüge während der Verhandlung gemäß Paragraph 196, ZPO ab, sondern auf die Rüge des Verfahrensmangels in der Berufung. In diesem Sinne ist der Hinweis zu verstehen, daß ein nicht bekämpfter Verstoß des Erstgerichtes gegen die Eventualmaxime nicht von Amts wegen aufzugreifen ist. Daß das Erstgericht die Einhaltung der Eventualmaxime von Amts wegen zu beachten hat, entbindet den Impugnationsbeklagten nicht, einen allfälligen Verstoß des Erstgerichtes in Rechtsmittel zu rügen. Daß ein allfälliger Verstoß gegen die Eventualmaxime keine Nichtigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt, wurde vom Berufungsgericht richtig ausgeführt (Heller/Berger/Stix aaO 419; ÖA 1992, 161; EvBl 1958/308). Das Vorliegen einer Nichtigkeit wurde vom Berufungsgericht zwar nicht im Spruch der Berufungsentscheidung, wohl aber in den Entscheidungsgründen verneint. Dies kann nicht mehr in der Revision angefochten werden (RZ 1976/110).
In rechtlicher Hinsicht kommt es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist, nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (WBl 1991, 204; ÖBl 1985, 49; SZ 47/2 ua). Ausgangspunkt für die Berechtigung der vorliegenden Impugnationsklage ist also der Exekutionstitel. Die Exekution nach § 355 EO darf nur bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten titelwidrig ist (ÖBl 1991, 280).In rechtlicher Hinsicht kommt es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist, nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (WBl 1991, 204; ÖBl 1985, 49; SZ 47/2 ua). Ausgangspunkt für die Berechtigung der vorliegenden Impugnationsklage ist also der Exekutionstitel. Die Exekution nach Paragraph 355, EO darf nur bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten titelwidrig ist (ÖBl 1991, 280).
Nach dem gegenständlichen Exekutionstitel war die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, in Prospekten zur Verkaufswerbung bestimmte Türbeschlagsmodelle als aus einem bestimmten Material bestehend zu bezeichnen. Nach dem übereinstimmenden Verständnis und Vorbringen der Parteien umfaßte die Unterlassungsverpflichtung der Klägerin auch die Verpflichtung, den der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden, bereits bestehenden Zustand zu beseitigen. Diese Auslegung des Exekutionstitels entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß der Verpflichtete einer Unterlassungsverpflichtung auch dann zuwiderhandelt, wenn er einen schon vor der Schaffung des Exekutionstitels widerstreitenden Zustand nicht beseitigt, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht (ÖBl 1996, 282; ÖBl 1993, 216; ÖBl 1991, 115; ÖBl 1990, 132; ÖBl 1976, 27; SZ 54/77; SZ 12/312 ua).
Auch aus dem gegenständlichen Exekutionstitel folgt, daß sich die Klägerin bemühen mußte, im Rahmen des Zumutbaren auf geeignete Weise die bereits an ihre Kunden versandten Prospekte zu beseitigen. Grund für eine Exekution nach § 355 EO kann nur ein Verhalten bilden, das schuldhaft, also zumindest fahrlässig gesetzt wurde (Heller/Berger/Stix III4 2580; SZ 68/151; SZ 54/115; SZ 45/84 ua). Soweit die Revisionswerberin eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung der Klägerin gemäß § 18 UWG geltend macht, zitiert sie die in ÖBl 1988, 128 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unvollständig, die ausdrücklich darauf Bezug nahm, daß auch die in § 18 UWG normierte Erfolgshaftung voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die rechtliche Möglichkeit hat, ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten abzustellen.Auch aus dem gegenständlichen Exekutionstitel folgt, daß sich die Klägerin bemühen mußte, im Rahmen des Zumutbaren auf geeignete Weise die bereits an ihre Kunden versandten Prospekte zu beseitigen. Grund für eine Exekution nach Paragraph 355, EO kann nur ein Verhalten bilden, das schuldhaft, also zumindest fahrlässig gesetzt wurde (Heller/Berger/Stix III4 2580; SZ 68/151; SZ 54/115; SZ 45/84 ua). Soweit die Revisionswerberin eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung der Klägerin gemäß Paragraph 18, UWG geltend macht, zitiert sie die in ÖBl 1988, 128 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unvollständig, die ausdrücklich darauf Bezug nahm, daß auch die in Paragraph 18, UWG normierte Erfolgshaftung voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die rechtliche Möglichkeit hat, ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten abzustellen.
Bei der gegebenen Sachlage - die inkriminierten Prospekte waren von der Klägerin an etwa 400 Kunden versandt worden - war es ausreichender Ausdruck eines geeigneten Bemühens der Klägerin, der Beseitigungsverpflichtung zu entsprechen, ihre Kunden brieflich aufzufordern, die Prospekte wegen unrichtiger Produktangaben zu vernichten. Zufolge der in der Berufung bekämpften erstinstanzlichen Feststellung steht allerdings gerade hinsichtlich der E***** KG noch nicht abschließend fest, daß von der Klägerin auch an diese ein entsprechendes Aufforderungsschreiben jemals abgesandt (was als geeignete Maßnahme bereits genügen würde) und zugestellt wurde. Daß die Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen darüber hinaus auch ihre Außendienstmitarbeiter zu den Kunden schickte, um die Prospekte wieder abzuholen, scheidet im vorliegenden Fall als geeignete Maßnahme der Klägerin aus, weil nähere Feststellungen über den tatsächlichen Umfang der Prospekt- Rückholaktion durch die Außendienstmitarbeiter vom Erstgericht nicht getroffen werden konnten. Ein Beweislastproblem stellt sich entgegen der Ansicht der Revisonswerberin (vorerst) nicht, da hinsichtlich des Rundschreibens der Klägerin ohnehin eine positive Feststellung des Erstgerichtes vorliegt, die allerdings bisher vom Berufungsgericht aus rechtlichen Überlegungen nicht geprüft wurde.
Die Vorinstanzen vertraten zurecht die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keine rechtliche Grundlage hatte, um die Käufer ihrer Produkte - eine über den Abschluß von Kaufverträgen hinausgehende rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der E***** KG oder aufrechte Rechte der Klägerin an den Prospekten bestehen nicht - zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten (ÖBl 1993, 255; vgl auch SZ 67/102). Insoweit die Revisionswerberin vom Vorliegen einer Auftragsbeziehung zwischen der Klägerin und der E***** KG über die Verteilung von Prospekten ausgeht, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung, auf deren Grundlage die Klägerin von der E***** KG die Beseitigung der Prospekte einfordern hätte können, entband die Klägerin jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht von ihrer Verpflichtung, eine geeignete, ihr zumutbare tatsächliche Maßnahme zu ergreifen, um ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel in Ansehung der bereits an die Kunden versandten Prospekte zu vermeiden (vgl ÖBl 1991, 115). Aus der dem Berufungsgericht offenbar vorschwebenden rechtlichen Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten zu verantworten hat, ist für die hier zu beurteilende Frage, ob der Verpflichtete schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Exekutionstitel verletzte, indem er keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung eines titelwidrigen Zustandes ergriff, nichts Unmittelbares zu gewinnen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin mangels rechtlicher Grundlage, die E***** KG zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, gar nichts mehr tun mußte, um dem Exekutionstitel im Rahmen der Beseitigung eines bereits vorliegenden widrigen Zustandes zu entsprechen, und die Rundschreiben lediglich Ausdruck des "guten Willens" der Klägerin gewesen seien, kann vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt werden. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht unterließ das Berufungsgericht eine Behandlung der Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten in der Berufung, die sich ausdrücklich gegen die für den Verfahrensausgang wesentliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellung richtete, daß der E***** KG das Rundschreiben der Klägerin vom 11.11.1994 (gesandt und tatsächlich) zugestellt wurde. Sollte die Behandlung dieser Frage ergeben, daß die Feststellung vom Erstgericht (zumindest hinsichtlich der Absendung)zu Recht getroffen wurde, dann wird davon auszugehen sein, daß die Klägerin nicht schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstieß, sodaß sie mit ihrer Impugnationsklage durchdringt. An der grundsätzlichen Eignung des Schreibens, zur Einhaltung des Exekutionstitels in zumutbarer Weise beizutragen, ist auch ohne besonderen Hinweis der Klägerin auf die Wettbewerbswidrigkeit nicht zu zweifeln, zumal der E***** KG nach dem festgestellten Wortlaut des Rundschreibens "die Ernstlichkeit und Tragweite der Fehlbezeichnung" auch so klar sein mußte. Sollte das Rundschreiben an die E***** KG hingegen nicht abgesandt worden sein, dann hat die Klägerin in fahrlässiger Weise keine geeignete Maßnahme ergriffen, ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch Nichtbeseitigung der bereits vor Schaffung des Exekutionstitels vorhandenen Störungsquellen zu vermeiden (SZ 68/151). Ein allfälliges non liquet in diesem Zusammenhang bei Nichtfeststellbarkeit, daß das Rundschreiben an die E***** KG abgesandt wurde, ginge zu Lasten der Klägerin als verpflichteter Partei. Der betreibende Gläubiger trägt zwar die Beweislast für das Zuwiderhandeln (RZ 1959, 16; ÖBl 1985, 85); er trägt aber nicht die Beweislast dafür, daß der Verpflichtete nichts zur Beseitigung des dem Unterlassungsanspruch widerstreitenden Zustandes unternommen hat (ÖBl 1976, 27).Die Vorinstanzen vertraten zurecht die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keine rechtliche Grundlage hatte, um die Käufer ihrer Produkte - eine über den Abschluß von Kaufverträgen hinausgehende rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der E***** KG oder aufrechte Rechte der Klägerin an den Prospekten bestehen nicht - zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten (ÖBl 1993, 255; vergleiche auch SZ 67/102). Insoweit die Revisionswerberin vom Vorliegen einer Auftragsbeziehung zwischen der Klägerin und der E***** KG über die Verteilung von Prospekten ausgeht, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung, auf deren Grundlage die Klägerin von der E***** KG die Beseitigung der Prospekte einfordern hätte können, entband die Klägerin jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht von ihrer Verpflichtung, eine geeignete, ihr zumutbare tatsächliche Maßnahme zu ergreifen, um ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel in Ansehung der bereits an die Kunden versandten Prospekte zu vermeiden vergleiche ÖBl 1991, 115). Aus der dem Berufungsgericht offenbar vorschwebenden rechtlichen Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten zu verantworten hat, ist für die hier zu beurteilende Frage, ob der Verpflichtete schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Exekutionstitel verletzte, indem er keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung eines titelwidrigen Zustandes ergriff, nichts Unmittelbares zu gewinnen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin mangels rechtlicher Grundlage, die E***** KG zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, gar nichts mehr tun mußte, um dem Exekutionstitel im Rahmen der Beseitigung eines bereits vorliegenden widrigen Zustandes zu entsprechen, und die Rundschreiben lediglich Ausdruck des "guten Willens" der Klägerin gewesen seien, kann vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt werden. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht unterließ das Berufungsgericht eine Behandlung der Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten in der Berufung, die sich ausdrücklich gegen die für den Verfahrensausgang wesentliche erstgerichtliche Tatsachenfeststellung richtete, daß der E***** KG das Rundschreiben der Klägerin vom 11.11.1994 (gesandt und tatsächlich) zugestellt wurde. Sollte die Behandlung dieser Frage ergeben, daß die Feststellung vom Erstgericht (zumindest hinsichtlich der Absendung)zu Recht getroffen wurde, dann wird davon auszugehen sein, daß die Klägerin nicht schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstieß, sodaß sie mit ihrer Impugnationsklage durchdringt. An der grundsätzlichen Eignung des Schreibens, zur Einhaltung des Exekutionstitels in zumutbarer Weise beizutragen, ist auch ohne besonderen Hinweis der Klägerin auf die Wettbewerbswidrigkeit nicht zu zweifeln, zumal der E***** KG nach dem festgestellten Wortlaut des Rundschreibens "die Ernstlichkeit und Tragweite der Fehlbezeichnung" auch so klar sein mußte. Sollte das Rundschreiben an die E***** KG hingegen nicht abgesandt worden sein, dann hat die Klägerin in fahrlässiger Weise keine geeignete Maßnahme ergriffen, ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch Nichtbeseitigung der bereits vor Schaffung des Exekutionstitels vorhandenen Störungsquellen zu vermeiden (SZ 68/151). Ein allfälliges non liquet in diesem Zusammenhang bei Nichtfeststellbarkeit, daß das Rundschreiben an die E***** KG abgesandt wurde, ginge zu Lasten der Klägerin als verpflichteter Partei. Der betreibende Gläubiger trägt zwar die Beweislast für das Zuwiderhandeln (RZ 1959, 16; ÖBl 1985, 85); er trägt aber nicht die Beweislast dafür, daß der Verpflichtete nichts zur Beseitigung des dem Unterlassungsanspruch widerstreitenden Zustandes unternommen hat (ÖBl 1976, 27).
Erst nach inhaltlicher Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge der Beklagten in der Berufung wird abschließend beurteilt werden können, ob die Klägerin schuldhaft ihre Verpflichtung aus dem Exekutionstitel verletzte. Demgemäß war das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung im aufgezeigten Sinn aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.